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Außerordentliche Be lage
zur e (lg em etnen Preuß ichen E tant s-321t ung Nm. 223.
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für die zum zweiten Landtage versammelt gewe—⸗
senen Rheinischen Prod y,, triedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von va m, k Unseren zum zweiten Landtage der . 5 Linen versammelt gewesenen getreuen Ständen Unseren gnaͤdigen
Vir haben die, auch bei dicser Versammlung wieder gusge⸗
enen und beihaͤtigten Gestnnungen treuer An hanglich fei in. den Eifer 25 die Gründlichkeit, mit . sere getreuen Stande sich den ihnen . enen , . n. zogen haben, mit landesvaͤterlichem Wohlgefallen 66 8. 2 tbeilen ibnen auf die Uns vorgeleg fen verschiedenen 9 und Bitten folgende Bescheide. ;
; ; betreffend. Die dem Landtage vorgelegten Provositionen des All⸗ n wegen der, bei Einfuhrung des All⸗ ,, anlangt, so soll waͤrti ö = Abehaltung des gegen vdrtig dort gel= aß nn,, ĩ . der ger rt Gesetze in nähere Sem agung, gchogen wen Liande bei der Modification des t 3 w n,, r,, meinen Landrechtns, wonach In⸗ An, weicht in irn 1 Siaatã qe n, , . enen des Lau⸗
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2 zu Inseln gebi n bishe⸗ . r . een, bemerklich, daß es dieses one. j = ; ein scwesen, und nur durch umströmungen des Flus⸗ ses 8 ird r Inseln im . 32 nicht geachtet werden. Hiernach steßt schon dasjenige fest, was durch 83 gewünschten Zusatz fenigescht werden sol. Der Antrag wegen Beschraͤn kung des gesehßlichen Vorlaufs⸗ . gemeinen Land⸗ Ichts, unter Berücksichtigung der befonderen Verhäͤltnise ber d= tigen . in sorgfa 23 Erwägung gejogen werden.
4) Auf en dert b ee, Ufer ⸗Ordnungen Mur vor der Hand Gesetzeskraft 7 lassen und dieselben einer Re⸗ ,
er er * . e, , n, dee gr, deni, n,
und m sich ergebenden n , . einzuleiten. Die e wegen n der mung über die Besd ng der Strafgesetze, nicht minder r g der im Augemeinen Landrechte in Be auf den crimirten Gerichtzsiand enthaltenen Bestim= mungen, sollen ebenfalls bei Einführung der Preußischen Gesetz· gebung naher erwogen werden. 3 die Antrage- wegen des Verfahrens gegen Bettler aus ge or ben, Arteitsunfaäbige und Landfreicher anlangt, so ben Wir darüber hach dem, was unter 11.3 bemerkt werden wird, vorldusige Icttimmungen getroffen. Die desnitz Bestim⸗ mung wird ebenfalls bei Einfäheung des Angemelneh Lan zehrt zen. Dabtngegen wird der aänfrag, den Kbherläb en n cgatten gewisse Erbrechte auf den Nach aß bes gien Versiorbe⸗ en ain jurdumen, sch durch die Einführung der angemhine n ern. rechts von selbss erlchigen da in selbigem ein foiches Erhrecht e reits festgesetzt ist —— Gründe einer besondern diesfalsigen Be nimmung für die dortige Provin; sich nicht ergeben. , gde fn, ae en ren. ori e Cinfübrun der Pren etze erledigt 2 6 a, aa die ihnen in Unserer Propost⸗
Ditte um Zunschung cfüer verbaͤltnismäßigen mnzahl Rheinischer Nechtegele 23 8 ee, der Gesete ken so ist dieselbe wenfall ron gewährt. indem dabgl mehrere mit der dortigen Gesengebung ver trau Personen beschäftigt werden. . 6 Dem un sche un serer getreuen Stande gemaͤß soll n die bei Einfatrung be . Gefeße als Prob in zialrecht beizubehalten den . Bensmmungen vor dickfallsiger Fest⸗ . ehm . nach Lersckken verngumen werden ndlich . , i ö ele, ebe den be, Ritterschaft achten erlag m öfen fre die, Hcfug nf, der ltern, durch, Ebe- und Eroverte ü, die Erbfolge unter ihren Tindern sesustclen, cincr näbern Prüfung unterworfen, und zu unscrer Emschlieung besonderz vocbereitei werken ohen, 3 ede, Unseen enn Senden Lorgelegte Entwurf einer Verordnung wegen Abstclung der Hebech Hzerten ze ꝛ0 ist auf Antrag in erer Bostrbalischen Behörden gefeetlgt und dem Rhei⸗ nischen Landtage nur deshalb vorgelegt worden, weil angezeigt worden, daß auch in einigen Gegenden der Rhein provinzen Miß⸗ brauche dieser Art siart finden. — Da jedoch der Landtag, nach
e rler, ein Eigenthum bes 1
tion vom 2). April v. ertheilten ZusicherungLen. Was aber die
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der bei ibm voraus zu sehenden genen gt enn tusß n. j sich , e
aͤltnisse, die Sache, wie sie in der Pro hann, cht ; ö 4
machen so geben Wir der Erlassung derselben in
mit geringer Modißscat on an enommen haben,
auch als Polizei Verordnung f die Provinz We gemacht werden soll, also wird, wenn sich kuͤn niß desselben für die Nhein⸗ Provinzen ergeben s
en.
. zomainen⸗Fiskuz gehbrige Hö Gartnerhaus zu Duͤffeldorf zu ihren Ver ammlungen . 2 eib
4) Bei demjenigen, was Unz wegen des verfassungsmäßigen Ausscheidens der Halfte der Landtags ⸗ Abgeordneten en. ö
5 Die äber die Rcgulirung der Jazd- Ausübung auf den Pri⸗ vatgrundstücken am lin en Rhein⸗Ufer abgegebene rklaͤrung, ha⸗ ben Wir mit dem Entwurfe des diesfalls zu erlasfenden Gesetzes Unserm Staats- Rathe zur Begutachtun ie lassen, und
: as Weitere be⸗ schließen. ;
„aal! Den Antrag Unserer getreuen Stande wegen Bestimmung feststehender, durch die Klassensteuer aufzubringender Contingente haben Wir genehmigt und den Finan Minister ermachtigt, daz
dieserhalb entworfene und von den Sianden begutachtet egula⸗
tiv in Ausfuhrung bringen zu lassen Ez hat dabei der wieder⸗ holt vorgetragene Wun sch um. Minderung des Haupt Steuer Be= n, den getreuen Ftaͤnden berelts erkbfneten Gränden n? Berüc sichtigung finden
laäses der Klassensiener der zur Tandwehr. Uichung an beruhe,
ciere und Landwehrmaͤnner, die in den höheren KRlassen steuern, und * 23 Juni v. J., wonach die n, ,,,, vom 1. 6
1 trage, wegen der Subrepartition der gut * — be, , . werden . 2 * ern, 1. a9 1 aus dem . ns- Ges⸗ or, rung die c maßigkeit dieser Vo ee, , ge⸗ 3 n n ö den ö . — *
asreichen de Freiheit, und schlicßt die Anwendun eines wohlberechneten Vertheiiungs Man far in den geen .
ne . ßre⸗ el bei ihrem naͤchsten Zusgmmentritt anheim geben, da . inh. der hierüber sprechenden Han e ein an rfolg
Die im Verfolg früherer Verhandlungen eingegangenen Erklaͤrun⸗ gen und die angebrachten Petitionen betreffend
1 Da zwischen Un ern Rheinischen und Westyhaͤltschen Pro⸗
vin zial Ständen wegen Vereinigung zur gemeinschaftlichen unter
haltung und Benutzung der , n, u Siegburg kein
leberein kommen zu beiotrten gewesen ist und
nd, solche wider ihren Wilen zu ve iesfallsigen Erklarun bewenden.
dem Wunsche . Rheinischen Provinzial Stande
ir nicht gemeint gen, sa kann es bei der
Na
wird diefen nunmehr überla en, in der Irren Anstalt zu Siegburg einen befondern Raum zur Aufnahme unheilbarer Gemüthskran“ ker har tenz, wobei es sich jedoch von felbst ve eht, daß der Zwech der Hell Ansfalt dadur 6 gestört werden darf.
Die Kosten ber unterhaltung der Irren Anstalt, welche von den gesammten Rhein Provinzen aufzubringen sind, sollen mit zwei Drittheilen auf die Grun dsteuen gelegt werden. Das letz⸗ tere Drittheil ist nach der Scelenzahi auf jeden Negierungs⸗Be⸗ zirk und in diesem wieder nach demselben Verhaͤltnisse auf bie Gesammtheit der mahl⸗ und. schlachtsie er slichtigen und klassen⸗ steuerpslichtigen Orte zur Bestimmung ihrer gegeñscitigen Antheile zu verthellen Die Nepartition deffen, n jeder ein zeine Ort hier zn beizutragen bat, erfolgt dann bei den mahl und schlachtsteuer⸗ 1 Orten ebenfalls nach der Seelen zahl, bei den flassen⸗ steuerpflichtigen aber nach den Klassensteuer⸗Contingenten dersel⸗ ben. Wie endlich jede Stadt? oder Land⸗Gemeinde das Orts⸗Con⸗ tingent am besten mit anderen Communal Lasten aufbringen zu
aßstabe der .