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8 — glaubt, soll den Gemeinden selbst lediglich uͤberlassen Y)) In Bezichung auf die von Unseren getreuen Standen hin⸗ sichtlich des Grundsteuer⸗Katasters — vorgetragene 33 eröffnen Wir denselben, daß der Zeitpunkt, in welchem die, in dem Gesetze uͤber die nn des Abgaben⸗Wesens vom 30. Mai 1820 angedeutete allgemeine Revision der Grundsteucr eintreten soll, noch nicht gekommen ist, und daher auch eing Entscheidung 1 . der dieserhalb gemachten Antraͤge vorbehalten Aluf die Vervollkommnung und Vereinfachung des Verfahrens bei den Katastral⸗ Vermessungen und Abschaͤtungen wird auch fer= ner durch die, mit dem Geschafte beauftragten Behörden pflicht= maͤßig hingewirkt werden. . die Genehmigung des drit- ten Antrages, die ermittelten Katastral⸗Nein Ertraͤge schon 3 und vor Beendigung der Katastrirung um z zu ermäßigen, nicht angemessen ge. funden werden, in dem zur Zelt noch nicht genügend angewiesen ist daß gerade eine Herabsetzung von 331 pCt. die Rein⸗Ertraͤge auf das n, Maaß bringen werde, und da ferner aus den siändischen Verhan jungen nicht mit Bestimmtheit hervorgeht, ob diese igung fuͤr alle Klassen des Grundeigenthums .. oder wie es den Anschein hat, vorzüglich nur für die Acerlandercien verlangt
rd r haben Unsere Gencigtheit, zur Gewaͤbrung der Uns in
vie insicht von den getreuen . — Wunsche, schon in der unterm 25. Nor v. J. erlassenen und bekannt ge= inachten Ordre, durch die darin ertheilte Zusage zu erkennen ge⸗ r daß nach Vollendung des Katasters eine nabere Verathung
ber die Nothwendigkeit der Berichtigung der K. Rein Ec- traͤge unter san discher Theilnabme staätt kaben soll Hierbei
. zuch um P , , behalten, . dieser t nicht entfernt ist, u ann alle in Erwagu ide
. vollstaͤndig werden überseh en i. 636
ollst
Die Beweggründe, aus welchen für nbthig erachtet iß, die fur die . i n, i. ricbenen Ab. schäͤtzungs Pringipien der Nein⸗Erttage der en, Mäb len und anderer g lichen Anlagen in der Ins n vom 11. Febr. 182 ndern, sind den getreuen Standen bereitz mitgetheilt Auf diese Abänderung bat die neu eingeführte Gewerhstener
einen Einfluß gehabt, indem die Besitzer jener A auch fi . ald rbstener war. Ein Erlaß an dem ö steuer⸗Continge der aus dieser Berichtigung der
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. . da
ö, , . 3. 2 ri ; ener u statt gefundene Zuwachs an . Gegenständen diesen Ausfall ir Indessen bleibt es den getreuen Standen uberlassen, hrem nächten 3u sammentritt Grundsdͤtze für die Ermittelung der steuerbaren Nein= Ertraͤge der in Rede stehenden , . Etablissements ander⸗ weit in Vorschlag zu bringen, welche sich mit der Natur der Grund⸗ steuer, die nicht das Gewerbe, sondern das reine Einkommen aus dem Grundstücke treffen soll, vereinigen lassen. ĩ
Die Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahcenz bei der
Be ung der Domänal⸗Forsten in beiden westlichen Provin=
zen muß der Verordnung vorbebalten bleiben, welche nach Been⸗ digung der — die Grundsteuer entworfen, und den getreuen Standen zur Berathung vorgelegt werden soll z
Den Antrag wegen Verlegung von Berechnungen uͤber die
Verwendung der zu Provinzial Zwecken künftig noch zu erheben⸗ den Steuer Beischlaͤge ö Wir, und haben die deshalb nöthigen Anordnungen treffen lassen
I) Wir baben mit Zufriedenbeit erseben, daß Unsere ge⸗ trenen Stande, in Verfolg der bei dem ersten Provinzial Land⸗ tag uͤber die dem provinziellen Zwangs- Arkeits⸗ und Corrce—- tions⸗Fastitute zu Brauweiler zu gebende Einrichtung statt ge⸗ fundenen Verhandlungen und der darzuf im Landtags Abschiede vom 13. Juli 1827 zu B. pos 31. erfotgten Bestimmungen, die⸗ sen Gegchnand in weitere und ausführliche Berathung gezogen, und ertheilen denselben auf ibre Antrage folgende Resolütionen:
Wir genehmigen, daß diese Anstalt ausschließ lich zur Auf=
nahme nad Correction der mutbwilligen, die bfentliche Sicher heit bedrohenden, und der arbeitsscheuen Bettler, so wie hier- nächst zur Unterbringung der von den Gerichten zur Sialiefe= rung in das Institut verurtheilten Landstreicher bestimmt und der für M Huslinge vorhandene Raum, nach den Vevblte= rungs- Verhaäͤltnissen der theilnehmenden Regierungs⸗Bezlrke, Köln, Achen, Koblenz und Duüsseldorf verteilt werde.
LC) Nachdem die Ministerien des Innern und der Juni Uns das , derjenigen ,,, anger elt babeñß. welche äber die Zweckmäßigkeit und gefenliche Ausführbarkeit des vom ersten Provinzial Landtage gegen die ergrifenen Bettler vorge=
lggenen Versahrens angeskellt worden sind, so haben Wir var⸗ ußg und mit Vorbebait desten, was bel Einführung der Peen schen Gesetzj ebnng in den Rheinischen Yrovinzen im Allgemei⸗ ** 2 beßsmmt werden, mit Berücksichtigung des von den St. nh ge n ien Wunsches, daß mit Einfachheit der For⸗ 1 eine, gegen etwanigen Mißbrauch der polizeilichen — Cöntrolle verbunden werden möchte, ge⸗ an. daß den Landräthen und in den gröern Städten, in wel⸗
chen die Regierung die dolle g e, * — 134 det, dieser die, Befugniß ertheilt 2 jeden Bettler 8s
2 39 wegen
bervorgebenden Verminderung des en, chin eit Fe sehr ng
Verminderung der Verwaltungztosten von dem in öl ein Theil der Kaltes. He
Tage im Ortsgefaͤngnisse aufzunehmen, und wenn er von — Familie oder der Gemeinde, unter dem Versprechen, * vom 1 abzuhalten, reclamirt wird, dahin verab= olgen zu lassen; — s bb. daß nicht reelamirte Weiber, Madchen, Kinder unter 16 Jah⸗ ren, Sen g n, e, Kranke und Gebrechliche, wenn ionen zuvor zu tokoll bekannt gemacht worden, daß sie die Besugniß haben, auf gerichtliche Untersuchung anzutragen, und sie davon keinen Gebrauch gemacht, in das Arbeits⸗ haus abzuliefern, und daselbst auf den Grund des die That⸗ sache des Beitelns bekundenden Protocolls aufzunehmen sind;
ce. daß dagegen diejenigen, welche auf Untersuchung antragen, so
wie alle nicht 69 und nicht unter itz Jahr alte, gesunde, nicht
reclgmirte indunliche Berrler vhne Unterschied den Gerichten
zu üderweisen; so wie endlich:
44. daß die ju 32. und bb. gedachten Bestimmunge n auf ragaten-
dirende und solche Verrler, gegen welche nach den Verfæriften der Artikel 276 — 280 des peinlichen Gesetzbuchs ju verfahren, nicht Anwendung sinden, dergleichen Indibiduen vielmehr se⸗ fort int n. der ÜUntersuchung den Gerichten überwiefen werden so ö ö 2
Die Mmisterien des 6 und der Justiz sind angewie sen wer⸗
den, die weitern Verfügungen deshalb ju treffen. .
) Wir genehmigen ferner, daß die Ausführung des sruberhin beabsichtigren Neubanes eines Erziehungsbauses zur Aufnahme von 200 sitrlich verderbren Kindern, aus den Mitteln des Eorrcet ione— Anstitutes und in Verbindung mit demselben, aumgesent und vor= erst woch auf eine nahere Eroͤrterung uber die Aufstekung eines, den Ver altuissen jweckmaͤßig eutsprechenden Planes eingegangen
werde
4) Zur moöglichsten Erfullung des Wunsches, daß Behufs einer Banco Compʒoir afte übernommen werden möge, kauftragt worden, deshrtb sach⸗
ist Unfer Ministerium des Innern J eitere durch das Ober⸗
6. Einleilungen ju tröffen, und das lum ju veran! * n e] Banz engemessen erscheint e⸗ und wird daher genehmigt, daß künftighin Pengonen nur das Gutachten der Predxinzial⸗ staͤnde auf den Fonds der Anstalt überwiesen werden.
H Sowohl die in Forschlag gedrachte Srnennung einetg ge⸗ mischien Verwaltungs- Eeminisson unter der Aufsicht des Ober= Pr ms und in der Art, wir solches in der Irren Anstalt iu Sie burg bereit; siait findet, aJs auch die von Unsern Fetreuen Standen det halb vorldusig getroffene Wahl der standischen Mitaliede wird diermit genchrmngt. Diese Ermmission hat ihren Sitz in Ken in
. ichst mit Ausarbeitung eines Ent 5mm
2 . ö wie des oben dei 3 erm dhnt I,, 6 ö ie, e. , rn des e nr on durch das Ober⸗-Prasdinm zu
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1 Wenü ÜUnsere gerreuen Stande ihren frühern Antrag auf. zu den Communal-Lasten dahin er Maafgabe der dem Staate schuldigen und der Grund htener gesetzlich gleichsteben⸗ den sßen Strüern verordnet werden möge, so decken sie hierdurch der Staatsbergwerke keinen Auspruch machen, da diese keine Staatssteuer entrichten.
den Beitreg der Staatabergwerke, wenn er überhaupt gesordert werden könnte, je—
Was aber die in Antrag gebrachten Commungl, Zuschläge zu den firen Steuern der Privaibergwerke anlangt, so besteht der Be⸗ trag dieser sipen Steuern nicht, wie Unsere getrenen Stande an⸗
heit willen, einen unangenehmen Eindruck machen würde. — Es muß daher in dieser Hinsicht lediglich bei dem bestehenden Ver⸗ haͤltnisse sein Bewenden behalten. ; 243 ;
5. Was die Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde in Bezug auf
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