1829 / 273 p. 13 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

8 ns kaum als m ; , aral

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euscheipen muß, zu einer Verstaͤndigung fuhren, so ist zu erwar⸗ ten, daß alle Henn ee, sich bald über den gemeinschaft. lichen un eines Rhein⸗-Schi Reglements vereinigen und dadurch auch die, von einer alle infuͤh⸗ 53 en, ,n. Umlegung *. 2 2 „nach den auf dein Wiener Congresse des= etroffenen Besttinmungen, werde moͤglich genf, . ische und einseitige —— , . , t = Rhein Zollamte

Neuburg kärzlich nachgefolgt ist, nür eine zu edauetnde Be⸗

eitigen und gleichzeitigen

Vas aber die dringend erbetene Yer bindung des Rheins mit

Nord⸗

berüst; so eine Verbindung der

Nordfec, auch auf andern als den bisherigen egen i

ger als notbwendig und nützlich aner

rerliegt dieses Projekt und die zweck

deffelben, nach dem bereit? erfolgten 866. r h

. K e . wartet werden müͤssen. 1

3 Was die ei nn es n anlangt, so sind beide

auf Vir lstimmen im e die rrhellung bleses Vorrechte

lediglich von 21 2 ist, auf das jenise, 6 nur

; rene Bescheidung wiederholen, Miche de een . en einzelnen Antrag besondere des e nf, en, m., an n; auch .

2 der weiteren Enwickelung der mung verbehalten. s . ven neg. nden ju der, Lon Unsern getreuen Staͤnden in An⸗ 1 ben Üntersuchung wegen der von einigen Mit= e- Versammlung, angeblich in ihrer Correspon⸗ den; beabsichtigten porfofreten Rubrik, Leine Veranlassung, da die Sache nicht als ein absichtliches Ungebührniß dargestellt, sondern z ein Frthum, in Hinsicht der den Mitgliedern der Staͤnde⸗ Versammiung in dieser Beütehung justehenden Befugnisse, berrach⸗ tet worden ist, daher denn selbst dann, wenn diejenigen, welche zu jener Erinnerung Veranlasfung gegeben, bekannt waren, feine Ur⸗ ache ju ciner Nüge, sondern nur zu einer Derichtigung ihrer An⸗ Fir Hier den Gegensiand rochanden seyn würde deshalb alsoe auch ven ihrer Aueschließung aus der Stande⸗Versammlung uicht die Rede seyn Longe J s

Sollte aner künftig einmal aus andern. Grunden der Fall eintreten, daß die Stande. d, eines ibrer Mitglieder auszuschließen für nettwend; alten sollte, Lein Fall, welchen Kir be den von jcdem Stande feen n . annern des

ih vornusseßen möchten so wird

ch en Unsern Landtags Commissarius

zu wenden und von desem wegen des zu beöbachtenden Ver⸗ foren, Instruction zu erwarten haben,

Don demjenigen, was in Folge Unserer in gegenwärtigem Abschlede enthaltenen Entschließ ungen weiter verfügt werden wied, sollen Unsere getreuen Stände bei ihrer länftigen Ver⸗ sammlung benachrichtigt werden.

äs andlich baben mir bleruder gef ee ige, Landtags⸗ absdied aus fertigen lastn, nd benin d d sfflgenhgäandtz volljogen, und bleiben Unsern getreuen Ständen in Gnaden

gang en Berlin, am 15 Mullus lara.

ge) Friedrich Wilhelm. Friedrich Wilhelm, Krenprinz.

v. Schuckm ann. v. Lottum. Dan kelmann. v. Motz.

(L. 8.

ge) D v. Alten te in. 2 Berns tor ff.

Beilage X.

um · die Beschwerden deñiniti zu beseitigen 3 . rovinzialsinden auf den Landtagen über 2. i n , fahrens dci Regulirung der gut herclich bauer 3 ö und der Gemeinbeitzs Teilungen wicherholt führ pan uf, babe Ich auf den Antrag des Staat? Min isterium⸗ = dier aber cine Berathung des Staats · Raths zu veranlassen. trage Ich Ihnen, dem

rium bas ber diese demselden vorzulegende Darstellung bhiernaͤchst in gemeinlame Berathung achilichen

m

der Binge auf dem ganzen Rheinstrome ; des Wel der NRhein⸗

eilt

fruher ann,. 6

. nber ihre Ansprüche

uilien⸗-Stistuugen mit einander verbun⸗

nitgethellt werbe; um bie erk icht scht ganz lb ; ͤ le en, zu ersehen. ern i ö ö . vorlẽu⸗ ü ; e . *

u vn Stu Mintßetum (eä, Süerel witer

6. ; Beilage ⸗. ) * Die Staͤnde des zweiten Rheinischen Provinzial⸗Landt ? n,, ung wic . i . 6 die Einrichtung wieder herzustellen, wonach die thekenbewahrer gegen den . bes zehnjaͤhri e . raums, mit welchem nach der dortigen Hypothekenver⸗ fassung die Hypothekenrechte erlöͤschen, die Interessenten an die Erneuerung . Inseriptionen erinnerten Diese Einrichtung hat nicht überall statt gefunden sondern ist nur von einigen Bomainen- und Enregistrements Direktoren um bei der Neuheit der Bestimmung des Französischen Rechts uber das Erlbͤschen der y,, . von den n Nachtheile . welche ihnen aus 4

der unterlaffenen Erneuerung ihrer Inseriptionen erwachsen konn⸗ ten. Spaäͤterhin hat es sich Jezeigt, daß diese 5 manche uebelstande herbeigeführt hat, ohne die Erreichung des è— ten Zwecs bollstandig zu sichern. Die Erinnerungsschreiben die Interessenten waren i zu bestellen, oder Letztere verwei⸗ gerten die Annghme, weil die Erneuerung der Hypothek absicht⸗ lich wegen bereits erfolgter Zahlung oder aus anderen Gründen unterlassen worden, und da die Verpflichtung der Hypothckenbe⸗ wahrer, solche Srinnerungsschreiben zu eclassen, auf leinem Ge= ehe beruhte, die Einrichtun vielmehr mit dem Geist des Gesetzes nsofern in Widerspruch stand, als dieses aus anderen Gründen die Wahrnehmung der Rechte der , n. lich ih⸗ nen selbst Kberlassen batte, so ließ sich füͤr den Dall daß einmal ein Hypothekenbewahrer die Erinnerung eines Interessenten un. terlaffen haben, and diesem hieraus ein M chthen entstanden seyn sollte, ein Regecanspruch an den Beamten um so schwieriger be⸗ gründen, als bei der blohen schriftlichen Erinnerung ohne beglau⸗ bigte Behaͤndigung derselben der Beweis, daß erstere erfolgt oder nicht erfolgt sey, schwer s führen war. Es bedürfte daher nicht bioz eines Gesctes fur diese Einrichtung, sondern es wärde dabel auch die Insinüation solcher Eeinnerungsschreiben durch einen Hussier angescdnet werden müssen, und so märde auf Kosten aller derjenigen Interessenten, welche von selbst ihre . Er⸗

neücrung der Hypotheken wahrnehmen eder absichtlich diese Er⸗ neuerung unterlassen, den wenigen Interessenten geholfen, welche fremder Erinnerungen bedürfen, um die Verwaltung ihres Ver⸗ 36 nicht zu vernachläͤssigen. Diese en den Antrag der Eiande sprechenden Grände und der Umstand, daß die benorste= hende Einführung der Preußischen 2 auch in diesem Punkte (iwa jcht enistchenden Rachtheilen gbbelfen wird, haben Se, Ma⸗ jcstͤt bewogen, dem Antrag nicht Katt zu geben en haben Allerhbchsidieselben auf den Antrag des Staat isteril befoblen, durch eine Beianntmachung in den Amtsblaͤttern die Hen

der Rhein⸗Provinzen daran

Nu

ie ,, , , n, de iche Bctannmne

e werden angewiesen, eine solche Bekanntmachun ö

Amteblaͤtter zu erlassen. r; . Berlin, den 1. Julius 1829. .

Der Ju stiz⸗M inister.

Beilage C. Pro Me m ori a.

Die in der Schrift des Rtzeinischen Provinzial-Landtags vom 22. Juni v 5. enthaltene Bemerkung, daß der Staat im Beßitze der kirchlichen Gäter sey und bei deren * Vergssichtungen gegen die Kirche übernommen babe, ist nicht durchaus richtig. Auf dem linken Rhein⸗Ufer hat die Kirche Guter verloren, die der Staat nicht besihzt, theils, weil sie überhaupt verschwan⸗ den, theils weil sie jenem verheimlicht geblieben theils well sie ere g ge en sind, und was auf ihn an kirchlichen Gätern

bergegangen ist, belastet 3 mit keinen Der ng, . die Kieche, da Frankreich nie Zusicherungen deshalb ertheilt hat Ließe sich jeht soch genau erm̃ittesln, welche unter den dort in Staats. Vesstz ubergegangenen Gätern der Kirche vormals dem Parochtal« (Gottesbiensie gewidmet gewesen sind, so würde sich auch fonder Zwesfel ergeben, daß dafür durch Uebernahme des rn nn, an. . 36 8 Ertrag des Verlor⸗ nen nicht dbersseigt, doch wenigstens im Ga fri 9 . . 44 9 nzen befriedigender

uf, dem rechten Rheinufer hat die Saͤeularisation das eigentliche ꝓfartgut ganz verschont. Was an 33 die dem Parochial⸗Gottesdienste gewidmei waren, hier verloren gegangen ssi, ist es nicht auf gesetzliche Weise, und lann, wenn die An. spruͤche nur gehbrig aufjuklaͤren sind, vindisirt und reclamirt

werden,

Bie gage der P farr⸗Geist lich eit is durch die en ar = tion weniger verschlechtert, als die Lage der Pfarr Gemel' n⸗= den, denen der Ceerus der Stifter und Kliostẽr theils perssnlich, thells mit seinen Einkänften zu Hülfe am, was mit der Eaen⸗ larifation alis dings aufgekick. bat. Hierauf hätten jedoch die Gemeinden in den 3 Faüen teine förmlichen rechtlichen