3 9 . Däne m ark. Kopenhagen, 26. Sept. Dem Vernehmen nach wer⸗ den Ihre Majestaͤten der König und die Königin am Mon tage, am 5ten k. M., die Sommer ⸗Residenz Frederiksberg verlassen, und zur hiesigen Residen zurückkehren, bei welcher Gelegenheit das neuvermählte hohe Paar, Ihre Königliche Hoheiten der Prinz Ferdinand und die Prinzessin Karoline,
zugleich ihren feierlichen Einzug in die hiesige Residenz hal=
ten werden. Die eigentliche Prozession wird von der soge⸗ nannten Freiheits, Pyramide, in der Vorstadt Vesterbroen, an ihren Anfang nehmen. Man sieht schon eine Menge von Anstalten treffen, die auf eine hoͤchst glänzende 3 hindeuten. — Damen der ersten und angesehensten Familien ieselbst haben in Anlaß der letzten hohen Vermählung eine beraus schöne Fußdecke brodirt, um dieselbe der Prinzessin Karoline bei ihrem feierlichen Einzuge in die hiesige Resi⸗ denz als ein Zeichen der allgemeinen Achtung und Liebe über, reichen zu lassen. Se. Hochfürstlich Durchlaucht der Prinz Wilhelm von Hessen ist nebst Familie und Gefolge am 22sten d. M. auf dem Kieler Den c f (nach Rumpenheim) abgereist.
Die Special⸗Revue uͤber die hier versammelten Truppen wird mit dem 1sten k. M. von Sr. Majestaͤt dem Könige eröffnet, und bis zum 6ten beendigt seyn, worauf die großen Militair⸗Mandvers ihren Anfang nehmen, und bis zum 22. October dauern. . . .
Deutschlan d.
Heidelberg, 21. Sept. Die Versammlung der Na— turforscher Deu schlends endigte heute mit der sechsten ; Die Zahl der ankommenden Naturforscher ver⸗ e ir. lum Schlusse der Sitzungen noch täglich; ein den 2ästen erschienener 3 n zählt noch B später an⸗ ee : 33 ieder auf, deren Gesammtzahl nun 288 be⸗ trug. Die Vorträge, welche theils in der allgemeinen Ver⸗ e . d 6 2 Sectionen gehalten wur⸗ we . und mannigfa . i Natur⸗Wissenschaften von großem — tis, . e 1) rath v. Tiedemann gab am kurzen Ueberblick der abgehandelten Gegenstande; nach den Wissenschaften geordnet war die Zahl der Mittheilungen und Vorträge uͤber physikalische Gegenstände 13, uͤber Che⸗ mie 12, ber Mineralogie und Geognosie 13, uͤber Botanik und Pflanzen⸗Physiologie 15, uͤber Zoologie 11, Über ver— gleichende Anatomie 7, uber Anatomie und Physiologie des Menschen 8, uͤber Therapie 9, uber praktische Medicin und Chirurgie 16. . In der Grooß schen Buchhandlung erschien heute eine Charte, auf welcher alle Orte eingezeichnet sind, von welchen RNaturforscher bei dieser Versammlun den entferntesten Punkten gehören Archangel, Petersburg, Dorpat, Pesth, Dublin, London, Edinburg, Paris, Genf, Florenz, die Insel Martinique,
Hamburg, 30. Sept. Als einzelnes Weispiel von dem
großen Schaden, den die Wassersluthen in Norwegen ange— richtet, mag es dienen, daß ein einziger Eigenthümer, Herr Gunder Jüel auf f. im Kirchspiel Sande, am 11ten d. M. an fortgerissenen Mühlen, Brücken und andern Gebäuden einen Verlust von wenigstens 5090 Species erlitten.
Am 17ten d. M. sind in Alt⸗Strelitz, vor dem Bran denburger Thore, 2 Scheunen mit dem Ertrage der dies, jaͤhrigen Aerndte abgebrannt.
Oe sterr eich.
Ag ram, 22. Sept. (Aus der Agramer Zeitung) In einem vor uns liegenden auswärtigen Deutschen Blatte liest man Folgendes: * „Man schreibt aus Laibach vom 22. August: Seit 3
en haust in Unterkrain eine aus 300 Köpfen bestehende Ra ande, welche die unbeschteiblichsten Sräuelthaten ver⸗ t. kerungen und Mord sind ihre täglichen Beschäͤf, 2. haben 6 jwei Patrimonial⸗ Dert⸗ 5 epl 7 3 ein 6 6 r durch 2 und durch 9 Messerstiche tödtlich verwun⸗ det, und ihm an Geid und Juwelen im Werthe 12,6 Fl. Courant . r eee nante des gräflichen Hauses wurde erschossen,. Vorzüglich sind die Müller und die Feichen Landleute der Grausamteit diefes Ranbgäsindels ausgesetzt. Dereits wurden zwei Regimenter gegen dasselb: beärdert, ohne daß es ihnen gelungen wäre, nige Glieder die fet Vande in die Hände zu bekommen. Tiglich 63 6 richte von neuen Schaͤndlichkeiten, welche diese . begangen haben, an das Gubernium.“
Schluffe der 8 i, ,.
anwesend waren; zu
᷑jber jeden der designirten Formen werden beobachtet werden, wenn solche Strafen,
. 9 *
Wir halten es für unsere Pflicht, sowohl zur Berichtiz gung des Gegenstandes, als auch zur a, durch diese Schilderung allenfalls Beaͤngstigten diesen Aufsatz da— hin zu berichtigen, 4 zwar eine Horde von 16 und nicht von 300 Köpfen die Verwegenheit hatte, in Kroatien und
Krain zu erscheinen, und einige Frevelthaten —— und
daß bei dieser Gelegenheit der Besitzer der Herrschaft Groß⸗ dorf Graf von Auersperg, verwundet wurde; jedoch wurde ihm nicht ein, viel weniger neun Messerstiche verset, und
bei weitem nicht 12,000 Fl. geraubt, am allerwenigsten die
Gouvernante ermordet, und so viel aͤmtlich bekannt ist, uͤber⸗ haupt keine Raub⸗Mordthat begangen worden. Daß diese Boöͤsewichter zwecklos verfolgt wurden, ist um so weniger wahr, da in der Militairgraͤnze zwei davon standrechtsmäßbig hingerichtet, und einer bei der Gegenwehr erschossen wurden, und hierorts ein dieses Attentats Bezuͤchtigter verhaftet ist. Ferner, wie wir aus ganz sicherer Quelle wissen, sind von denen lebhaft verfolgten, und nur durch die Beguünstigung des hochwaldigen Terrains auf das bosnische Gebiet sich geslächv teten Frevlern, funf verwundet worden. Uebrigens . ge⸗ gen die Wiederkehr dieses NRaubgesindels alle nur moglichen
— von Seiten der Civil und Militair⸗
en worden. .
Griechenland. 2
Nachstehendes ist der Inhalt des Decrets, krast dessen der Franzoͤsische General⸗Masor Trezel zum General⸗Di⸗ rector der regulairen Griechischen Truppen ernannt wit d; „Grlechische Regierung. Der Präͤsident von Griechenland: In Erwägung, daß der Oberst von Heidegger sich durch den s'beln Zustand seiner Gesundheit gensthiger sieht, seine Fune⸗ tionen, die er bis jetzt ausdbte, nieberzulegen, um in sein Vaterland zuruͤckzukehren; — daß der 38 Ober ⸗Befehls⸗ haber der Französischen Truppen in der Morea dem Gene⸗ ral⸗Major Trezel, Chef des Generalstabes dieser ——— die Erlaubniß ertheilt hat, die Leitung der regulairen Trup⸗ pen Griechenlands unter den Besehlen der y dieses landes zu übernehmen, decretitt; Art. 1. Der Srenchals⸗ Major Trezel wird zun General, Direktor der Griechischen cegulairen Truppen ernannt. Art. 2. Derselbe wird in die⸗ ser Eigenschaft die täglichen Berichte der Chefs der verschie⸗ denen Corps dieser Truppen, so wie die der Waffen⸗In⸗ spektoren, empfangen. Die Commandanten der festen Plätze werden ihm ebenfalls von Zeit zu Zeit Berichte über Alles erstatten, was die Diseiplin, die Instruction, die Verwal⸗ tung und die Bewegungen der unter ihnen stehenden Trup⸗ pen, ferner die Bauten oder Ausbesserungen militaixischer Gebäude in gedachten Platzen, den Zustand ihrer Verpro⸗ viantirung und Ausrüͤsning anlangt. Art. 3. Der General-Di⸗ rektor wird Uns einen summarischen Auszug aus diesen Be⸗ richten vorlegen, um Uns seine Meinung uͤber jeden von den Gegenständen, welcher eine Entscheidung erheischen dürfte, kund zu geben. — Art. 4. Er wird in Ansehung der regulairen Truppen aller Waffengattungen den Posten eines General⸗ Inspektors bekleiden. — Als Deposttair der Archive der re⸗ 3 Cotps wird er die Anspruͤche constatiren, die jeder Mili⸗ stair zufolge der Gesetze und Decrete auf Beförderungen oder auf anderweitige Velohnungen erworben haben durfte, die der Staat der guten Auffuͤhrüng, der Dauer und der Veschaf⸗ fenheit der Dienste seiner Vertheidiger bewilligt. Art. 5. Bei jeder sich ereignenden Stellen, Erledigung oder Errichtung neuer Stellen bei den regulairen Truppen, wird Uns der General-Direktor die von dem Corps, Commandanten ge⸗ thanen Vorschläge vorlegen, und sein motivirtes Gutachten
Officiere hinzufügen. Dieselben
Behoͤrden getro
die mehr als simple Diseiplinar⸗Strafen sind, oder die nicht 66 Competenz der Kriegsgerichte gehören, gegen einen Of— cier verhängt werden sollen. Art. 6. Alle personlichen Ge⸗ * oder ir, ,. welche die zum —— Corps ge⸗ renden Militairs Uns zu überreichen haben, sind durch den General Direktor an Uns zu befördern. Wenn sie selbe
jedech geheim zu halten wünschen, so können sie ihm ihre
Briefe versiegelt Uberreichen, mit der beigesilgten Bitte, sie in diesem Zustande an Uns gelangen zu lassen. Art. 7. Für die täglichen Details des Dienstes werden die Befehle des
General⸗Direktors, so wie alle seine im Namen der Regie⸗
rung erlassenen offieiellen Acte, von den Corps, Commandan⸗ ten, welche diese Befehle angehen, ungesgumt vollzogen wer⸗ den. Jede Veränderung in der Stationtrung der Truppen, in ihr? Organ isation, ihrem Personale, ihrem Verwaltungs Regime muß vom 2 ausgehen, der seine Beschle dem General Direktor zufertigen wird,
denjenigen, die sie angehen, uͤbermache und fuͤr ihre Vollfie⸗
damit sie der selbe
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