1829 / 317 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Sesells Cardinal Diakonus von S. M unsers Herrn Pabst Pius VIII. Staats, Secretafr.

r Sesellsäaften oder Selten,

oder

die man in den Stra er der Stadt gefunden, festgenommen 33 * 2 Q —— sich = was kaum

glaublich erscheint 130 Frauen und nur 10 Maͤnner! Nieder wand e.

Aus dem Haag, vom 6. Nov. Se. K. H. der Prinz Albrecht von Preußen ist von Amsterdam hierher züräͤck gekehrt. Des Prinzen Karl von Preußen Königl. Hoheit wird von eben dorther erwartet. Waͤhrend ihres kurzen Aufenthalts in Amsterdam fuhren die beiden Prinzen auf der großen Königlichen Jacht durch den Kanal von Nord / Holland nach dem Helder, wo sie die Linienschiffe „Zeeland, , z Ke⸗ naun, „Hasselaar““ und „Pollux“, fo wie dis dortigen Werf⸗ n besuchten Se. K. H. der Prinz Karl wird in der Nacht des 9ten die Rückreife nach Berlin antreten. Se, K. H. der Prinz Albrecht wird sich gegen das Ende dieses Monats eben dahin begeben, jedoch dals wieder hierher zurückkehren,

Morgen wird die zweite Kammer der Generalstaaten eine Sitzung halten, in welcher wahrscheinlich ein neuer Be— richt über die Wahl des Herrn Brugmans erstattet wer— den wird.

Mehrere Deputirte aus den sudlichen Provinzen sollen sich geweigert haben, an den Digcussio nen über das Budget Theil zu nehmen, bevor ihr Verlangen in Betreff der Frei⸗ heit des Unterrichts berücksichtigt worden sey. Zwei Depu—⸗ tirte der Provinz Holland, die Hen. Van Hees und Fontein⸗ Verschuer sollen wegen fortdaueruder Kranklichkeit aus der Kammer ausgeschieden seyn. z

Herr Fontan, der wegen eines Preßvergehens in Paris 1 Fjaͤhrigem Gefängniß verurtheilt worden ist, und in den

ieder landen eine Zuflucht suchte, aber nach einem kurzen Aufent⸗ halte in Brüässel von den Gensdarmen uber die Graänze ge—⸗ bracht wurde, hat aus dem Hanndverschen, wo er sich jetzt

befindes, 2 gegen den Justiz⸗Minister an die

Generalstaaten gerich

Das Amsterdamer Handelsblatt enthält ein Rundschrei⸗·

ben des Columbischen Finanz ⸗Ministers aus Bogota vom 30. Juli, worin derselbe 7 daß der am 8. Mal festgestellte neue Columbische Zolltarif fr Europa erst mit dem 1. Januar kommenden Jahres in Kraft treten wird.

Vrüssel, g. Nor. Der zum Staatsrath im außeror⸗ dentlichen Dienste ernannte Herr Leelereg ist von seinen bis,

Fungtienen als General- Procurator entbunden worden.

g

ache n nd, ranzösi⸗ schen Sprache beim Plaiditen erlaubt worden. 9

Italien.

Die Allgemeine Zeitung enthält nachstehendes, un⸗ term 15. Juni ergangene Päbstliche Edict gegen die geheimen swaften. „Joseph Albani, der heiligen Römischen Kirche,

atia in Via Lata, Sr. Heil. Die obersten Bischöse, als oberste Hirten der Kirche Jesu Christi, Vidersetzten sich durch umsichtige Verordnungen von den fruͤ— Zeiten, und so wie sie sich kund gaben, den geheimen n die zur Zerstoͤrung der Throne und legitimen Regierungen führen, und sich dazu durch die adschenlichen Mittel, uater Vernichtung des Glaubens und Ar, Meral den Weg bahnen? fie betänipften lie stets aufs Kräͤstigse, indem sie dieselben mit den strengsten kirchlichen An belegten, die in jeder Weise daran geknuͤpft sind, nüpft seyn werden.

, , Vischsse in dieser hochwichtigen Ange— 2 in 3 Eigenschaft als . Sen, dafur en, indem sie mit unermüdlicher ., * leine daß die obbesagten geheimen Gesellschaff⸗ n Ende ichtsort in dem Kirchen staate erhielten. Zu 16 4 10 K des Bren , , *

i . odes strase u onsiscation der . 2 1 . ju nehmen.

Siemers om 15. August eil et wurd free, w. men Seel chaften Schranken, die in der Verwirranz aller Verhaͤltnisse,

Ilge er vorhergegangenen fand sthn en sälle, sich un, Tian vielen Orten des Kirchen tan hatten bilden lön⸗ Und nac dem die spätern, in andern Theilen vorgefalle⸗ 2 bolitischen Unruben den Sektengeist aufs Neue entzundet, . die ee Ver sammlungen wi ins Leben gerufen 23 is auch die ruchlosesten Menschen aus der nie,

Volt s. Ciasse aufgenommen wurden, so ward durch

; 2 VIII. wendete

Ermordung irgend einer Person verabredet, oder durch Rath

Ortes, hergiebt; der Platz selbst wird, wenn er dem gehort, der öhn flagkr kumt hat, eenflazitt. J. 4. leere wird verurtheilt 1) wer, ohne daß es ihm gelingt, Jemand

* * 2 29 *

die Edikte des besagten Staats⸗Secretariats vom 10. April 1821 und 6. Juli 1826, so wie durch andere strenge und energische Maaßregeln, die Frechheit der Sektirer gebrechen, ihren Vergehen ein Zuͤgel angelegt, und die osung der verbotenen Gesellschaften bewirkt. Se. Heil. unser Herr . so wie seine glorreiche Erhebung jum ontifikate ersolgt war, seine unermüdlichen Regen ren , auch auf diesen Gegenstand, der besonders in Beziehung auf 5 Religion, Moral und öffentliche NRuhe von so großer Wich; tigkeit ist, und geruhet zu befehlen, daß in dem Kirchenstaate der vergiftende Keim von geheimen Gesellschaften von Grund aus ausgerottet und dafuͤr gesorgt werde, daß er nie wieder aufgehe, indem er durch das Orakel seines Mundes gebot, daß in Rom und in dem ganzen Staate seines Sitzes, so

wie in den Legationen, und in den Herzogthüͤmern Benevento

und Pontecorvo ein neues Edikt bekannt gemacht werde gegen die besagten geheimen Gesellschaften, und 27 die, die es ungluͤcklicherweise wagen sollten, in Zukunft Theil daran zu nehmen. Daher wir in seinem ober sten Namen gebieten und befehlen, wie folgt? 5. 1. Alle geheimen Gesellschaften sind verboten und als Vereine von Aufruͤhrern, von Feinden des Souverains und des Staates erklärt., 5. 2. Als des Ver—⸗ brechens der beleidigten Masjestaͤt schuldig wird mit dem Tode und der Confiscation des Vermögens bestraft: 1) wer eine geheime Gesellschaft, welchen Namen sie haben möge, grün8 det oder wieder einsetzt, oder auf directe oder indirecte Weise zur Fortdauer irgend einer solchen beiträgt, die noch immer in irgend einem Theile des Kirchenstaats bestehen koͤnnte; 2) wer einen Theilnehmer in eine geheime Gesellschaft wirbt und ihn darin aufnehmen läßt, wenn auch die Aufnahme ohne irgend eine Förmlichkeit oder Ceremonie erfolgt; 3) wer wissentlich in einer Versammlung gegenwärtig ist, auch wenn sie ohne Feierlichkeit und Ceremonie statt findet; ) wer zu einer geheimen Gesellschaft gehört hat, ehe die Paͤbstliche Re⸗ lerung wieder eingesetßzt wurde und fortsahrt, Theil an der⸗ feen, oder an irgend einer anderen zu nehmen, auch wenn er aus diesem Grunde bereits gestraft oder vor Gericht gela⸗ den worden ware, oder sie zu irgend einer Zeit freiwillig ab⸗ geschworen hätte; 5) wer irgend Jemand veranlaßt, überre⸗ det oder verpflichtet, sich einer geheimen Besellschaft beizuge⸗ sellen; 6) wer in Gesellschaft von Einem oder Mehreren, die zu einer geheimen Gesellschaft gehören, darauf bezuͤgliche An⸗ elegenheiten verhandelt, wenn auch dabei keinerlei Foörmlich⸗ keit oder Ceremonie beobachtet wird; 7) wer Angelegenheiten der geheimen Gesellschaften betreibt, sey es inner, sey es au ßerhalb des Staats, sey es personlich und mandlich, sey es durch Briefe, Botschaften, Symbole, Zeichen oder auf irgend eine andere Weise; 8) wer einer geheimen Gesellschaft, oder deren Agenten oder Repraäͤsentanten Waffen, Geid oder an dere Dinge liefert; g) wer wissentlich, wäre es auch nur ein einzigesmal, zu den Beisteuern oder Collekten einer eheimen Gesellschaft, oder eines ihrer Agenten oder Repräsentanten beiträgt; 10) wer auf dolose Weise einer geheimen Gesellschaft ; Nath und Huͤlfe leistet; 11) wer im Geiste der geheimen ; Gesellschaft Jemand einen Auftrag giebt, auch wenn es ohne Versprechen einer Belohnung geschieht, oder mit Jemand die

und That dazu beiträgt, entweder, indem er Geld oder andere Dinge giebt oder verspricht, oder Waffen, Gift oder andere Mittel liefert, auch wenn dieselben nicht angewendet werden, und das Verbrechen aus andern, als den beabsichtigten Grän, den erfolgt; 12) wer im Geiste der Gesellschaft, wenn auch unentgeldlich, den Auftrag annimmt, oder sich freiwillig dazu anbietet, Jemand auf irgend eine Weise zu töd ten, auch wenn das Verbrechen aus andern, als den von ihm dbeabsichtigten Grunden versucht oder vollendet wird. §. 3. Mit dem Tode wird bestraft, wer wissentlich, wenn auch nur einmal, sey es mit oder ohne Vertrag, zu den Con⸗ kee Versammlungen oder irgend einer Thätigkeit der ge⸗ eimen Gesellschaft den Plaz, sey es inner- oder außerhalb eines

S. 4. Auf Lebenszeit zur Ga⸗

u verführen oder zu verpflichten sucht, sich einer eimen G ellschaft anzuschließen; 2) wer bei sich oder ——'— dern Person das Gema oder die Embleme, ober das Siegel, oder das Patent, oder die Akten, oder die Kleider, oder die Dekorationen, oder die Statuten, oder den Katechismus, oder irgend ein anderes Zeichen, Figur, Werkzeug, Buch, In⸗ struktion oder sonst auf eine gcheime Gefellschaft De —— 84 .

bei sich auftewahrt; J) wer im Geiste der geheimen zuf irgend eine Weise einen Paß verfälscht, oder lose einen Paß verschafft, wen! er auch im un⸗ tersucht noch in Verdacht seyn sollte; ferner wer gffentliche