1829 / 317 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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oder Prirat / Akten oder Schriften ver salscht oder verandert, auch

wenn auf die Verfaͤlschung oder Veränderung der besagten Ak⸗ ten oder Schriften durch die Bestimmungen der andern Gesetze

keine Kapitalstrafe gelegt ist; ) wer in osbesagtem Geiste die

Flucht eines mit ihm nicht verwandten Inquisiten verbirgt, oder ihn aufnimmt und beguͤnstigt, und wer auf Befehl eines Agenten oder Repräͤsentanten der geheimen Gesellschaft mit Geld oder anderen Dingen die Anverwandten eines Ver⸗ heimlichten, Gefluͤchteten, Verhafteten oder Verurtheilten un⸗ terstuͤtzt; 5) wenn Jemand, der seit der Wiedereinsetzung der Paͤbstlichen Regierung einmal zu einer zeheimen Gesellschaft gehört hat, sich eines der in den Art. 1, 2, 3 und 4 dieses §. IV. bezeichneten Vergehens schuldig macht, so wird er mit dem Tode bestraft, wie einer, der abermals Theil an einer geheimen Gesellschaft nimmt, wie dies bereits 5§. II. Art. 4. vorgeschrieben ist; 6) Eben so wird wie ein Individuum, das zum zweitenmale Theil an einer geheimen Gesellschaft

nimmt, Jeder mit dem Tode bestraft, der im Geiste der Sek⸗

krecken sich sowohl ruͤcksichtlich der

denen

tirer irgend ein anderes schweres gemeines Vergehen sich zu Schulden kommen läßt, wenn er einmal zu einer gehejmen Gesellschaft gehoͤrt hat. 5. 6. Auf fünf Jahre zur Ga⸗ leere wird verurtheilt: 1) wer aufgefordert wurde, sich einer geheimen Gesellschaft beizugesellen, und den Beitritt zwar verweigert, es aber nicht innerhalb der nächsten zehn Tage mit allen Nebenumständen entdeckt, und zwar in Rom dem Msgr. Gouverneur und General⸗Direktor der Polizei oder seinem Stellvertreter, und in dem Staate dem Haupte der

betreffenden Provinz, oder dem Orts Gouverneur, oder den

Bischöfen, oder ihren General⸗Vicarien; 2) wer auf irgend eine Weise von einer geheimen Versammlung oder Vereini⸗ gung, oder anderen Verhandlung der geheimen Gesellschaft Kenntniß erhält und davon nicht in der besagten Zeitfrist ei—⸗ ner der oben bezeichneten Behörden Anzeige macht. Diese Anzeigen werden von der Behörde, die sie erhält, un⸗ verzüglich im Original an das Staats⸗-Secretariat einge⸗ sandt und unverletzlich geheim gehalten. 5. VI. In der ganzen Ausdehnung des Kirchenstaats werden die in dem ge⸗ genwärtigen Edicte aufgeführten Vergehen, mit Inbegriff der gemeinen, von denen im 5. IV. Art 6 die Rede ist, in Rom abgeurtheilt, von einem Tribunal oder einer Special Commis⸗

sion, die von dem Staats- Seeretair Msgr. dem Gouver=

neur von Rom in odbesagter Eigenschaft ernannt, und mit der Leitung des Prozesses unter voller Kenntnißnahme des Staats⸗Secretariats beauftragt wird. 5. VII. Wer der

im vorhergehenden Paragraph bezeichneten Vergehen für

schuldig anerkannt wird, wird sowohl der persöoͤhnlichen als der Orts Immunitaͤten verlustig. Es werden in dieser Hin⸗ sicht zwar die canonischen Vorschriften beobachtet, ihnen aber deshalb keinerlei Milderung der Strafe bewilligt werden. §. VIII. Den Inquisiten wird von Amtswegen ein Verthei⸗ diger von dem Vorsitzer des Gerichts oder von der Special⸗ Commission, die uber sie aburtheilt, bestellt. 5. IX. Die Sentenzen, mit Inbegriff der Todesurtheile, werden öoͤffentlich bekannt gemacht, mit Beifügung jener Anzeichen und Beweise, aus denen nach den Umständen der Sache sich jene moralische Ueberzeugung ergiebt, die aus der Seele des Richters jeden vernünftigen Zweisel entfernt. Von keinem Urtheile kann ap⸗ pellirt werden. §. X. Die Abstufungen der außerordentlichen Strafen bestehen in Galeere auf Lebenszeit, auf 25, 20, 15, 10 2c. re. 5. XI. Welches auch die Strafe seyn mag, zu der in Kraft des gegenwärtigen Edikts ein 6ffentlicher bürgerli⸗ cher, rr , oder Municipal⸗Beamter oder irgend ein üsiduum verurtheilt wird, das eine Besoldung von der egierung bezieht, so ist es von dem Augenblicke des Urtheils⸗ sprüchs an, und ohne daß es einer weitern Entscheidung be— durfte, des Amtes und des Gehalts verlustig, und bleibt far immer zu jedem öffentlichen Gehalte und Amte unfähig. §. XII. Alle Verfügungen des gegenwärtigen Edikts er— d afe als berhaupt in

ihrer ga Ausdehnung auch auf die Kleriker und alle und n . die Säkular⸗ wie die O ichen. so erstrecken sie sich in der besagten Au ung auf

die Ausländer, wenn dieselben in dem Kirchenstaate einen

Monat, wenn auch in unterbrochenen Zeitr lumen, gewohnt

haben. 2) Die Meuchelmörder, und die, die in den Kirchen, staat kommen, um Jemand um der g Gesellschaft willen umzubringen, werden, wenn sie auch im ersten Augen—

blick ihres Eintrirté verhaftet werden, und wenn auch der Mord weder erfolgt it, noch versucht wurde, dennoch mit dem Tode bestraft. n unser Herr, schärft be⸗ sonders JJ. Eminenzen den HH. C aten, Msgr. dem Gouverneur von Rem, und den Prgiat. Delegaten ein, die sorgfälrigste Aufsicht aber diejenigen Qramten n fähren, von Amtswegen obliegt, ider die Nachachtung der

Veranlassung

gleich General Commandant der

in dem gegenwärtigen Edikt ausgedrückten Verfuͤgungen zu

wachen, so wie über die, denen es zukommt, die nöthigen

Vorsichtsmaaßregeln zu ergreifen, um den sektirerischen Um— trieben zuvorzukommen, ünd die Schuldigen gleich bei den ersten Versuchen zu verhaften, indem sie alle streng verant— wortlich sind fuͤr die geringste Nachlässigkeit, und für jede Handlung sektirerischer Art, die durch ihre Schuld, wenn auch durch ihre bloße Unterlassung, statt findet. Se. Hei— ligkeit befiehlt ferner, daß ein Exemplar dieses Edikts in je der Staats Canzlei, in den öffentlichen Bureaux und in den Gemeindeschreibereien angeheftet bleibe. Die Bureau⸗Chefs, Canzleiraͤthe und Gemesndeschreiber bleiben hiefür verant— wortlich, bei Strafe des Verlusts ihrer Besoldung, oder der Entfernung von ihrem Dienste auf längere oder kürzere Zeit, je nach Verhältniß der Umstände. Gegeben in der Stäats— Canzlei, am 15. Juni 1829. Jo seph Eardinal Albani.“

Spanien.

Madrid, 29. Oet. Der König und die Kö⸗ nigl. Familie genießen fortwährend des vollkommensten Wohl⸗ seyns. Der Hof wird, dem Verlauten zufolge, am 3, Nov. nach Madrid zurückkehren, und glaubt man, daß er sich nach einem kurzen Aufenthalt in der Hauptstadt, nach dem Königlichen Lustschloß El Pardo begeben und daselbst bis zur Ankunft der Königl. Braut verweilen werde; Höchstdie sesbe wurde, dem bekannt gewordenen Reiseplan zufolge, nachdem sie 8 acht Tage in Barcelona, vier Tage in Valenzia ꝛc. aufge⸗ halten, den 17. December hier eintreffen. Es hat sich das Geruͤcht verbreitet, als ob die verwittwete Königin von Por⸗ tugal einen Besuch hier abstatten und gleichzeitig mit dem Neapolitanischen Königspaare hier eintreffen wolle. Auch schmeichelt man sich, die Herzogin von Berry Königl. Ho= heit hier zu sehen. Am 26sten d. M hat der Portugiesi⸗ sche Gesandte, Graf Figueira, zu Ehren seines Königs, des Infanten Dom Miguel, welcher am gedachten Tage sein Ge⸗ burtsfest feiert, ein Diner, wobei vierzehn Personen zugegen waren, 6 Auf den Einladungs- Karten war zwar der

es Mittagessens erwähnt, jedoch gebeten, freund⸗

schaftlich vorlieb zu nehmen und im Frack zu erscheinen. Außer dem Interducteur des ambassadeurs war Niemand von denen zum diplomatischen Corps gehörigen Per sonen 7 len. .. Diarte vom 2üen d. M. macht ie General⸗Renten⸗ Direktion ihren Agenten in Sra—=

nada bekannt, daß, um eine erforderliche Erklärung in einem vor dem heiligen Tribunal der Inquisition von Granada schwebenden Executiv Prozesse abzugeben, Herr N. N., in Madrid wohnhaft, sich vor dem tribunal de la Camara de Espolios y Vacantes stellen solle u. s. w. Vor einigen Tagen haben sich in einem Dorfe, drei Meilen von Madrid, sieben Wolfe sehen lassen, von denen zwei erlegt wurden. Dieser Besuch in solcher Nähe der Hauptstadt ist um so merkwürdiger, da seit ungefähr 10 Tagen wiederum sehr warme Witterung eingetreten war, so daß Reaumurs Ther⸗

mometer zur Mittagsstunde mehrere Tage hintereinander 19

und 200 und um 5 Uhr Nachmittags 15, 16 und 16 zeigte. Die erlegten Wölfe waren von ungewöhnlicher Größe. Der Kriegs Minister, Marquis von Zambrano, der zu⸗

Garde zu ist, läßt setzt die J Regimenter Grenadlere, er. ch er und Uhlanen, und die zwei Batterieen reitende Gar rtillerie, häufig mansvriten. Vor einigen hat eine Person, welche den Königl. Niederländischen tions Secretair, Baron Stryck van Linschoten, unwent des⸗ sen Wohnung zu erwarten schien, demselben einen 3 beigebracht, welcher Jedoch nicht die Vrust, sondern den Theil des linken Arms getroffen. Die Wunde ist nicht fährlich. Der 2te ö. des interessanten Werkes: 22 licia de los arquitectos y 2 de Espana mit Hinzufügung von Decumenten, Motizen zc. des großen, lebenden rten, Cean, Dermuden, hat so eben die . verlassen. Die medieinischen Werke des Fran Arztes Le Roy, so wie die Anwendung seiner Pu sind in Felge eines in der Madrider Zeitung rets des hohen Raths von Castilien auf trengste verboten.

Turkei.

Die Allgemeine Zeitung enthält Nachstehendes ; Ven der Servischen cr l Y. October. Aus Konstantinopel wird geschrieben, daß man neuerdings

Regierung beabsichtigte, entdeckt

ren von einer geheimen ie , mee, 3. . mr. abe, da ö