1829 / 320 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ten in eig. der Art und Weise gefunden hat,

Wiener Congreß Acte beschtankt

Au ßerordentl che Beli age

zur Alls meinen Preuß ischen Staats- Zeitung Nr za.

——

Entwurf 1 in er ueberein kunft nnter den uferstagten des Rheins n er auf die ö ,. Flusses sichM 1e. 2 n den Srdn un g. 9 Da die Abfassung einer desinitwen Rheinschifffahrts Ordnung nach den Bestinnmungen der Wiener Congreß ö 8 wie .

lerungen der Uferstaaten die allzemeinen Grundfaäͤtz dieser Aete . ö auf die aus ö geraden Weges durch die Röicderlande in offene Meer und umgelehez fahrenden Schiffe verstanden worden sind indem Scine Mascstür der König der Nie⸗ . Rechte ohne die mindese Beschraͤnkung Über das 9 Staaten bespülende Merr selbst dahin erstrecken, wo mit . elben die Ge⸗ wäsfer des Rheins zusammenfsicßen, und daß als 2 die thun dieses Stromes innerhalb der Nicherlande nar der Leck allein na den der Wiener Congreß⸗Acte voran g ga n, Verhandlungen angesehen werden müsfe. während Sens Mäsestßg der König von Preußen beharrlich behaupteten, die Ausübung dieser Rechte, so⸗ weit focht auf die aus dem Rheine in offene Meer und umge=

. et werden wollten, sey durch die , ,,

696 Acte den ganzen Lauf, alle Arme nung des Nheins habe n n rnb gr. cinen Umterschied begriffen: so haben die uUfer⸗ ne 13 3 erachtet, alle die, über allgemeine haf saͤtze der Wiener Con n ? i o wie die dargus abzuleitenden Folgerungen un⸗ 2 . Grundlage eines e nn Tn, ge⸗ genscitig gemachter und angenommener Vorschlaͤge, jedoch unter dem , Vorbehalte, daß diese Verstaͤndigung den beiderseits behaupteten ien, solle, 28 Vereinbarung über dicsenigen Maaßre eln und regle⸗ mentarischen immungen zu treffen, deren die Rheinschifffahrt nicht langer entbehren kann. Zu diesem Zwege haben die nachstehend bezeichneten hohen vertragschließenden Theile, namentlich ꝛc. . die Herren ꝛc. * Ihren bevollmächtigten Commissarien ernannt, welche, nach uswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen . über feen, nete, re m n sind: r

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* . o en . 9 e , Anordnungen . mf , ö 1. Die dem Rheinstrome in seinem

rt an Laufe soll vo an, wo dieser Fluß schiffbar wird, bis r n mn mm , nn r ,

, Tg bee nch den Holle, Ho sristen, ch che dle Auf. rechthaltung der allgemeinen Sicherheit erfordert, und nach den, = 2 gegenwärtige Ordnung festgesetzten Bestimmungen zu

ten hat.

Sar. 89 1 8 . r . . it einverstan als Fo n eins inner⸗ lalb des Kznigrcichs der Ric ecland. der 9 und der mit dem

. auf den Handel Niemanden . werden konnen, wo⸗

Waal“ bezeichnete Stromarm betrachtet werden. Anf di , als . des Nhesns zu betrachten⸗ den Finsse, anden demnach die mungen der gegenwärtigen Nheinschi fahrt. Ordnu nwendung. ̃

22 . iffe, die Eigenthum der Unterthanen der ufer⸗ 2 8 umgeklchrt fahren, zu keiner um N 6

en werden. ö are, dndhenden Schiße, fas gschlben gera= und obne umzuladen durch das Kbnigreich der Nieder= s , ell die Verbindung mit der offenen See, fowohl durch den Leg und die Waal, als be der 5. diese Stromarnse, mittesst der besuchte=

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der 8 die S we * welche 36 . 49 —— Wanl bchienen, Dordrecht und Helvo . nter Denandädiez und das Haringvliet, Ans 2 e,. er Orhnung enthaltenen Klauseln ; = darauf anwendbar 33 em. Re . 2 3 Kaͤsser / Ver⸗ n 2 dem Vorbehalte freistehen daß

ie die Nieder⸗ dndischen National Fabrzeuge wegen de h., der gedach

seyn werden, dafür ju ent=

Sollte durch Natur Ereignisse oder Ku ie direet 3 ireete

e mg mit der offenen Ser äber 9 K der die Schifffabrt unbrauch dar werden so wird die Regierung an deren Stelle dem Handel und der

reß - Äcte in Bezug auf die Rheinschifffahrt erho.

ten und Gründsdͤtzen in keiner Art Eintrag thun

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Schifffahrt der Rhein ufer aaten eine 5 * Wasserstraße a weisen, welche eben so gut ö als diejenige, die dem 6. 8

der Schifffahrt ihrer eigenen Unterthanen zum Ersatße für jenen

unbrauchbar gewordenen Verbindungsweg erbffnet werden wird. Eben so soll für den Fall, wenn * Kanal de Voorne un⸗ fahrbar werden und an dessen Stelle zu Gunsten des Handels und, der Nheinschiffahrt der Nicherlafdischen Unterthanen ein! 8. kuͤnstlicher Verbindungsweg mit Helvoetsluys treten sollte, en Schiffen, welche Eigen hum der Untcrthanen der übrigen Rhein⸗Uferstaaten und zur Rheinschifffahrt gehörig sind, die Mit⸗ i , . den selben Qbliegenhei⸗

eyn, welche den Nicderlandischen i ĩ

Art , ge e e, ig . ö. . 30

s zur Rheinschifffahrt im Sinne der gegenwartigen Ordnun gehbrig sollen alle Schiffe betrachtet werden, deren 6 2

Fuͤhrer, abgesehen von den im Art. 7. bezeichneten a . mit ind.

dem im Art. 42. vorgeschriebenen Patente verschen

Art. 4. Waaren, die aus der offenen See eingehen, um durch die Gewässer der Waal oder des Leds. Über Lobith nach Deutsch= land oder weiter geführt zu werden, oder solche, die aus Deutschland kommen und durch die fraglichen Gewaͤsser in die offene Ser ausgeführt werden sollen, unrerliegen zwar, wenn sie ohne Ausladung direct tran sittren, den weiter unten im Art. 39. angegebenen Formalitaͤten, sind jedoch bei ihrem Durchgange durch das Niederlandische Gebiet auf den, im vorhergehenden Ar⸗ tikel vorgezeichneten Wasserstraßen von allen Transito-Ab aben, Zoöͤllen oder andern dergleichen Gebühren frei. An die Steile dieser letztern tritt eine fesbestimmte Abgabe droit ire) von Drei- zehn und einem Viertel Centen Niederländischen Geldes fur den Centner bei der Bergfahrt, und von Neun Centen Niederländi— schen Geldes für den Centner bei der Thalfahrt, mit Ausnahme derjenigen Artikel, welche in dem, der gegenwartigen Uebereinkunft unter Ji. 3. beigefügten Verzeichn isse ein ein namhaft gemacht. sind, und fuͤr welche, nach den darin enthaltenen Ansätzen, eine festbestimmte Abgabe von höherem oder Reringerem Betrage zu zah= len ist. Sofern es indessen Seine Masestär der König der * derlande etwa angemessen erachten sollten, einen Theil der Schif⸗ fahrts- Abgaben für die Strecken von Lobith bis Krimpen vber Gorcum, oder umgekehrt nicht erheben zu lassen, oll es Allerhächst unbenommen seyn, diesen Theil noch der gedachten festbe⸗ stimmten Abgabe hinzuzusctzen. Da diese Abgabe hach der Strecke von Gorcum bis in die offene Sce auf dem Wege, Dortrecht und Helvoetsluys vorbei, durch das Hollandsdiep und ,, mit Beobachtung des Vechaltniffes der muthmaagßlichen Entfer= nung zwischen Straßburg und der Niederländischen Grenze be⸗= rechüet worden ist, so hat man sich ferner dahin vercinigt, da dieselbe, je nachdem das Resultat der in Gemäßheit des nachfol genden Art. 18. zu bewirtenden Vermessung bis in die offene See 2 wird, einer Vermehrung oder einer Verminderung un= terliegen, und daß die im zweiten Absatze des nachfolgenden Art. 198. enthaltene Bestimmung eintretenden Falles auch auf diejeni⸗ gen Handels⸗A1rtikel, welche in dem Verzeichnisse Lit. . unter Dar ll. schon mit niedrigeren Zollsatzen aufgeführt sind, gicich= mäßig, wiewohl nur in so weit Anwendung inden sonl, ac 3 die ünter No. J. des nämlichen Verzeichnisses begriffenen Han= è—= zum Gegenstande der fraglichen Bestimmung gemacht werden. ;

Art. 5. Seine Majestaͤt der König der Niederlande ertheilen außerdem Ihre Zustimmung dazu, daß die Schiffspatrone oder Führer, w . zur Ausfuhr über See durch die Haͤfen von Rot= terdam, Dordrecht, Amsterdam oder Antwerpen bestimmte Waagren an Bord haben, gleichwohl aber sich in dem Falle benden, da⸗ selbst auszuladen, um Waaren in dortigen Nicberlagen zu lagern, 8 zum . , . 237 auch um ihre La⸗

ung zu vervo. 2 e bet den Erhebun der 7 ahrts- Gebühr errichteten . . Arni.

wyk, Ti orcum oder Krinipen die, im vorher erwahnte festbestimmte 9 ng e , ? enigen verisi⸗ eirten Manifeste, womit jeder Sch n chen seyn entrichtet haben, und sie nur hinsichtlich der 8 in den en bestimmten Waaren den orsch des im K der Niederlande galtigen allge⸗ meinen Göesctzes, in Berren der Eingangs- Ausgangs3. und D gangs- Abgaben Folge leisen nach eigenem Belleben du u.

wede, zum rte lhrer Bestimmun oder cn l ibre Fahrt nehmen, e e rh ,

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