1829 / 320 p. 8 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ga r mn 2, nc die Nicberlinpischen eine as.

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4 ö insichtli be⸗ nim . le,, me. sowo * * ch 966 fest 5 . Fluͤsse und 8a. finden 5 264 oder 6

den Unterthnunen ufer⸗Stnaren J i,. Schĩ⸗ an mn, . mmend, Waaren. h en, . die hein, eine der Städte Rotterdam, . drecht, oder Antwerpen 6 bestimmt sind, und daselbst ö. . es, um dort Waaren in Niederlagen zu lagern, * solche zum innern , , r oder sey es auch, um ihre i u vervollstaͤndigen, und demnaͤchst, um sich an den Ort ihrer B ker, zu begeben, nach dem Nheine fahren wollen. Art. 6. Eben so wird für alle, Rheinabwaͤrts ber See aus⸗ n. oder von der See her , 8 6 4 Deutsch⸗ nd einzufüͤhrende Wagren, wenn sie die Häfen von Rot⸗

terdam, Dordrecht, Amsterdam oder 22 bestimmt sind, um ; ö 4 in besagten Hafen errichteten Zoll Niederlagen anf laͤn⸗

kürzere 2 elagert zu werden, Befrejnng von den ge⸗ 3 ge h g e e ö zugestanden. In dic sem , 8 die durch Art. 2. und den ihm beigefügten Tarif f Abgabe . die Stelle der Transito= n n., i , . unter den oben benannten Handels- Plätzen auch zum Orte der . gewahlt werden mag, jedoch init Vorbehalte der durch meine Niederlündische Gesetzg ckung ais Schutzwęhr gegen 6 ir. vorgeschriebenen Zoll Formalitäten der Lola Vckord nungen über Hafenpolizei und der Zablung der gewbenlichen Wa we, elder, Schleusen und Brüͤcken⸗BGelder auf Flüssen, de kern und Kanaͤlen, die nicht zu den im Art. 3. bezeichneten direlten Rheinstraßen gehdbren. Die, auf die obendesagte Weise in Niederlagen zu lagernden * jahlen, als zum Nheinbandel der Unterthancu von Ufer⸗ gehdrig, an Magazin, Bohlwerks«, Krahn, und Waage⸗ ren, sofeen dabei von dergleichen Anlagen Gebrauch gemacht vird, , ,. r die, im nachfolgenden Art. 63. als Manimumm ebenen . e n E den, im vorhergehenden Artifel erwahnten undischen Niederlagen die Vorthrile der Befeciung von - 166 Transito Gebithren zu genießen, müssen die aus

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. . der . i. ** 23 rfniß oder die Um⸗ . vermehren.

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die Franzdͤsi solcherg ö esta . die aus dem gun gehe der . kom⸗

i,, um 3 dahin bestimmten Waaren, e auf ö J e * 3. e,, i,. in Ni . en 3 ert, und zum ferneren dem Rheinẽ oder auf den an⸗ ö im Art. 9. bezeichneten ö. . Wegen der Bestimmung nach dem ud. oder

. 3 ,, ert werden können e irgend . ö. nie ie. und ie ne 3 .

ö dem . alte, zur Zeit .

9 den ö. . i, 9 . e n , Boblwerks⸗, Krahn⸗ oder e nch nr en , zu m , welche aber in keinem Falle dig durch den Art. 63 der gegenwar=

tigen Ordnung fixirten Sätze ü en duͤrfen.

; V sich, daß ö. . in den 2 vorgesehenen e im Art 3 bezeichnete Rheinstraße, oder die mit dem Rheine zusammen fließenden, und einer dhnl , , Srdnung, wie diefer Strom unterworfenen Fl 9

erlassen, um auf andern schifbaren Wasserwegen durch die i 9

V zu transitiren, den h. die n,, Gesetzgebu besagten 22 ur ,, . und Beaufsi . der * und Steucr⸗Gehr , , , o 3. ö 31 . eldern sen Geldern und andern A . . 63 , . 8 ohne daß jedoch die Niederlaͤndischen 2 8 k 3 ,, oder n , 9 weniger vortheilhafte Art, als die Schiffe o aa ren derjeni ö . Gebiet sie passiren, behandelt .

Deuntse den KWagrcn auf Schiffen, die der Nheinschtf⸗ 4 69 acht 2 seyn. 6 lchem 8 23 u, n w ve ufersnaen ben Mane, e. hne chi e weiter verladen r en Regierungen der a ins, werden jeder amudern Je 7 e mn , * est⸗ Necars und anderer er ö 2 She. 23 oll für ihre bestim be in ö . in den Fan u wenn sie zur 2 über See dekl ö . aaren bingegen, die von der k See Kannen, gleich⸗ in d en von unkte 2 sie . 1 an 6 n, wo sie in ihren resp. Gebieten und an den

sind. einen, wie in dem an bern Falle sind die fraglichen 3 nur bis * der, dem Dette, wo . Den Rhein verlassen 8 auch von der dem Orte, wo sie in diesen Strom einlaufen, en belegenen Zollstelle an der Zahlung der gewöhnlichen 6. , Gebuͤhr . —— in den folgenden seyn wi 26 & Den Scr Tonnen ⸗Geldern, so wie den Cenchttbuemt⸗

Geldern, Lootsen Geldern und andern dergleichen Abgaben, die

auf demselben Fuße, wie ahnliche zu unterwerfen.

Art. 1 r sich anch ihrerseits dazu anheischig, daß jede von ihnen,

Die haben Negierungen der übrigen ferstaaten

Ufern ke e . in aͤhnliche Freihafen unter den im vorsfehen⸗

den Artitel erwähnten Stivnlarionen errichtet haben werden. Art. 12. Als Gegenleistung af, y die 4 2

di, einhandel an gebbrigen

oder dahin gehenden Waaren, . 9. . .

du . göührt werden, 8

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ed eeschiff deim in und Ausgan 17 Ser in den s . e. na ö 5. ausgest ir, nt vor 3 en wn e, ö und . 9 si 4 nach y. eigen. . e d 26 en Landes Gese ö. er, g 3 . Artikel in keiner ,,. jedoch Art 13 Ereignet 1 der k 8 daß 2. . . * . des nachfolgenden Art. * mn ber nchten int. Rbeinschifffahrt . . n 2 Uferstaaten sind, isse 2 2 Art. 8. Die boben en der Uferüaaten macher ch ung lürer Falrt oder ven e , ,. —— in 383 Nit. *] en. der ihnen g üustigen, in den vorstehenden Arti⸗ derlaͤndischen Halen cinzulaufen und dasel . bh ere (Ge⸗ eln enthaltenen ö —— verbindlich, die bereits durch wait thenweise oder g . auszuladen 2 nd so sollen die Wiener Gong ec Acte fuͤr anzen Lauf des verab- sie alles des und aller der en, 2. allgemeine Befecung . Gebühr zu Gun sten oelche e. die int 8 lichen Koni , wcsez⸗ der Niederlaͤndischen Tran zport 5332 gebun andern ene n, * —— sind, wo⸗ Naar en auszudehnen, nr , , ,. an in Füße, ben . 6 de. 3 derselbe Lacsechacdung gegen den ün. ale oder andere sch iff bare Verbindung? e des Inlandes 121 enen g gein w rin um fodann dnrch die gedachten Staaten ju transitiren, erbt e el vewerrartel, daß der Aufenghalt in sewen letzteres obne Verrauschüng des Wafer Transportes mit Cen . Sesdafea, we . einem ans porte geckcken ann. dir im gegemwäattigen Art tel auchedruckten H ekatzrt 63 2 . ciner —— . wird, zu kejnem hieraus a 22 duf Eingangs-, !. Aus * en ö w nen 383 . ener resbecdlven- 33 3 i „oder Durchgangs ig einer n d 23 icrungen. w en Rhein en, um mliche . 8 a * nwen⸗ *. rer genen, Wege im Innern der Ufersfaaten ,, bei , 63 1. nen, haben sich in aüen Fallen den dasclef. zur . Verbieinng oder Verstegelung der —— 2 6. erung von Unterschleifen . de Transtts beslchen den kerl une dienenden e , . Pattont oder 2 d . * 3 . welche von Krimpen oder Horcuim dis in die * 22 um e⸗ er, Bruüͤgden⸗ und S 1der u 1 war ; n, n. I , ,,. gerehrt durch das Niederläͤndische enn . 63 ** 1

mangels oder anderer, außer orden t oder einige Waren äber zu laden *. ohne daß ne in ir⸗ end eincn Hafen einlausen; nat. 2 ne h borver —— ehen von den in den nachfolgenden Art. 3. und 39. angegebe

.

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