1829 / 320 p. 9 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Abwesenheita⸗ ober belondern

letzteren zur 2 dun die serge 2. z demn —— die

* ö . ö ö * letzte zur Erhebung e g fahr, wur oder e n ,

weiter Titel. 6 Von den Rbeiaschifffhtts- Abgaben und den Mitteln, sich von der w Lehsrigen Entrichtung derselben ju versichern. .. Art. 14. Wer auf dem Rheine, von da, wo derselbe. Cchiff⸗ e, , , , Krimpen oder ,, des 4 1 * um m, tre hat unter d itel von abrts⸗ aben: a 2 3 n , . keit auf entner un r ** 2) 2 . 2 der Ladung nach lhrem Gentner Gewicht ju lahlen= br Art. 15. Zur Eehebung der Schifs Gäbühr und des Zol⸗ les , ,. r gli bessimmt⸗ die Fahrt abwärts: i * Germercheim, Mannheim, Mainz, Kaub 1 Lobith, Lreeswyt t = J au fw 2 ö 2 1 ö Krimpen, Breeswyk, Emmerich, Wesel, Ruhr⸗ ort, Dusscldorff, Köln, Linz, Andernach, Koblenz, Kaub, * Mannheim Germersheim, Straßburg und Breisach rt 16 An jeder biernach zur Etbebung befugten Zoll. stelle, welcher ein Schiff vorbei oder von welcher eg abfahrt, ist die in dem Tarif unter B bestimmte Schiffs- Gebühr, und für den Centner Ladung der in der Anlage C. provisorisch ausge= worfene Zoll, , nr. besonders und nach den Entfer⸗ w re, , rn. wird auf den Grund eines

Kurt. In. niche wee de, weben, welt er See Buren her gh. rer bej uch haben muß, und jeder User-Siaat hat die nothlgen

in zu treffen, damit diese Aichung in 6 der,

Zolles nur anf den aus vorhandenen Stroms Karten entnommenen mehr oder weniger genauen A beruht: so soll im ersten he nach der Rat; . . . ig r mes in. ĩ 3 20 m. geschrirten und der Tari , ,, dem tate r Vermessung, dergestalt itiv festgestellt

di werden, daß die 9 ren Lobith bis Goreum gleichtnäßig , ,,,, , . für beide Strecken der ndmljche Zoll erhs= ben werden soll⸗

Die Central-Commission wird ju diesem Ende einen Sachver⸗ ständigen abordnen, denselben im gemeinschaftlichen Intexesse aller Uferstaagen cidlich verpnichten und ihm die oberé Leirung des genjen Vermessungs⸗Geschaftes übertragen. ;

Jedem einselnen Ufergaate für sich soll es freistchen, diesem = zam Behufe der Controllirung ar, n, n en Special Eommiffarias auf eigene Ko=

ste e er jwischen dem Gesammt Abgeordneten und dem ecial rius eine Meinungs Verschtiedenheit, so 6 Art 19. Der in dem Tarif C. x , feng, te an! Zoll sosl für die in den Zufähen diefes Tarrfs penannten 1 crmaiigt werden 1

So llme sich . , diese

Erm ß nothwendig erfordern, oder daß (8 * . Ze l syhes 9 ö 5

J 2 1 * ; i, ,,,,

Vorsch läge machen, welche alsdann von den

nes sind, 53 a

fine n, in so fern ibre An sich ten dam st berein⸗

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Tarife werden in den zollstellen bffentlich

Art 21. Unter dem Gentner ,, 5 26 . fun ffig Pfund

nden Die Eeheküng der nach diefem Gewichtè und seinen

von ecm! en zu , , Stellen, auch Ein- D ,,

oder Nicderkendesseeß Gavfäht vorhan deh senn.

ihres Verhaltnis zum nerhin nach der ju diesem Bel ufe von der ae, duch fern.

chemallg en General Oetrol⸗

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are, een, ee le e gn r.

solche

Hobeit über das Strombette des Rbel⸗

686 . auf b.

m Zusagt rr dem Tarif ufgenommen wer.

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, 6G m t der Abanderu welche die 5 Folge dabei eintreten * e,

Die ges⸗ uf zeichen ob ö ed der Gebiete, wozu sse gehören, nach der eh! ö oder an, 2 ge, oder e

Das Verhaltniß des Courscs und der inl Sorten zum Franken wird von jedem Landesherrn a

Die darnach angefertigten besondern Tabellen oder auch eine Henctui· eln ln e! werden an jeder Zollstelle in der Amts stube * nee ner, damit jeder Schiffs? Patron oder Fahrer en kann. , 1 Außerdem werden sie von den verschieden en Regierungen au der Central-Conimission zu Main; mitgethellt. . u Axt. 23. Der Schiffs Patron oder Führer muß bei = Zollttelle den Rhein- oll, so wie der G. ibn behim auf die darin angegebenen Ausnahmen, im Voraus für die fol gende Flußtrege bis zur naͤchsten Zolstelle auch in 2. zahlen, wenn er seine Fahrt nicht bis zum Endpunkte dieser . erte n oder auf dem Wege ganz oder zum Theil aus ade J Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch hinsichtlich derjenigen Fahrzeuge slatt, welche den Strom, nachdem sie einer än demselben belegenen Zollstelle ** sind, verlassen, und in einen * desselben einlaufen, dessen Ausmuͤndung zwischen dieser und der folgenden Zollstelle li In diesen Falle richtet, sich ie Verpflichtung zur Zahlung des elles nach dem Verhaltnisse der Flußsteecte, die der Schiffer von der betreffenden Zollnelle vis zur Mündung des Neben= flusses zurücklegen will. 2 Die Central Commission hat ken Userstagten die zum diesem Ende nbehlgen Zusstze zum Tarif C in Vorschlgg zu bringen. Es soll jeder Regierung, die mehrere zoelstellen hat, frel⸗= stehen, bei Schiffen, welche ohne auszuladen durch ihr es Stromgebiet passiren, die davon zu erhebenden Rhei * an einer oder an mehreren dieser Zollstellen zu 4 zen, nach Bedürfniß, die von den Ladungen der nämt n O. zu entrichtenden Abgaben, an andern Zollstellen des näͤnslichen Hebietes, zu erhoͤhen es versteht sich jedoch, daß in diesem Falle das Ganze der in der ganzen Ausdehnung des besagten Gebie⸗ tes zu erhebenden Abgaben den Betrag derjenigen Angaben nicht uͤbersteigen darf, denen jene Schiffe oder ihre Ladungen, wenn keine Ausnahme von der allgemeinen Regel statt fände, unter worfen seyn wurden. ; .

Frankenstuͤcken nach dem Gesetze vom 28. . 16 ,,,,

Art, 24 Wer seine Ladung an einem Orte empfängt, wo , , , m, ;

leine elle in, hat bis zur n er 2 k .

w. , , ,

xt. 25. Die einzelnen Staaten des Rheins haben an den

Rheinschifffahrts Abgaben folgende Antheile⸗

Die gesammte Einnahme an den Zollstellen ) Breisach und Straßburg wird zwischen Frankreich und Baden, b) in Germersheim . Frankreich, Baden und Baiern, c) in Mannheim zwischen Baicrn und Baden 25 .

9 e ĩ 233 . die Ctrecte ven Einsfus. der Mah bia Den in Mainz für die ecke vom er ; dr,

Mainz und umgekehrt erhobenen 3 ̃ . faͤllt die übrige Zoll- Einnahme daselbst ch

jogthum Hessen und Nassau in gleiche

das thum Hessen. Die an dieser Stelle . ag, , n zetheilt, daß von jchen Zehn Franken, . .

das Großherzogtbum Hessen Acht Franken und Acht und 2 Sentimen. ) . Nässan Einen Franken und 3Zwei und dreißig Centimen,

erhalten! rn, . ée) von der Zollstelle

Gefaͤlle 1 nag Kaub fallen an Preußen und Nassau zu glel⸗

6 le 7 * 1 12 * 1 . s m allen Zallůcken auf Prenfischem Cebiete gan

und allen

Nleherldabtschem Gebiete liegende H j 1 , ö ff . Stronil

at . ußen 6 . bette 83 l aer, freistehen, die bishericen Rhein- Zoll= lellen un Jungrn aufsubeben und die gesammten Rheinschiffahrts. Abgaben, welche früher an den aufgehobenen Stellen erhoben worden, an seiner ersten Zollste le zungchst der Gren ze zu erhe ben, Die Schiffsvatrone oder Führer, die nicht blos durchfah. ren, sondern iss Ladung ganz oder theit weite innerhalb der bleibenden Zollstellen abseßen, so len aber an soschen Abgaben an der ersten Jhrin Zollstelle des Staats mehr nicht von den Gä⸗ tern, welche sie auszulgden haben, enteichten, als sie bei dem Fortbestehen der aufgehobenen Zollfsenen davon bejablt baben würden. Dergleichen Klufhebungen ein elner zolstellen werden * 86 l in ie derselben dem

er Aufseher der Nheinschiffsabrt angezeigt⸗ -

Art. 27 Ein Schiffspatron oder Fahrer soll nicht eher eine