1829 / 320 p. 10 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

re einladen, oder wenigstens nicht eber von dem Ladungs⸗ **. abfahren, als bis er ie . vaissment erhalten bat, woraus die Gattung, die Menge und der Empfaͤnger der Waare ersichtlich in. 6 Di ist er jedem Zollamte, welches er berührt,

Die La durch Vorlegung der Frachtbriefẽ und eines Manifestes nachzu⸗

verpflichtet. 33 6 Dieses Manifest soll in allen Punkten nach dem unter D. anliegenden Schema angefertigt und von den darin erwahnten 272 begleitet seyn. ; J 1 wird von dem Schiffspatron oder Führer selbst oder für

denselben von einem andern, der jedoch kein Rheinschifffabrts⸗

oder Hafen⸗Beamter seyn darf, gefertigt und von dem Schiffs⸗ patrone oder Fuhrer gejeichnet. j *

Fur den Inhalt des Manifestes bleibt der Schiffs Patron oder n, d n,, mag er es selbst abgefaßt oder sich dazu remder Huͤlfe bedient haben. .

Wenn ein Theil der Ladung erst unterweges zu derselben hin⸗ zukommt oder durch Ausladung davon qöogeht, so muß auch dieses

auf dem Manifeste vermerkt, und nöthigenfalls wie das Haupt⸗

Man ifest bescheinigt werden. ,

Der Schiffs- Patron oder Fuhrer hat das in Rede stehende Manifest da, wo die Ausladung des Schiffes erfolgt, und unmit⸗ telbar nach dieser Ausladung an die daselbsi augestellten oder von dem Einnehmer des naͤchngelegenen Zollamts dahin gesandten ,, abzugeben. ; .

Ein Schiffs ⸗Patron oder Führer, welcher sein Manifest und die erforderlichen dazu gehörigen Belege auf desfallsiges Verlan gen nicht in vorgeschriebener Form voczcigt, hat keinen Antheil an den ihm durch gegenwartige Ordnung zugesicherten Beguͤnsti⸗

ungen. r Art 28. An dem Orte der Einladung können die Beamten, welche 2 vom Staate bestellt senn möchten, sich bei der Ein⸗ ladung selbst oder nachdem solche geschehen ist, durch eine Unter=

suchung uͤberzeugen, daß die Waaren nach Gattung und Menge

mit dem Manifeste uͤbereinstimmen. ö ; Soweit ihrerseits eine Untersuchung siatt gefunden hat, atte⸗

stiren sie daz Manifest

Wird einem Schiffs-Patron oder Fuhrer an einem Orte La⸗ Dung eainzunchmen verstatset, an welchem die zu vorbemerffer Prü= ken., . Anstalten nicht vorhanden sind, so kann er an d 2 e n i. angehalten werden, die Ladung ei⸗

ner u un en. r n oll⸗Beamten anderer Zollsiellen haben überdies

wie das n har. dur hie Besichtigung von der 23 2 zu ver⸗

Auf gleiche Weise nnen Rheinzoll Beamte, die sich am Bord eines Bootes oder Nachens mit der Flagge besagter Rheinzoll= Verwaltung befinden, von jedem Schiffs Patron oder Führer, wo sie ihm auf dem Rheine begegnen mögen, die Vorzeigung seines Manifestes fordern. Der oberste Rhein zoll Beamte am Bord eines . abr . attestirt alsdann das fragliche Manifest, so wie die etwa darin befindlichen nachtraͤglichen Deelargtionen, und hält darauf, daß nichts darin in blanc, auch daß kein Zwi= schenraum noch irgend eine Lucke darin e. bleibe; in dem Atteste bemerkt er die örtliche Stelle des Stromes, den Tag und die Stunde, wo dasselbe von ihm ausgestellt wird. Die hier in Nede sichenben Atteste werden ganz kostenfrei ausgestellt.

Art. 29. Der Fuhrer eines Flosses ist gehalten, ein ifest vorzulegen, worin die Summe der Staͤmme und ihr cubischer In= halt im Ganzen nach Cubil⸗Metern n eg wird. Die Rhein⸗ oll⸗Beamten controlliren diese Angaben in Gemaßheit ihrer In⸗

nen, und nach der zu diesem ufe am Rheine jzwischen

3 vurg und . 323 üblichen Re . ons .

Art. 30. Rh ern. die auf den Grund des

bei betreffenden Erhebungsstelle zu diesem Ende vorgezeigten

es gesctzlich erhoben worden sind, werden in keinem Falle

5 wenn auch der Schiffs⸗Patron oder Führer bei Fort⸗

. einer Reise einen außerordentlichen Verlust erlitten haben

,

d i e. 2 elben Ladung an eben dieser Zollftelle, oder dieselbe vorbei noch weiter den, auf derselben Stelle noch

d Ver ,

stimmten Person zu ertheilen, wobei es sich von n . en oder Befreiungen nur für

chließliche Gebiet

ber einen Frachtbrief oder Con-

1 * V

Zustimmung dazu geben

334 der Tarif

niemals, waͤre es auch nur durch Nebenabgaben, z. B. durch Stem⸗

. i. el, öhne zusiummung aer Rhein es gestattet, ohne Zu

staaten, die Zahl der Kn, zu vermehren oder die Art. 26.

2 e ausgenommen anderswohin zu ver⸗

egen.

Art. 31. Die Rheinschifffahrts Abgaben sollen niemls we⸗ der ganz noch theilweise verpachtet, sondern von jedem Rheinstaate fuͤr eigene Rechnung durch Beamte erhoben werden.

ie betheiligten Regierungen der Rheinsiaaten verpflichten sich ir e än ihren re r so vicle Beamte zu hal⸗ ten, daß in dem Dienste daselbst kein Stillstand und bei

e, 2 2 a, . . rt. 35. An Orten, wo eine Zollstelle duͤrfen Schi Patrone oder Führer nicht ein- oder ausladen, bis 39 u von dem Nhein zoll Beamten die Erlaubniß erhalten haben; , zoll ⸗Beamten aber ist von ihren resp. Landesherrschaften ausdrück⸗ lich zur Pfsicht zu machen, daß sie den Schiffs- Patronen oder Führern keinen Aufenthalt verursachen. 3

Im üchertretungsfalle hat der Schiffs Patron oder Fübrer den doppelten Betrag des Rheinzolles von den früher ein- oder ausgeladenen und anz Ufer gelegten, oder an Bord eines andern Schiffes gebrachten Guͤtern zu zahlen, vorbehaltlich der übrigen Strafen, welche die Abgabengesetze des Landes, wo dieser Vor⸗

ichtarnsates gältig sint, wenn nicht auch die ande

bferti⸗ gung des Schiffs Patrons oder Führers kein Aufenthalt für die⸗

schrift zuwider gehandelt worden ist, gegen voreilige oder heim

liche Ausladungen verhängt haben mögen.

Was an andern Srten bei dem Anlanden sowohl als bei dem Ein- und Ausladen zu beobachten ist, bestimmen die Abgabenge⸗ setze jedes Gebiets. ;

ritter Titel.

D Von der Anwendung der in jedem Uferstaate geltenden Steuer⸗ . bei der Rheinschifffahrt. ; Art. 36. Ein Schiff, das auf die vorgeschrichene Weise mit einem, in gehbriger und vorschriftsmäßiger Form ausgestellten Ma nifeste versehen it, soll inter dem Vorwande, daß es nöͤthig ser, dessen Ladung zu untersuchen, wegen eines dffentlichen Steuer= Interesses auf seiner Fahrt anderswo, als an einer Nhein Zollstelle oder in den unter Art 41. gedachten Fallen, nicht aufgehalten

werden. * art 37. 2j dem Rhein —— 6 2 6 3 Meer un obne icht au

e, , ,, mag, die fuhr aller ohne n . ot, und dei ihrem Transporte auf dem ganzen eben bezeichneten Rhein- laufe nur den, in der gegenwartigen Ocdnung festgestellten Abga⸗ ben unterworfen.

Die Steuer Gesetze des Landes treten demnach nur ein, wenn Waaren mit der Bestimmung ankommen, im Lande aus⸗= geladen zu werden; wenn Wagren von dem Lande jur Ausfuhr an Bord gebracht, aus dem Schiffe ans Ufer gelegt, oder aus einem Schiffe in ein anderes geladen werden, jedoch bleibt es in Beziehung hierguf bei den hinsichtlich der Freihafen in der . Ocdnung festgestellten Bestimmungen, auch dürfen bel eintretenden außcrordentlichen Beschaͤdigungen des Schifes, oder bei stuͤrmischer Witterung, oder wenn es an gewissen Stel⸗

Ein⸗ oder Ausfuhr Abgabe beicgt werden, als Güter Gattung, die 28 zu n. 2 oder e ltos.

Art. 3353. Auf jedem Gebiete bestimmt die ihrem eigenen Gutfinden die en oder Landungs⸗ wo cs gestattet seyn soll, einzuladen oder auszuladen. ;

Wird indessen der Schi oder 2 Sturm oder andere Zufaͤlle an der Forisetzung seiner Neise verhindert, so Ie, , ü, ,, , n,, e.

1 un un * ten oder, wenn deren keine i n sind, unter 22 Lolal⸗ en. ĩ

sinden. n keinem Falle d aber die Guͤter, welche Rheine eing . werden, mit , . selden g nach

Ob in S eit zu bring

mmt er nachher die Gut er ein, um sel .

e, , ,,. ö. . oder ue nr ir. 8

Wer unter solche . an einem Orte landet, wo Ankunft unt cc äglich An zeige machen und bafgt sarhen,

Zwang, der ihn jum Anlan und eine Verbandlung darüber aufgenommen =

Die Steuer⸗Beamten, welche an dem zunächl gelegenen Orte desselden Gebiets sind, werden hiervon alsbald benach= rice g und diese können die Ladung unter Aufsicht nehmen.

ird, um die Waaren keiner weitern auszusetzen, das

Schin ausgeladen, so bat der Sch oder Fübrer sich je der 6 regel, zur ng, daß lein Theil sei⸗ ner Ladung heimlich eingeführt werde, ju unterwerfen.

keine Steuer ⸗Beamten sind . der Orts Obrigkeit 14 der f

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mmt hat, * feñigeñtellt . ;