1829 / 320 p. 11 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Angeführt werden sollen.

. leuergesetze des Landes

. Vierte

ö *

Eigenmaͤchtige Vorkehrungen, Fuͤhrer unternimmt, ohne die wesenheit oder Ermang

; 2 —— Da; 2 6 nur dann zu entschuldigen e Patron oder e klar daß die iertung des Schiffez oder der Ladung dabon

abhing. . *

ret 39. Wenn ein Schifs⸗ Patron oder Führer, ohne ab⸗ und zujuladen, mit feiner Ladung in einen Thell des Rheins ein= tritt, in welchem die Hoheit über den Rheinsirom und beide Ufer ungetheilt von einem Landesherrn ausgeübt wird, so ist er fur die im ersten Absatze des obigen Art. J bewilligte Transito-⸗Frel⸗ heit, in Bezichung auf die da Steuerwesen befreffenden Formna⸗ litaͤten nur dazu verpflichtet, die Lulen oder die sonstigen Wga⸗ renraͤume verbleien oder versiegeln zu lassen, oder nach Ermessen der Local⸗Behorde zur Verhinderung des Schleichhandels Beglei⸗ ter an Bord zu nehinen, oder sich auch beiden Formalitaͤten zu⸗

gleich zu unterwerfen, . Wenn bei stattfindender Verbleiung oder Versiegelung der Luken oder der sonstigen Waaren-Raͤume, Schiffs P̃trone oder

ährer wegen Wassermangels oder anderct außerordentlicher Um⸗

ande halber zu lichten oder 2 Waaren berzuladen , sind, welche nachher sofort wicher in die nämlichen Fahrzeuge derladen werden sollen, so haben sie sich an die naͤchsten Stener⸗ Beamten Ri wenden, um die Bleie oder Siegel abnehmen zu las⸗

sen, auch sich den weiteren Vorkehrungen, wesche von den gedach⸗

welche der Schiffs⸗Patron oder

In Beamten jur. Verhütung heimlicher Einschwaͤrzung eines

Theils der Waaren fuͤr nöthig erachtet werden, zu unterziehen.

Die Begleiter haben 83 anderes Recht, a Schiff und La⸗ 23 oder Bleie und Siegel zu dem angegebenen Zwecke zu he= wachen

n Schiffs- Patronen oder Führern liegt es ob, jene Be⸗ gleiter Schiff smann schaft 24 nehmen zu lassen und ihnen das nöthige Feuer und Licht zu gewähren; außerdem Ver därfen die Begleiter dafür unter keinem Vorwande einige ng von dem Schiffs Patron oder Fuͤhrer fordern, noch

nehmen. ö ; . ein Schiffs Patron oder Fuͤhrer, daß zu seiner gröͤ⸗ heren Bequemlichkeit seine Abfertigung mit Beobachtung dersenl= 8 Formalitäten geschehe, welche die gewöhnliche Gesetzgebung ber Durchfuhr - Angelegenheiten vorschreibt, und trägt er sein Lsfallfiges Gefuch schriftlich vor, so kann dessen Gewaͤhrung siajt alen nch welchem Falle die gewöhnlichen, durch jene Formalitaͤ—⸗ zu veranlassenden Losten Lon ihm zu tragen sind.

Auch in denjenigen Theilen des Stromes, wo die einander genuͤberliegenden . verschiedenen Landesherren angehbren, nnen die vorstehenden Bestimmungen gleichmäßige Anwendbar—

leit erhalten, wenn sich die betreffenden Landesherrschaften uͤber ein gemeinschaftliches Stcuer Synem geein get haben!

Art. 4. Hat ein Schifs= n oder Führer Waaren an Dord, welche in dem Laute, beffen Grenzen eb auf ber wahrt Ke! Ahrt, ee, ,, n, ö 1 er, wenn es die Steuer=

Einrichtung des Landes ih rt, seine Ladung vollstandig

Nen an der ernen Rhein. Zoüstcüe diefes Landes anwefenden Steuer

anzeigen. ;

w Revision von ihnen veranlaßt und die Landes⸗

Steuer von den Waarcn gefordert werden, welche ausgeladen und

36 sindet 3 alle statt,

ifs⸗Patron oder Führer in cinem Lande Waaren geladen

8 ausgeführt werden sollen. Die Anmeldung geschieht

Gar alcbann an der lcKten Rhein Zegfic̃te in nerhalb der Lan det⸗

3 bei den anwesenden Steuer⸗Beamten oder wenn es die

verstatten, an der, dem Ladungs. Orte zun ächst bele=

2 Wird ein Schifsé⸗Patron oder Führer uͤberwiesen , er ö e

den, die er —— Weise ein⸗ oder n wollte,

ö

die Velen nen der Steucr⸗Beamten e,, ; mee. , or

rer nicht 3 .

befind l nicht in nomm —— gegen einen so S e,. * verfahren werden, als es 2

außerdem in dem er des Staates, wo der Unt ent

= Grenze ein⸗ oder 4 end die andes Gren .

estalt 2 * 2 ö . i nr

cuch genommen und mit der —* unrichtiger Deelaratio⸗

. en Von der Berechtigun 2 33

; Art. T. Da die Rhein i. nschifffahrt. ; Venntnig erfordert, so werden za eee r üben und Orts Sins Pahronc odet Fübret zuzclesen, mln; . em Stüc erworbenen Kenntniffe vorhe? aus gen esen haben. ( * 1edoch einmal zur hein schisfabrt derechtigk 8 24 seine Sahigteit feiner , , . x bedarf

Jede lier Regierung wird die nithigen Maßregeln ergrel⸗

Strafe belegt werden,

9 w. nen verhängen. * .

Steuer⸗Veamten, oder in ihrer AbW die Orts-Obrigkeit vorher davon be⸗

dung nur erfahrene

1 *

fen. um sich den. der Fähigteit derjenigen zu versichern fie die Hehe inschifffahrt 22 . Das Patent, das hierüber dem Schiffs-Patron oder er von seiner Landes⸗-Obrigkeit ** hierzu verordneten oͤr⸗ den a 9t wird, giebt ihm das Recht, von bem Pun fe an, wo der Nhein schiffbar wird, bis ins Merr, und aus Meere bis an den gedachten Punkt, die Schifffahrt in Gemäß Bestimmungen der gegenwärtigen Ordnun auszuuͤben. der, großen, intermedigren und llejnen Schiffahrt giit des kein rechtlicher Unterschied. Dergleichen S nur anerkannten Unterthanen und die betreffenden Schiffe darin genau bezeichnet. ; . Art. 45. Der Schi s⸗Patron oder Fuhrer, welchem die Be⸗ fahrung des Rheines verstatktet i, und welcher denselben befaͤhrt, darf nirgendwo gezwungen werden, wider seinen Willen zu löͤschen oder seine 24 an Bord cines andern Schiffes zu bringen. e ,, 6 und E die mit die⸗ s u irekt oder indirekt in Widerspruch ste n den eh nn fürn. r , m, zum Vortheile einer Schiffer⸗Pilde und um die unter bneu hergebrachte Rangfahrt zu begünstigen, ober aus atnem an. dern Grunde hergebracht waren, ein für allemal abgeschafft, und durfen unter welchem Namen es immer sey, nie wicher einge⸗

fuͤhrt werden.

Eben dasselbe gilt in Gemaͤßhelt des Art. 110. der Viener Congreß⸗-Acte und der ihr unter No. XVI' angchaͤngten Artikel auch von den mit dem Rheine in direkter Verbindung stehen den

Fluͤssen.

Artz 44. Alle bis jetzt noch bestehenden Schiffer⸗Gilden und Zuͤnfte sind aufgelbst. :

Ihre Activa und Schulden werden mit Einwir der Lan⸗

desherrlichen Behörden, unter welchen sie ihren Sitz ligui⸗

dirt und die Schalden von den lebenden Mitglichern berichtigt.

Vas g bleibt, ist gemeinschaftliches Eigenthum dieser Mitglieder, weiche darüber, in sofern & nicht fruher auf eine gůl⸗= tige Weise zu einem andern Zwecke bestimmt war, nach Willlähr

verfuͤgen. . . 63 2 Zahl der Rheinschiffer, Patrone oder Fuhrer, ist unbestimmt.

Sofern ihnen das Recht eingeraͤumt wird, auf den in den Rhein 4 ergießenden Nebensteßmen, als dem Nectar, dem Main, der Mosel und der Mags, imgleichen auch auf der Schelde die Schifffahrt auszuttben, sind gegenseitig auch die dortigen Schifs⸗ Patrone oder Fuhrer auf dem Rheine zuzulassen. ;

Sie beweisen alsdann nur, daß sie auf einem dieser Neben⸗= fluͤsse zur Schifffahrt berechtigt sind.

Art. 46. Das Uebersetzen von Personen, Pferden, Wagen Gepaͤcke oder andern Gegenstͤnden von einem Ufer an das 64 uͤberliegende, und . zum gemeinen Verkehr der belden Ufer . hat mit dieser Schifffa

Auch wird di

eines Sch Fuhre : Landesherrn sich beschraͤnkt. Ein ; allein unter der Obrigkeit des Landes, wo er sein Gewerbe treibt.

rt. 47. Der Staat allein, auf dessen Gebiete ein Schiffs⸗ Patron oder Führer wohnt, hat das Recht, das diesem einmal er= 22 Schiffer- Patent aus erheblichen Grunden wieder cinzu= ziehen.

. , 6 Art. 48. 8 rr und 1 K des Transportes beruhen le iglich auf der freiwilligen Uchercin

kunft des Schiffs- Patrons öder Fübrers und des Versenders

oder dessen Committenten: und wic diese unter mehreren Schiffs= . oder Fäbrern obne Nücsicht auf ibren Wohnort die U haben, so bieibt es dem Schiffs-Patrone oper

sreigestellt, eine ibm angebotene Ladung au szuschlagen ju

übernehmen. Art. 49. 3

6 und den Schiffs ⸗Patronen oder n einen Hafen einlaufen, eine baldige Rägfrach si

Beitritt zu versagen. rer, i

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Schiffer Patente werden der Rhein- ufer⸗Staaten ertheilt

en, oder sonst wo auf dem Rheine bis ins Meer

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w t nicht an wo = c 4 rs a . Gebiet

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