1829 / 320 p. 12 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ö. en, 3 en Takelwerk und

ö zer ö binlaͤnglichen Anzabl von 1—— b.

̃ e et, und darf, dem Vertrage zuwider, seine Waare we⸗ e

r unter seinem eigenen, noch unter einem fremden, zu dem Ende cntlehnten Namen, in ein anderes Schif verladen R en so hat auch jeder Schiffs Patron oder Fuͤhrer, so lange

; er ju der Vereinigung gehört, die Rangordnung zu beobachten.

Art. 51. Da Vertrage über die Srrichtung einer Nangfahrt, ch jedem unter Privatpersonen abgeschlossenen Befrachtüngs= age, nur diejenigen verbinden, welche dacein gewilligt haben, und wenn sie Bedingungen enthalten sollten, welche mit einem ebietenden oder verbietenden Gesetze im Widerspruche stehen, oder Rechte anderer Personen verletzen, ohnehin ungültig seyn wur⸗ den, so bedürfen sie keiner anderen Form und Fassung, als der, welche überhaupt bei Vertragen dieser Art nach den gemeinen Rechten des Ortes, wo sie geschlossen sind, dazu erforderlich ist. Die Central⸗Commission so wenig als der Ober⸗Aufseher der Rheinschifffahrt sind berechtigt, ju fordern, daß solche Vertrage durch sie vermittelt oder die Frachtpreise mit ihrer Bewilligung bestimmt werden. ; Gleichwohl nehmen die betreffenden Regierungen von diesen

Vertragen Kenntniß und lassen dieselben der Central⸗Commission

** 9 deren Abwesenheit dem Ober⸗Aufseher der Rheinschifffahrt mittheilen. ; Art. 52. Einigen sich 3 Regierungen daruͤber, daß an bestimmten Tagen und Stunden ein Schiff von cinem Orte ab⸗ fahren soll, um Reisende, ihr Gepäck, ihre Wagen, und auch Waaren an einen andern Ort zu führen, so hat dieses Schiff gleiche Rechte mit den übrigen, die den Strom befahren. Die Central-Commission und der Ober Aufseber der Rhein⸗ schiffabrt baben gleichfalls über solche Schise feine desondere Aufsicht, am wenigsten haben sie etwas darüher zu bestimmen, ob und wo solche Anstalten errichtet, wie sie befördert, und welche besondre Vorschriften deshalb erlassen werden sollen.

Sechster Titel. Von den polizeilichen Vorschriften zur Sicherheit der Rhein⸗ ü cbifffabrt und des Handels.

Art. 53. Meldet sich ein Schiffs⸗-Patron oder Fuhrer mit einem Fabrzeuge, das jum erstenmale zur Rheinschiffahrt zu= gelassen oder beladen werden soll, so muß er solches zuvdrders 2 . nen w * K

ugen lassen, daß dieses Fabrzeug fuͤr denjenigen Tei

der Dine en, wofuͤr es . n, en n. worden, daß es dauerhaft gebaut, gut kalfatert und mit allem e n. versehen, auch daß es

1 hr der ei Güter in⸗ ,,, .

ntersuchüng muß, so oft der Absender es nöͤthig sin

det, und jährlich wenigstens einmal wiederholt werden. Wer Guͤter für fremde Rechnung auf dem Rheinstrome zu versenden hat, ist berechtigt, von dem Schiffs⸗Patrone oder Fuͤh⸗ rer die Beibringung eincs durch die besagten Sachverstaͤn digen

letztlich 2 Zeugnisses zu verlangen.

Unterlaͤßt er diese Vorsicht, und die Waaren gehen auf der Reise wegen Untauglichkeit des Schiffes zu Grunde, oder werden aus bieser Ursache deschadigt, so haftet dafür der Absender, mit Vorbehalt seines Negresses gegen den Schiffer ,

ür jeden nach Art. 35 zum Ein- und Abladen anzuweisen⸗

den Hafen, veranlassen die betreffenden Regierungen der Uferstaa=

ten das Erforderliche, damit das Verfahren der Sachverstandigen eingerichtet und dem dabei intercjsirten Handels- siande die H 27 Sicherheit gewahrt werde.

Art. 54. Welche Eigenschaften zur lichkeit eines Strom⸗ eher chüren, wird den betlichen Bedürfnissen mit andesherrlicher Genchmigung n Sonst aber sollen un⸗ ter den, zur Rheinschifffahrt bestimmten Strom-Fahrzeugen keine anderen Ünterschiede irgend einer Art gemacht werden ;

Art. 55. Eben so bestimmt jeder Staat die Maaßregeln, die er in seinen Haͤfen und auf den Ein- und Auslade- Hlatzen zur gn. 2 Beförderung der Schifffahrt und

eunigun sendungen, zur Handhabung einer guten 3e 2 , en, zur Sicherheit 3 ans

O Ufer gelegten Waaren und Erhaltung derjemgen, welche man auf⸗

uunehmen sich weigert oder worüber Streit entsteht, und Über⸗ haupt zum Besten des Handelssiandes und der Schiffs⸗Patrone und Fuͤhrer, für dienlich crachtet. rt. 556. Der Patron oder Fuhrer haftet fuͤr die Guͤter, die er zu laden übernommen hat, von dem Augenblicte an, da sie ufer gestellt und ihm als Theil seiner Ladung über wiesen werden. ; Daben die Waaren erweislich durch Schuld der Beamten ge⸗ litten, so ist die ihnen jnnächst vorgesetzte Ben orde den Erfatz ju leisten gerpflichtet, weicher durch den Regreß an die Beamten nicht aufgehalten werden darf. Art 57. Wahrend der Fahrt darf der Schiffe⸗Patren oder Fuͤh⸗ rer seine Ladung nicht verlassen, widrigenfalls wird auf dessen Ge⸗

fahr und Kosten, wenn auch kein Schaden hieraus entstanden seyn

Schliffe⸗Patron oder Fuͤhrer hat die ihm . Vorschrift ju .

1 2

sollte, wofür er auf jeden Fall verantwortlich kleibt, das Schiff von den Rhein⸗-Zollveamten einem Setzschiffer anvertraut, ;

Es rerstehr sich von selbst, daß riese e,, Statt hot, wenn der Schiff Patron oder Fuhrer nur augenblicklich sein Fahrzeug verläßt um sich mit Lebensmitteln zu versehen, den zeil zu entrichten ꝛc. r

Art. 53. Allenthaiben, wo wegen der Eigenschaften des Fahr⸗ wassers, nach der Observanz oder den besie henden Verschriften, die Lotsen oder die Steuerleute wechsein, in der Schiffs- Patron oder Führer verbunden, einen andern Steuermann oder Lootsen an Bord zu nehnien, und lll, wenn er diefes versaumt, von den Rhein-Aus⸗= sichts⸗-Beamten dezu angehalten werden.

Unter mehreren zuzleich anwesenden Loot en und Steuerleuten bleibt dem Schisse⸗Päetron oder Führer die Wahl.

Art. 58. Ftußtsvrzeuge von geringer Eimnsenkune, als Nachen uater dreihundert Eeutner Ladungsf higkeit, Markt-Schiffe u. s w sind von der im vorigen Artikel aus edruckten Regel ausgenommen.

Art. 6h. Was den Dienst der Loorfen und Steucrlcute be—= trifft, so hat es bei den, in jedem Staate gegebench oder zu ge⸗ benden Bestimmungen, und in Anschung * Geb ubren. uc. sie zu fordern berechtigt sind, bei der gegebenen oder zu gebenden Tar Ordnung mit des Maaßgabe sein Bewenden, daß dem frem⸗ den Schiffer keine andere Verpflichtungen, als dem einheimischen auferlegt werden.

Art. 31. Wer mehrere beladene Fahrzeuge führt, darf in leinem Falle, gleichviel, ob er den Strom aufwärts oder abwartz faͤhrt, eines dieser Fahrzeuge an das andre anhaͤngen. ĩ

Auch ein leeres Fahrzeug, das über dreihundert Centner La- bange Sabi ei hat, darf einem beladenen Schiffe nicht angehängt werden. ; 4 WTVritt die Nothwendigkeit ein, das Schiff zu lichten, so sollen die Lichter abgesondert geführt, und, wenn sie siromaufwäͤrts gehen, abgesondert bespannt werden. 339

Art. . Mir einer Oberlast auf dem Rheine zu fahren ißt verboten. Wahrend der Reise durfen gleichfalls keine äber Bord aus einem Schiffe ins andere geladen werden, nur die Hale autgenommen, wo das Waser zu niedrig, wenn das Schiff deschadigt in, oder sonst eine dringende Gefahr eintritt, welche den Schiffs- Patron oder Führer nöthigt, ohne Aufschub zu lichten. Auch in diesen Fallen hat man 9 indessen nach der im Art. 39. daruͤber enthaltenen Vorschrift zu richten.

Art. 63. Auf die wihemmschifiahrt it Dampfbocten finden die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel 51. und 6a leine

Die Landesh errschaften sorgen durch geeignete Man

3 und den neige der Hewerbthd rig keit, eie eg, e, . . derselbe zu versprechen scheim, dem Handels stande gesichert werde Art. 64. Uebertretungen der in den Artikeln 5. und 62. ent. haltenen Vorschristen werden von dem weiter unten näher ju er irdͤhnenden NRhein⸗Zollrichter des Ortes, wo sie zuerst entdeckt nun den, mit einer Geldbuße von einhundert bis dreihundert Fra —— —— 4 welche der * Patron oder Führer dur ichtbesolgung der Vorschristen vers det, so bleibt er auch dafur verhaftet. ; re, * Art. 65. Schießpulver soll mit besondern Fahrzeugen gefäht und niemals unter andere Güter verladen warden. Schiffe, damit beladen uind, bleiben, scviel es sich thun läßt, von dem Ut entfernt, und wenn sie, eniweder um ausgcladen zu werden, weil se aus ciner andern Ursache die Reise nicht eleich sorisee⸗ konnen, ver Anker legen, wird die Polisei⸗Behärde des un b zelegentn Ortes davon benachrichtigt Biese bestimmit, was di ich bebe tan nach ener e en mes, mm,,

Em

solgen; alles bei der im Art. G4. aufgedruckten Strafe, wor auf dem Rhein⸗Zolltichter erkannt wird. Die Flösser sind schuldig, einen Nachen vorauszuschicken, 7 in dem cefindlichen Schiffe, .

Die Befolgung dicser Vorstcht allein soll gleichwobl Flösser niemals entschuldigen, w brigens 46 alle 2 Sorgfalt angewendet hat, um Unglück zu verhüten, nicht mit den nach der (irbße seines Flosses erforderl raͤthschaften versehen war, in der Bauart gefehlt oder sons irn und unterlassen hat, was ihn nach den allgemeinen (zr atzen des Rechtes verpflichtet, den durch das Vorbeifahren sein Flossez verucsachten Schaden zu ersetzen.

Schluß folgt) *

. *