1829 / 321 p. 9 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Außerord entli che Beilage

zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitu

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ng n. 321.

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ein er ueberein tunft unter den Uferstgaten des und einer auf die Schiffahrt dieses Flusses s ĩ c henden Ordnung.

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Art. s. Alle Röeinstaafen machen sich anheischig, eine be= . 1 auf ihrem Gebiete der

n crall in guten Stan etzt, darin er 24 es , seyn wird, ohne einigen Aufschub, . Kosten desjenigen, den . 22 wieder hergestellt 2 5 3 56 Beziehung

der rt nie ciniges Hinderniß im 2 3 0 . * ö e e ,,, fur ene Heber tech. Lie nd= gen Maaßregeln zu ergreifen, damit dur ö und Raͤderwer te * 66 Strome, ingleichen durch Wehre und sonstige Kunst Anlagen irgend einer Art niemals eine . der Schifffahrt verursacht werde; damit bei gt er Schiffs rücken die freie Durchlasfung der Fahrzeuge oder Flöͤsse, die ihre Fahrt fortseten wollen, so schnel. als möglich geschehe, ohne daß dafür eine andere Zahlung, als ein mäßiges durch gemeinschaft⸗ liche Uchereinkunff und auf cinen unveränderlichen Satz festzu= siellendes Entgeit gefordert werden (önne, und damit endlich jedes andere im Eleni. selbst vorkommende Hinderniß der Schifffahrt sofern derglelchen Hindernisse von einem Mangel an der gehzrigen Stromanfsicht und Instandhaltung herrühren ohne Aufschusß und auf ihre eigene Kosten hinweggerdumt werde.

Für das Niederländische Gouvernement sind die Vestimmun⸗

en bes gegenwärtigen Artikels, so weit sie sich auf die gehbrige aer nr, des Leinpfades nnd des Strom bettes selbst be⸗ Riehen, nur in Ansehung der Waal verbindlich.

Art 6é— Um den Leinpfad und die daran stoßenden Ge= baude, Geländer oder andere Anlagen zu schonen, sollen bei dem Deranfgichen der Sciff niemals mehr alz drei Pferde auf einem Stichseile gehen. Die Uebertreter dieses Verbots können von der n . Drtsbehörde mit einer Polizeistrafe belegt werdeu.

. rt. G). Den auf dem Rheine fahrenden Schiffs-Patronen oder Führern sind von den betreffenden Regierungen angemessene Platze zur Niederlage ihrer Waaren anzuwesfen, auch zum Behufe eder wänschenswerthen Erleichterung und Beschleunigung der Ein- und Abladungen die noöͤthigen Einrichtungen anzuordnen und in Stand zu erhalten. x 2 ö Orten . Plaͤtzen 2 die 2 Wer Führer nur mit ausdrücklicher Genehmigung ber Rhein⸗ Zoll Beamten Guter ein. oder abladen. Eng betreffenden

An jedem Ein oder Ablade-⸗Platze sorgen d Regierun di l ; ö ; 3 . . on. .

beauftragenden ng der ö en Un tungs- und Beaufsichtigungs⸗ osten wird unter der Benennung von Bohlwerks-, Krahn- und

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und so oft

ch Mühlen oder andere Trieb

Waage Gebühren ein Entgelt erhoben, dessen Betrag aber fol⸗=

gende Satze namlich. 2) an Bohlwerks⸗ Gebühr 5 Centimen, b) an Krahn⸗Gebühr 5 Centimen bei der Abladung, und 5 Centimen bei der Einladung, im Ganzen 10 Centimen, Y. an Waage⸗ Gebühr 5 Centimen,

,, mn mn ahrung in den hi Güter, welche ju ihrer sicheren Aufbewahrung in den hierzu an jedem Ein- ober 8 beñndlichen nh. inen 3. 3. zablen dafür cine Magazin- Gebühr, die wahrend des er⸗ Mongtz den Betrag von E den Tag, und waͤh⸗ Fend jedes folgenden Monats den Tag zel jedem Centne; nicht bern Bei Benimmung der Höhe der d Hage und Miagaßin-Gctähren wirb der Kuslander bein. n lande vhing gieichkeban delt Art 7. Wo Werfte, Bohlwerse, Krabne, bffentliche Waa—

en, M. Sicherheits Häfen, wie der vor 2 23 n= ,. . ien hergehende d ieee , ider , Cösien mer Stadt rechne nb,

fuͤr den Centner

entime Betrag von 3 Centime für d n e fuͤr den agten Vohlswerks Krahn«,

en Gebiete der

der sie wirlich gebraucht, die in Gemäßheit des *. 8 . rr ften ff zusetzen. ung der Unterhaltungs- und Beaufsichtigungs= Hebühren zu zahlen verpflichtet. ehimmüung juwiderlaufende Gewohnheiten sind

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? 2 Von Defraudationen der cn n, Ab gaben.

2 . Defeandationcn der Rehn c. den 4 ; nschi Abgaben wer⸗ * mit einer Heldbuße benraft, , nen en Werthe

. gackahlten Abgaben gieichtommm

mal befonders nach zuzahlen. Die Abgaben selbst sind

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Bei der Bestimmung der Geldstrafen nimmt man den Betrag der Abgaben Grunde, welche der Sch wn , Führt an der zollselle, wo der Betrug entdedt wird, enn e. 3 hat, und die an allen übrigen auf 32 ete gelegenen ZollstellAen wirklich unterschlagen worden sind. Entdectt sich dei dieser Untersuchung, daß auch ein anderer

Rheinstgat oder inchrere von dem Schiffs Patron oder Fuͤhrer an ihren Rechten verkuͤrzt worden sind; so * das

Protokoll den betheiligten Zoll-Aemtern in beglaubter Form zur Wahrnchmung ihres Intereffe mitgetheilt. * Schiffs ⸗Patron der Führer wird jedoch aus diesem Geunde an der Fortfchung

Fahrt nicht gehindert. rt. J. Dem Schiffs⸗ stelle uͤber die dort z

gen, und uͤberdies zu vermerken.

Diese Quittungen muͤssen genaue Angaben der Zahl von Centnern, wofuͤr ds Ganze, das Viertheil oder der 2 Theil des Rheinzolles, oder die doppelte Schiffs Gebähr entrichtet worden ist; auch den Betrag der verschiedenen, sowohl an Rheinzoll fuͤr die Ladung als an Schiffs⸗Gebuͤhr geleisteten Zuhlungen enthalten.

Art. 73. Der Schiffs- Patron oder Führer kann auch an jeder Zollstelle angehalten werden, durch seine Quittungen zu be= weisen daß er übecall, wo er schuldig war, den Nheinzoll und die Schiffs- Gebühr bezahlt habe. Wer eine oder mehrere dieser Quittungen nicht beibringen kann, wird bis zum Beweise des Gegentheils als Defraudant angeschen, und hat cinsiweilen die nach Art. 71. verwirkte Strafe zu erlegen.

Art. 74. Wer bei einem Zoll⸗Amte vorbeifahrt, ohne Entrichtung der Abgaben sich angemeldet und sein Manifest gezeigt zu haben, oder wer vor geschehener Entrichtung der Ab⸗ gaben von cinem Zoll- Amte wieder abfahrt, verfällt in die oben Artikel 71 festgesetzte Strafe; es sey denn“ daß er um das

seiner

A Patron oder Fuͤhrer ist an jeder Zoll⸗ eschehene Zahlung eine Quittung a *. n,, ih lng unter . .

zur vor⸗

Schiff, die Ladung oder die Schifsmannschaft zu retten, durch

einen unausweichlichen und klar zu erkennenden Nothfall dazu ge⸗ zwungen gewesen. Unter solchen Umsiaͤnden z genug, wenn er bei dem Nheinzoll-Amte sich anmeldet, fobald da; Schiff, die Guͤter und die Miannschaft in Sicherheit gebracht sind

Art. 75. Ergiebt sich bei dem Ausladen des Schiffes oder beim Abwiegen der ausgeladenen Güter, daß die Anzahl der auf dem Schiffe besindlichen Kollt, deren Bezeichnung oder die Gat tung der Waaren von den im Manifeste angegebenen verschieden sind, Jo wird vor allem untersucht, wovon der linterschied herräbhre. .

au so hat der Schiffs ⸗Patron . Artikel 71. bestimmte Geldstrafe nach Verhältniß der Abgaben verwirkt, welche von den, im Manifenße verschwiegenen Ladüngs= Artikeln hatte gejahlt werden müssen. ;

Art. 77. Ist das Gewicht in dem Manifeste unrichtig aus gedrugt, und die Verschiedenheit ist von der Art, daß man sie nicht als die Folge eines bloßen Zufalls ansehen kann, so zahlt der Schiffs Patron oder Fuhrer die Geldstrafe nach Verhaͤltniß des Mehrgewichts. Ist dagegen die Verschiedenheit so unerheblich, daß eine ihr zum Grunde liegende Absicht, zu defcaudiren, nicht angenommen werden kann, so findet nur eine Nachzahlung des ——— zoll Betrages fuͤr das Mehrgewicht bel den, einer und derselben an desherrschaft angehbrigen Zollstellen Statt.

Art. 3. Ist anstatt ciner Waare, wovon der 2 oll oder ein größerer Theil desselben it werden muß, in dem Manifeste eine andere angegeben, die einem kleineren Theile des Zolles unterliegt, so wird die Geldstrafe nach dem wahren Ertrage der unrichtig angegebenen Artikel berechnet. 22

Art. 75. * 2 oder Fuhrer haftet in jedem Falle für die Strafe; ihm bleibt indessen der Regreß wider dieje⸗= i. 6 3 22 8 y ihn in Irr⸗

um gefuhrt un ; e * . ; . 836. In Eee. auf die Strafen, w der Schiffs⸗ Patron oder Fuhrer bei den Landes⸗Ein⸗ und durch unrichtige Erklaͤrungen und andre Eo nen sich augsetzt, wird auf den dritten Titel verwiesen, und soll durch die nr. Ordnung den in ib eln. State geltenden * euer⸗Gesetzen kein

ö A Von den Gerichten in streit

h ea ein hben s A en ein ahrts⸗ iten. 25 gen R a ,.

Ordnung in Vollzug tritt jedem k

b) aller Streitigkeiten wegen Zahlung der Rhein re, Krahn⸗, 6 . 3 * . oder if, Ge⸗ bühren, und wegen lhres Betrages;