1829 / 321 p. 11 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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re Vertheilung geschieht in der Art, daß ju jedem Tau⸗

send Franes . rankreichtittꝛ . 112 Franes den . . 180 2 ö 6838 Großberjogtbum Hessen 16909 1 48 m ä 46 Die Niederlande 147 10090 Franes beitragen.

Pie Zablungen geschehen vierteljährlich zum Boraus, spaͤte stens am 22 December, 24sten Marz, a uni und 24sten September jedes Jahres fuͤr das folgende Quartal

Die Mitglieder der Eentral- Eommission besorgen, daß der Antbeil ibrer Allerbbchsten und Höchtsen Eommittenten zu gebö⸗ riger Zeit an die gemeinschaftliche Kasse zu Maln kostenfrei ab⸗

liefert werde; der Ober- Aufscher empfängt hieraus seine Be⸗ . und bestreiter aus dem Ueberschuffe die bei der Versamm⸗

d ntral⸗ ifsi nen Canzleikosten. ung der Central⸗Commission ans n , m br, r mn

9 ie Art Die Besoldun erer inen irren .

12009 Franes jahrlich mit

Kosten. ? m wird in Dien ssachen die Portoftcihelt gestattet

77 85. Er = Wobnsfh in Main, und correspon⸗ dirt mit den Auffebern und mit den ersten in, , . jedes am Rheinufer liegenden Departements oder Provinzial Bezirkes. Seine Hauptpofsicht iß, daför in sergen, daß gegründeten He—= fhwerden, welche die Kaffeber, die Handelsleute ober die Schiffg⸗ batte ne und Führer in Angclegendeiten der Nheinschifffahrt dei om anbringen, fchien nig aögedolfen werde.

Sollten in irgend einem Hafen Unordnungen und Miß brauche sich einschitihen, an einem Orte auf dem Reinstrome zum Nachthetle der Nbeinschifffahrt, unter welchem Porwande es immer sed, neue Abgaben eingeführt, die bier fesjgestellten erbö— het, oder fons der Noeinschiffabrt neus Lasten aufgebürdet wer, den, so sicht es Jeden der ch hierdurch verleht glaubt, frei, fich an die betreffende Orte. oder Beznrksbebbrde, sder auch an ben Auffcher der Rbeinschiffaßrt, in dessen Besirke sich der Vor⸗ fall ereignet bat, und wenn hierauf den Beschwerden nicht ab= geholfen wird, an den Ober -Auffeher zu wenden.

Letzterer kann jur Erhrterung der ihm angejeigten Mangel und Beschwerden den Aufsehern und den Rhein-Zollbeamten Auftrag ertheilen.

Wenn derselbe die Angaben oder Klagen fuͤr ee, halt, bat er solche der betreffenden ersten Devartemental⸗ oder Pro⸗ vinzial⸗Bebbrde dekannt ju machen, und auf Abhülfe anzutragen.

Erfolgt die Abstellung nicht, so sind solche Beschwerden von ibm der Central⸗Commission vorzulegen, und bleibt deren weitere Entschlickung abjuwarten. :

Damit diese obne Aufschubd gefaßt werden kann, muß der 8 die Departemental- oder Provinzial⸗Behdrde auch davon in Kenntniß . daß der streitige Gegenstand vor die Central Commission gelangen werde.

Jener Bebörde liegt es alsdann od, zu veranlassen, daß der Bevollmächtigte des betreffenden Staates mit der erforderli- chen Instruerion zeitig verseben werde.

Gen dieses Verfaäbren hat Statt, wenn Hindernisse, die im Flußdette entsichen und die Rheinschifffahrt beschwerlicher machen, nicht zu der ersten gelegenen Zeit aus dem Wege gerdumt; wenn die an dem Rheinufer und dem Leinpfade erforderlichen Repa⸗ Taturen vernachldsigt werden: wenn die Rhein Zollbeamten durch ier Benehmen ju gegründeten . Anlaß geben, oder die Steuerdeamten, der gegenwartigen Ordnung zuwider, die Frei 6 142 2 2 * n ,.

r der en Versammlung der Central Commission ö HLnnen, spre Krbesten a erleichtern, sie über den Zustand der Nbeinschtafahrt, ibrg Mängel und Bedarfnisse gränölsch zu un= terrichten and ibr nüßliche Vorschlage zu machen.

Art. . Der Sber-Aufseber legt seinen Amts Eid vor der Gentral- Commission in die Hände des Praͤsidenten ab, und ver⸗= 21 alle in der e. gen Ordnung ihm auferlegte Pflich=

un erfüllen. .

Art. em . die Central Commission fur e den

NQber Aufseber von scinem Posten zu entfernen, so kann sie nach

ö , der Umsäandẽ darkber beratbschlagen, ob er ledig-

lich eder or Gericht gesogen werden soll.

6 Zvall . Docr, Aufseber, wenn er noch nicht P * bat, die S sonst aber jwei Drittel seiner bish * ale Bnadengchalt. Eben les 6 chieht, wenn er in deawegen verscht wird, weil ihm sein Ge—

sundbeitszustand 27 erlaurs lin dienen. 8 Die also bewilli 1. sese Weise, wie ö 3 dich auf eben diese ; . Nn wellen dalle, e' cheider . ission in einer

nach Vorschrift des 17. 22 . —— vorgenom⸗ nenen Berattschlegung, und aiso nach absoluter Mehrheit der en, welche Gerichte in erer und mer lter Infian ön rich⸗

e n, mn n wdenn nech dan Lr shn auer eile be .

Ueber die e, ob der Qber- A erden soll

wird von ver 1 . auf 2 r e Er! nenhung dieses Beamten (Art. 8), abgesfsmmt. Er verliert je

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wenigftens zwei Drittel

e. von da, wo der S 3 zum Aussiuffe der Lauter; der werte n en 6

an⸗

Für jeden dieser Bezirke wird ein besonderer Aufseher

Rbeinschifffabrt auf Lebenszeit ernannt. Frankreich und Haden

rt. 102. Das Amt des Aufsehers, welcher dazu von den Stagten, die ibn ernannt haben, auf die gegenwartige Srdnung verpflichtet wird, besteht darin, den ihm angewiesenen Besirk jwei= mal im Jahre zu bereisen, die in dem Flusse entstandenen 2 3 fahrts⸗Hindernisse zu untersuchen, den Zustand des Leinpfads in Augenschein zu nehmen, und hierüber sowohl, wie über alle der gegenwartigen Ordnung zuwider laufende Biüngel, die er ent= weder auf seinen Reisen entdeckt oder durch eingejogene Berichte vernimmt, seine Regierung durch genaue Berichte zu benachrich- tigen, oder, sofern er von ihr rin ermächtigt ist, diese Mängel sogleich abzustellen. Ueber den Erfolg seiner Bemuhungen und Vorschlaͤge , t er den Ober ⸗Aufscher. . Die Aufseher d 3 wegen der bei ihnen angebrachten Be⸗ schwerden keine Sporteln annehmen.

ch hat.

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Art. 105. Jeder Staat ernennt selbst die an den Zollstellen

eines Gebietes jum regelmäßigen Dienste und zur schnellen Ab⸗ ertigung der Schiffs- Patrone oder Führer 32 Zoll⸗ Beamten, und verpflichtet sie eidlich auf die gegenwartige Ordnung.

Die Bestimmung ihrer Besoldungen und ibrer Pensionen, wenn sie in Nuhestand versetzt werden, bleibt ebenfalls dem Gut besinden des Landesherrn einzig anheim gestellt.

Neben Emolumente, wosu der Schiffs. Patron oder Führer etwas ge re n haͤtte, dürfen in leinem * eingefuͤhrt werden.

Wo der Rbeinzoll fur gemeinschaftliche Rechnung mehrerer Rbein- Staaten erhoben wird, bleibt es den betreffenden Regie rungen überlassen, sich über ihre gegenseitige Concurrenz zu 38 Ernennungen zu vereinigen

Art. 101. Die Rheinschifffahrts- Beamten, zu welcher Klasse sie immer gehören, dürfen weder 6 andel treiben, 2 mit einer Handlung verbinden; selbst nicht als Commandit⸗Gesell⸗ schafter oder Theilhaber.

Coneussion oder 2 zu welcher letzteren Klasse auch jede Annahme eines Geschenkes von Zollpflichtigen oder deren Rechnung gehört, ziehen auf jeden Fall, vorbehaltlich der abrigen gesetzlichen Strafen, die Dienst⸗Entfetzung nach sich.

Art. 195. Alle Rhein- Zollbeamten sind 6e. ibren Dien in eigener Person zu versehen. Wünschen sie auf bestimmte Zeit Urlaub zu erhalten, so haben sie sich deshalb an ihren unmittel⸗ baren Vorgesetzen zu wenden, welcher alsdann durch zwe dien⸗ liche Maaßregeln für die regelmäßige Fortsetzung des dem abwe⸗ senden Zoll⸗Heamten obliegenden Dienstes Sorge iraͤgt.

Die Aufseher wenden sich zu diesem Behufe an die eompe- tente Behörde ihrer resp Regierung, müssen aber auch dem Ober⸗ e . 9 6 ** 9 ve Ca 26

rt. 105. e Lokal- Lasten, wozu au . ensionen der Zoll⸗Beamten zu 22 * sind ausschließlich für Rechnung der Staaten, welchen die . gebören. ͤ Art. e nan Reife enn 8r =. 9 —— assen, welche Uniform sie ihren [ . * aligemeineè üniform für sämmiliche Rhein- Zollbcamte wird

nicht eingeführt.

Die (chiße und Nachen der Rbein-Zollverwaltung fübren die Flagge ö Staates, welchem sie . jedoch zur Bezeichung. lörer Besimmung für die Nrhetn⸗- Zollverwaltung mit dem Zuͤsahe des Wortes. 1üclienur.

Art. 10. Sollte zwjschen einem oder dem andern Rhein= uferstaate (was Gott verhüten wolle ein Kriegszustand eintreten, o dauert XR frele Erhebung der Rhein-Zollaäbgaben fort, ohne derselben von . dem andern Theile Hindernisse in

legt werden durften.

* 84 1 mn n, der Rhein⸗Zollabgaben verwende ten 4 und angestellten Personen kommen alle Vorrechte der Neutralit dt ' Statten; auch 8 Schußwachen (Sauvegarder) fur die Rhein⸗Zollstellen und Kassen bewilligt.

Don der Re .

ollziehung vorstehender Besti

, n, i , Bee nnn Alb en ge 364 nur mit allseitiger Bewilligung eine Abänderung erlei⸗

Die von den Staaten des Rheins genehmigten und mit der Ratificeation versehenen Urkunden desselben werden jängstens in zwei Monaten, vom Tage der Unterzeichnung an zu rechnen, in

e. 4 a, r 8 ache ee m,. en ein und dreißigsten Tag nach erfolgter .

wird die Ordnung in Vollzug geseyt. Alle auf der . fahrt bis sezt haftende Lasten, welche darin nicht ausdrüchlich bei⸗

behalten sind, sind von ehen diefem Tage an abgeschaft.

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