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vom 25. und 29. Juli * schreiten. Diese Section ist dem⸗ gemäß mit densenigen Arbeiten beauftragt, die sich auf die Finanzen des Staats und auf die dem Principe nach vom National, Cangresse beschlossenen Entschäͤotgungen bezlehen. Art. 7. Jede der beiden Sectionen hat in ihrer Mitte ei⸗ nen aus 3 Mitgliedern bestehenden Ausschuß, von denen ei, nes die Functionen des Berichterstatters versieht. In der Folge sollen in den Sectionen andere Ausschüsse n, . werden, je nachdem die Menge und die Natur . e⸗ nat anvertrauten Arbeiten es verlangt. Art, 8. Die . schüsse erörtern die ihnen übergebenen 1 erstatten ihren Bericht darüber an den ö ͤ * Stimmen Mehrheit darüber entscheidet. Am Fa ö ch⸗ heit der Stimmen, giebt die des Präsidenten den 7 ag. Art. J. Der Senat versammelt sich am Montag * Don nerstag jeder Woche. Die Tages Ordnung vird. Tages zu, ver in einem, aus den Prästenten, den Verichterstattern der Ausschůͤsse und dem Senats Secretair zusammengesetzten Tonseil bestimmt. Art. 16. Der Ptäsident wacht Uber die genaus Beobachtung der Tages Ordnung und der Reihefolge, nach wescher Sie der Berathung des Senats untergelegten Angelegenhelten erörtert werden sollen. Auf die Aufforderung der Regierung beruft der Präsident den Senat auch außer, ordentlig, zusammen Art. 11. Der Seeretair des Sengts faßt die Sitzungs- Protecolle und die Correspondenz ab. Al—⸗ les wird vom Peäsidenten unterzeichnet und contrasignirt. Art. 12. Die Sectetair-Adjuncten werden in den Ausschuͤs⸗, sen zeschäftlgt werden und den Senats-Sitzungen als Audi, teren beiwohnen. Dle Regierung wird dieselben unter den jungen Hellenen wählen, von denen man glauben darf, daß sie sich mir Ersolg der Staats- Verwaltung widmen konnen. Art. 13. Der Archivarius ist verantwortlicher Bewahrer aller Aeten der früheren Verwaltungen. Die Secretaire, denen das Panhellenion dies Depositum anvertraut hatte, einerseits und andererseits der Staats-Secretair werden ihm gleich falls die gegenwärtig in ihrem Verwahrsam befindlichen Documente zustellen. Diese Uebergabe wird mittelst eines Protocolls und unter den Au— gen der Berichterstatter der Ausschüsse und des Staats⸗Se⸗ retairs geschehen. In dem Maaße, als die Abfertigung der laufenden Geschäste es erlauben wird, wird die Regierung ihm auch die Archise ihrer Verwaltung übergeben lassen. Art. 11. Die Verichterstatter der Ausschüsse, der Seerckair Senats und der Archtwarius werden der Regierung die Organisation ihrer respeetiven Blreaux in Gem aäßheit der ker kin nungen, welche die Bureaur des Staats ⸗Ministeriums
en, vorschlagen. ite ö. Itrenisatton des Staats / Ministe⸗ ium s. Art 5. Das Staats, Ministerium zerfällt in ende sechs Departements: 1) des Inneren; 3 der aus⸗ stigen Angelegenheiten und der Handels, Marine; 3) der ee , und des — ) der Justiz; 5) des öffent⸗ En Unterrichts und der geistlichen Angelegenheiten; 6) das Commisfari. des Krieges und der Kriegs Marine. Art. 16. Das Departement des Innern wird durch einen Staats Sectelait geleitet. Die Departements der auswärtigen An en belten unt der Handle, Waring, der Justiß Und des sen ichen Unterrichts und der geistlichen Angelegenheiten 8 alls jedes durch einen Secretait geleitet. Dlese * Deamten fahren den Titel, Staats Secretaite. Das
tenchen sion. Die gegenwärtige Organi⸗
len. beiden ,, , , , ,. wird ein stwei⸗
ssion ö 9. Geschäfte der Finanz / Com⸗ e, nr, . Die der .
der 22 folgender Weise unter die drei Mitglieder
ner erantwoarmin Das eine wacht ins desondere und unter sei
keit aber Alles, was die Bank, die Muͤnze,
die Bu deres . und das Rechnungswesen betrifft. Ein an⸗
**. . seiner Verantwortlich, 2 . Leher , namlich der Zoll r,
ö del und di der von der Re⸗ e ner, , we we, T,, e öl ieee. eben salls unter 3 n 1 recten J.
ml der Sebaten, der . — 11 1 S massen und n allem National. Eigen:hum ler rt. 18. Die znan Cemmission erstatter z . 26 und zwar ihre
lenstags und Sonnabend, Derichie an die Regierung.
der Finanzen stcht unter einer aus drei Mit
Diese Berichte bestehen aus den Nachweisungen, welche jedes der Mitglieder zu geben deauftragt ist, so wie aus den An⸗
trägen, welche es für die ihm anvertraute Parthie der Re,
gierung machen zu müssen glaubt. Die Antworten der jetz. teren werden an die genannte Commission gerichtet, dar
sie das Beschlossene zur Vollziehung bringe. Art. 19. Die
Secretaite fur die auswärtigen Angelegenheiten, für die Ju, stiz und für den oͤffentlichen Unterricht ünd die geistlichen!
Angelegenheiten werden jeder Begmten, mit dem Titel Afes⸗
soren erster und zweiter Klasse, neben sich haben, Der Staats⸗
Secretalr hat deren vier unter sich, zwei der ersten und zwei
der zweiten Klasse. Ein oder mehrere Eleven werden zuge⸗
lassen, um in den Büreaur der verschiedenen Departements des Ministeriums zu arbeiten. Die Finanz- Commissson und das Commissariat werden der Regierüng die Liste . Ve⸗ amten einreichen, damit ihre Bürcaur denen der andern De⸗ partements ahnlich organisirt werden. Art. 20. Das Com- missariat wird einst weilen seine egenwärtige Organisation behalten, und fortfahren mit der . nach den beste⸗ henden Formen zu cortespondiren. Art. 3. Eine Verord⸗ . nung wird die Regeln feststellen, nach denen die Secretair— Adjuneten des Senats, die Assessoren erster und zweiter Klasse, so wie die den verschiedenen Ministerten beigegebe⸗ nen Eleven zu höheren Acmtern in der Staats-Verwaltung befördert werden sollen. Art. 22. Der Staats, Secretair, die Regierungs⸗Secretaire, die Finanz⸗Commission und das Commissariat sind mit der Revision der Rechnungen über alle in ihren resp. Departements gemachten Ausgaben beauftragt. Auf den Bericht, den jede dieser Behorden erstatten wird, wird die Regierung der Finanz-Commission Befehl ertheilen, die Rechnungen zu erledigen, oder die Fonds fur die verschie= denen Dienstzweige anzuweisen. Die Finanz- Commisston wird die Rechnungen unmittelbar nach ihrer Bezahlung mit allen begleitenden Delegen an die Rechnungs- und Controll Kammer senden. Alle Beamten, welche Staatsgelder unter Händen haben, sind fur die von ihnen verwalteten Fonds verantwortlich, bis die Rechnungs Kammer ihre Geschäfts, fuͤhrung ratificirt und gebilligt hat.
Titel III. Organisirung der Rechnungs und Controll⸗-Kammer. Art. 23. Die Rechnungs⸗ und Con troll⸗Kammer besteht ans drei von der Regierung ernannten Mitgliedern. Die Regierung ernennt gleichfalls die in den Buͤreaux der Kammer angestellten Beamten der ersten und welten Klasse nach dem Organisations- Plane, den sie vor, 22. wird. Art. 24. Die Rechnungs und Controll⸗Kam⸗ mer ist unabhängig von dem Staats-Ministerium und steht mit dem Staats / Oberhaupte in direeter Verbindung. Art. 25. Dem 1, Art. des 3. Decrets des National, Congresses vom 26. Juli gemäß wird die Rechnungs- und Controll⸗Kammer die Rechnungen der Staats, Verwaltung vom 18. Jan. 1825 bis zum Schlusse des laufenden Monats revidiren. Art. 26. Sie wird die Reviston der Rechnungen über die Staats Einkünfte und deren Verwendung vem 1. Oct. an fortsetzen. Art. 27. Endlich wird sie daruber wachen, daß die wendung der Staatsfonds den bestehenden Gesetzen und Ver. ordnungen gemäß geschehe, und daß dabei weder Unterschleif noch Mißbrauch statt finde. Art. 28. Zu dem Ende wird die Kammer mit außerordentlichen Vollmächten versehen wer= den, kraft deren sie, Jo oft es ihr dienlich scheint, en, anstellen oder anordnen und die Ober, und Ünterbeamten vorladen kann, um von ihnen Ausweisungen ber die Be— wahrheitung der abgelegten Rechnun oder über jeden an⸗ deren in ihrem Bereich liegenden Gegenstand zu fordern. Art. 29. Die Finanz“ Commission und das General⸗Com—- missariat werden ihre Archive zur Verfugung der Rechnungs und Controll, Kammer stellen, damit dieselbe sich des im Art. 24. gegenwärtigen Deerers ihr aufgetragenen Geschäfts entledigen könne. Art. 30h. Vom 1. Oct. an wird die Ji⸗ nanz Kammer in VaAlziehung der Bestimmungen des Art. 21. gegenwärtigen Deerets der Rechnungs, und Controll= Kammer alle von ihr saldirten Rechnungen nebst den betref⸗ fenden Belegen einreichen. Art. 31. Eben so wird sie ihr monatlich eine vetaillirte und erläuternde Liste der in die Staatskasse eingegangenen und von ihr. ausgegebenen Sum⸗ men zufertigen. Der General Schatzmeister wird seinersenrs bei der Kammer monatlich die Käassen Bilan einsenden. Art. 32. In Vollziehung des Art. I wied. bir Rtechmangs= und Controll Kammer jedem Verwaltung ⸗Chef, dessen Rech ⸗