1829 / 353 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

gonae sich in un

den wichtigsten Städten unsere ; betrieben

JI*hren bestraft.

tung, deren

an Hafer; Sligo, hall, Dublin, Cork und Dr heda s 90 bis 1460, De. Gesammt Aus fuhr von . aus Irland belluft sich auf etwa 1.200, 009 Qt, und von grobem und feinem Mehl auf W., 099 wt.“

Die Schüler in der Westminstet / Schule führten vor, kern als Schul⸗Actus den Phormio des Terenz auf, mit rolog und 1 in welchem letzteren die dramasis per-

sre 6 und in Terenzischem La—;

t tein von r , uazilen, Inquisitoren, Janit— n, wn, Chabert u. s. w.

scharen, den Omnibus, dem sich unterhielten * *

Die Pläne zur Anlegung ven Eisenbahnen zwischen

; Reiches werden mit Thä—

tigkeit obwohl mit großen Kosten verknüpft, ver⸗ sprechen diese Unternchmungen jedoch vollkommene Deloh, nung. Namentlich wird eine solche Straße von Edinburgh nach Glasgow beabsichtigt; mit Anwendung von Damps⸗ wagen wird man den 42 Englische Meilen langen Weg von einer Stadt nach der andern, nach sehr mäßiger Verechnung, in höchsten 3 Stunden zurücklegen.

Rieder lande.

Aus dem Haag, 15. Dec. Die neu erwählten Ab⸗ geordneten der Provinz Holland, die Qerren dan For eest, op den Hooff und Fretä ligten in der Sitzung der zweiten 2 der Generalstaaten vom 12., nachdem ihre Voll, machten 3 und richtig befunden worden waren, den

üblichen Eid in die de des Präsidenten ab und nahmen darauf ihre Plitz ln. Den Rest der Sitzung füllte ein Bericht der ittschriften / Commission lber tionen von

nur örtlichem Interesse aus. Gestern hielt die zweite Kammer vor der Erdffnung der

BVerathungen ber die Budgets, auf den Antrag der Herren

le Hon, von Bruckere und des Grafen von Celles eine ge— heir Sitzung, nach deren Aufhebung die Debatten aber die ar r. begannen. Die Herren Sandelin, d O⸗ mains Thierry, van den Drucke van Ter begue, FJabrieesngher, v. Stassart, van Dam van Isselt und 8 7 Berlause der Sitzung aber das bmen. Derathungen über diesen Ge— enstand werden beute fortgesetzt.

Folgendes ist der Sesetzentwurf wegen Un g der Preßvergehen, welcher der jweiten FRammer in ihrer Sitzung vom 11Iten d. M. vorgelegt wurde; „Wir Wilhelm, von Gottes Gaaden u. s. w. Nachdem Wir in Erwaͤgung czogen, daß das Gesetz vem 16. Mai d. J, weit entfernt, einem Zwecke zu entsprechen, große Mißdräuche zur Folge gehabt und die Beleidigungen, die Unruhe, das Mißtrauen und die Zwietracht vermehrt hat, daß es also dringend noth⸗ wendig zeworden ist, die sem Uebel wirksame Heilmittel ent⸗ egen zu stellen und dadurch allen guten Unterthanen den . Genuß der Freiheit und Ordnung, der Regierung und a Staate beamten aber die sreie Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, auch die Autorität und die Rechte, wel⸗ che das Grundgesetz Uns so wie Unserem Hause verleiht, unverletzt zu bewahren; aus diesen Gründen haben Wir, nach Anhzrung Unseres Staatstaths und in Uebereinstim⸗ mung mit den Generalstaaten beschlossen und beschließen wie folgt: Art. 1. Jede bescheidene Sebrterung und Veur⸗ theilung der Handlungen der Staats Beborden in Duͤchern, periodischen Schriften, Zeitungen und Broschlren stehr Je⸗ bem feel. Art. 2. Wer, in welcher Weise und durch wel⸗ ches Mittel es auch seyn mögt, die Königl. Wurde, das Ansehen oder die Rechte des Königs und des Königl. Hau⸗ ses antastet oder Abneigung gegen den Kzaig, Verachtung egen die unmittelbar von idm auegefle sseden Befehle und

erordnungen zu et kennen giebt, oder sich Verletzungen oder

BSeleidigungen gegen Seine ersen oder ein Mirglied Seines

uses erlaubt, wird mit elner gessng lichen Haft Sen 2 diss . Att. J. Eine 1. bis 3ahrige Gefangnißstrafe trifft digenigen, welche, auf welche Weise es auch sey, sich 8 4 die bindende 6 der Gesetze an⸗ zugreisen, zum Ungehersam gegen die selben au sjureizen oder die öffentlich Nahe za gefährden, indem sie Zwietracht der günstigen, Unruden nad Mißtrauen nähren und die Regie, Dandlungen, Absichten und Ansehen im Ganjen oder zum auf eine verletzende Weise angteisen. Art. . Im Vieder he lung falle wird die Strafe um die Hälfte er⸗ dy. Art. 35. Der aride 2 ng der in eden waͤriigein Gesetze angezcbengn Versehen gen maß in gerad breit Menatt zeschchen. Art. 6. Ale gasegliche Destim= mungen, weiche durch gegenwärtige; Seseßz nicht aufgedoden ader modisieirt werden und namentlich die Artikel M1 206. des Strasgesetzbzuchts bleiben in Kraft. Die Artikel. 3.

sch Entwurf mit einigen . 6 on e .

und 6 des Gesetzet vom 16. Mal d. J werden aufgehoben und für 3 erklrt. Der Artikel 3. 2 Gesetzes soll jedoch nicht auf die r sch . e ,, . 3 ddar se Gegen e nzelner amten anwendbar 54

diese Vergehen soll von Gerichtswegen 2 angegangene Klage des Verläumdeten oder Vleidigten ver⸗ sahren werden. .

Schweden und Norwegen.

x Woche ju lr Tod des Reichs statthalters von

beschrnkte Vertrauen s seiner Landsleute erworben, hat si Göcha Kanals, welcher die O se verbindet, selbst das schönste Denkmal errichtet.

Da Schweden seit anderthald Jahren einen außerordent. lichen Gefandten und bevollmächtigten Minister am Wiener Hofe hält, so haben Se. Mas. der Kalser von Desterreich dem Vernehmen nach nunmehr auch den bisherigen Seschäͤfte. träger, Grafen Woyna, in gleicher Eigenschaft bei un serem Hofe beglaubigt.

Der Prisident des Staats Cemtoirs, Graf Ade lsward, ist jum Staatgrathe ernannt. Wie man vernimmt Graf Posse, Landehbsding von Martestad, einstweilen das Prästolum bes Staats- Comteirs Übernehmen.

Rächstes Jahr wird ine neue Zeitschrift unter dem Titel: „Die Schwedische Minerva“ erscheinen.

Deursch lan d.

Dresden, 15. Dee. Se. Königl. Majest at 4 ruhet, den zeit Gehei inanz Rath, Hein 24 , 2 * * .

einne, unt hm den Charakter eines Geheimen Rathes

ulegen.

s arm stadt, 109. December. In der S8 der zweiten Kammer der Landstände Gesetz⸗ Entwurf, wegen Erbauun abgestimmt. Nach diesem 3 deren Gemarkung eine Staats Kunststraße angelegt aus ihren eigenen Mitteln die Entschädtqung für das e

gen (18ten) a der de

welches innerhalb ihrer Gemarkung zum Straßendan ver wen · det wird, so wie für die gestöͤrte Benutzung des Glander

3

worauf die Materialien gelegt werden c., die Errich der

auf die Feldwege führenden kleinen Brilcken oder die durch Setzung von Marksteinen entstehen den Kosten, Am innerhalb ihrer Gematkung destreiten; serner sollen Gemeinden, durch deren wird, die um Pslastern oder Chaussiren der Straße 10.

Orte erforderlichen Materialien auf eigene Kosten ,

und beiflhren n. . w. Die Kammer nahm die er en Destimmungen dieses Entwurfs mit eintzen Modistcati

(meist einsiimmig) an. Die wesentlichtte Modification 2 dahin, daß, wenn der Gesammtberrag der von einer e. hiernach zu leistenden Landentschs digung die Halfte des der

taldetrags der von der Gesammtheit der Gemeinde Deen ;

Gemarkunz in einem Jahrt zu entrichtenden directen gberstelgt, der Mehrbetrag aledann vom Staate werden solle. Demn chst erfolgte auch die A über den Gesetz⸗ Entwurf, die Erkan und E Previnzial / Straßen betreffend. M diesem bestimmt, daß der Aufwand far Neukau und Erha Provinzial / Kunststtaßen d. H. derjenigen Straßen wegen rer Wichtigkeit fär den snarkn Ver kehr cine

vin oder för die Verbindung mit den andern Pere,

reitz als Kunststraßen angelegt sind. oder noch 2.

Deitrag geleistet worden ist oder geleistet wird) ren rn vinz, en welcher die betreffende Straße

gemeinen Ver waltu . orlich dessen, was die ü

. 3 . 1 r n,, ; run au . . haben, sind . 8 2 ee wien

Staats le Kammer na

—*

rantfurt a. M., 15. Der. . von Hessen ist hier eingetroffen.

ohne vor⸗

der Staats Kun soll sede 8 ö

Grt cine Staats / Kunst straße E .

* ö 7 *

. kim la, sten aber aus Steatem ee,

9