1829 / 354 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

auffinden, als Wir den Zweck derselben erkennen, ziehen Wir

die Bestimmungen des Grundgesetzes in Erwägung, welchem eo nicht nur alle Handlungen der Regierung aus schließ⸗ ich Ünserer Prüfung und Unserer Entscheidung unterworsen sind, sondern Uns auch das Recht gegeben ist, die Natur der Verpflichtungen, welche Wir den Chefs der Ministerial⸗De⸗ partements durch einen Eid auflegen wollen, näher zu be⸗ stimmen; wenn Wir nach diesem Allen die Uns anver⸗ traute Gewalt aufrecht erhalten und fortfahren wollen, die Interessen Unserer geliebten Unterthanen zu Herzen zu neh men, so glauben Wir keine andere Verantwortlichkeit Unse⸗ rer M lg? lten lassen zu können, als diejenige, welche, außer ihrem Verhältniß zu Uns, durch das Grundgesetz und die andern bestehenden Gesetze fur sie festgestellt ist. Wir sogar in dem verfassungsmäßigen Bestehen des Staats⸗

aths und in dem Grundsatze, daß dieser Staats Rath und nicht dieser oder jener Chef eines Ministerial⸗ Departements gehört werden soll, nicht nur die Ausschlie⸗

ßung des Grundsatzes der ministeriellen Verantwortlichkeit,

sondern auch außerdem fuͤr das Belgische Volk eine desto roͤßere Buͤrgschaft dafür, daß keine Maaßregel, welche seine Ha e. betrifft, angenommen wird, ehe sie nicht reiflich erörtert worden ist. Die Einfuhrung der Verantwortlichkeit der Minister gegen die beiden Kammern der Generalstaaten und gegen die Richter wurde überdem, im Widerspruch mit dem Grundgesetze, die Ausübung der Königl. Prärogative in andere Hände uͤbertragen, ohne den Volksfreiheiten eine neue oder bessere zu gewähren. Denn von wel—⸗ cher Art auch die Manner seyn mochten, die berufen wuür⸗ den, die Handlungen der Minister zu beurtheilen, so wurden immer aus einem solchen Urtheile keine heilsamen Früchte eärndtet werden können, wenn nicht diejenigen, denen

echenschaft abgelegt werden soll, höher als die ver—⸗ schiedenen Klassen der Gesellschaft ständen und somit uber die gewöhnlichen Leidenschaften erhaben wären. Die Nie⸗ derlande gleichen hierin keinesweges anderen Ländern, wo man ohne Nachtheil die ministerielle Verantwortlichkeit unter Umstanden eingeführt hat, die diesem Königreiche vollig fremd 8 2 E 8 1 ; se ne ganz verschiedenartige Richtung gegeben hat. Dagegen fühlen * ,. Herren, die Noth⸗ wendigkeit, die allgemeine Eintracht immer fester zu knüpfen und zu sichern, indem Wir die Verhältnisse zwischen den Chefs der Ministeriak⸗ Departements und den deiden Kam mern der Generalstaaten ausdehnen, und Wir beschäftigen uns ernstlich damit, auf welche Weise dieses Ziel am schnell⸗ en und besten zu erreichen sey. Auch die Rechts ⸗Conflikte aben Unsere Aufmerksamkeit in Anspruch genommen und o sehr Wir den Verwaltungs-Behörden einen ungehinder⸗ ten Gang zu sichern wünschen, eben so sehr wollen Wir, daß auch der Recurs Unserer Unterthanen an die Gerichtshöfe nicht unndthig gehemmt werde. Wir gedenken auf diesen

Punkt zurückjukommen, wenn das Gesetz in Betreff der Or⸗

nisation der Tribunäle in Kraft getreten seyn wird, und schmeicheln Uns alsdann, diesen beiden in gleichem Grade dringenden Beduͤrfnissen auf eine befriedigende Weise zu ge⸗ nügen. Ueber die Befugnisse der Provinzialstaaten sind in den letzten Jahren verschiedene Theorieen hervorgerufen wor⸗ den. ese, für bestimmte und wichtige Zwecke eingesetzten Collegien haben das größte Recht auf Unser Zutrauen und Unsern Schutz. Durch das Grundgesetz zwischen die Bürger und den Thron gestellt, sind sie es, welche Uns von * sen ihrer Provinzen am besten unterrichten und diesel Unserer Jursorge anvertrauen können. Mögen dies nie aus den Augen verlieren und ihre Arbeiten nicht auf Ge— stande von a Interesse ausdehnen, welche ins⸗ ondere der Pri! 2 der gesezgebenden Gewalt unterworfen d. Mögen sie sich vielmehr auf diejenigen w nde schränken, bei denen ihre resp. Provinzen näher t „wund sie werden gewiß das Beste ihrer Provinzen und ihrer Administrirten mit Erfolg bei Uns vertreten. Grundsatze getreu, werden Wir die Vorschlage der = * mit * * entge⸗ 4 r mit Festigkeit r sergen werden, daß sie sich auf keine unan . n sessene und der Wohlfahrt Un

seter Un wenig heilsame Weise in die Angelegen⸗ heiten der ebenden lt mischen, welche das Grund⸗ gesetz ausschl Unt und den Kammern abertra, zen bat. Bas den wee, den man in den

issen Fillen . Zolgen, ö auf die Ausibung des Stimm, aber

bärgerlichen Rechte bejithen, aufiusinden 1 dat, so

1st er von Ung deseltigt werden. Wenn wir endli, Evel,

den, Superintendenten und Prediger, ur ,, , n, ,. General

reiches richten, bemerken Wir zu Unserer Zu⸗ iedenheit eine allmaàlige Verminderung in den Ausgaben, in so fern sie unabhängig sind von der Einführung der ver⸗ fassungsmäßigen Institütionen, von gesetzmäßig eingegangenen Verbindlichkeiten, von allgemeinen Katastrophen oder von Unruhen in Unseren üͤberseeischen Besitzungen; äberdies er⸗ oͤffnet sich uns die gewisse Aussicht auf nech * Erspa⸗ rungen. Wir finden ferner, daß die suͤr die Abschaffung der Mahlsteuer ausgesprochenen Wünsche erfullt worden sind; daß durch die Vorlegung einer gesetzlichen Verfügung dem Verlan⸗ gen genugt worden ist, jedem nut irgend nr g e. in der Leitung des Tilgungs-Syndikats e e, kurz Edelmoögende Herren, Wir hegen vorzuͤglich in dieser Hin⸗ sicht die vollkommene Ueberzeugung, daß, wie auch die Re sultate ausfallen mögen, Unsere Anstrengungen fur das Wohl der Nation, für die Verminderung der auf ihr ruhenden Lasten, fur die Aufrechthaltung einer wohlgeregelten Verwal⸗ tung und des öffentlichen Kredits, weder von Unseren Zeit—⸗ genossen, noch von der Nachwelt werden verkannt werden. Muß alfo nicht, Edelmögende Herren, diese Schilderung Un⸗ ser Vertrauen auf die ger des Gottes Unserer Vater, auf die Anhänglichkeit und Dankbarkeit Unserer geliebten Unterthanen und endlich, Edelmogende Herren, auf Ihre ver⸗ sassungsmäßige Mitwirkung zur Unterdrückung des Uchels und zur wirksamen Beschttzung des Guten, befestigen? Auf solche Weise wird man keine unglücklichen und ma n , Dopfer der List und Verderbtheit mehr sehen; nicht? Böͤses wird mehr ungestraft vorgeschlagen und ausgeführt werden; die Eintracht unter den Bürgern des Staates wird ohne Unterschied der Religion und des Standes aufrecht erhalten und, der angezettelten Umtriebe einiger Personen an die Freiheit Aller sicher gestellt werben. Unter solchen Um. ständen muß die Ucbereinstimmung mit Ihnen, Edelmögende Herten, zur Befestigung der gesellschaftiichen O. daung bei, tlagen, und das eben so freisinnige als kräftige Verfahren der Regierung wird der Nachwelt und Unserem Hause die großen Beispiele Unserer Vorfahren aufbewahren, deren Weisheit und Muth der polleischen, bargerlichen und religit⸗ sen Freiheit der Niederlande ais Schutz diente gegen die Ans⸗

* 2 Unsere Blicke auf die Finanz Angelegen hei⸗

maßungen einer irregeleiteten Menge und 4. den E einer Herrs⸗ Und Hen itten Wir Gott Edeml gende ** & Die n nen bellen Shu nehme. Im Haag, den 11. December 1829.“

Der Veneta Major Holtmann ist nach einem 1156hri⸗ gen Aufenthalte auf der Insel Java hier angekommen.

Deuntschlan d.

München, 15. Dec. In der hiesigen Zeitung liest man Folgendes. „Mehrerẽ öffentliche Diürter daben 2e Nachricht verbreitet, die Trennung der 1 von der lizei würde schon mit Anfang des nächsten Jahres vor gehen; dies ist aber nicht wohl möglich, da die reitenden Gesetzbucher erst bei der sten Stände, lung der Berathung vorgelegt werden können.“

Am Jöten d. M. wird die Griechische Kirche (hema lige St. Salvators / Kirche) feierlich alldier 2 werden.

Hannover, 18. Dec. Die Königl. er de , Lüneburg bat die Vertheilung von Erbauungsschriften wartiger Tractaten / Gesellschaften, außer durch die 1

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Dee rden 16. Dee. Se Kön y bei Armer à la auite ö der Cavallerie, von Leyßer, den General , Eieutenants Cp

7 —— 19. Dee. Der baesßae Cors eso 8 ;

theilt aus einem Schreiben aus vom olgendes mit: riedrich ven zin dr. —— durch r —— und als Votaniker vorigen aus Bordeaur unter dem berg hier angekommen. Er

er aus Oesterreich .

tovinzen Rußlands j tanischen Garten und die Akademie der

St. Petersburg Westindische

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arch, 12. Dee. Ber einn, e, . Gallen liefern füt das Jade 17

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