1829 / 358 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Frankreich. Der Monitenr enthält die Königliche Verordnung, wodurch der bish ler, Marquis von Pastotet, an die Stelle ru Dambraz zum Kanzler von Frankrei sie ist vom I7ten d. M. datirt und ven d Polianac contrasignitt. ö Was die Ernennung des Herr zum Direktor der allgemeinen Po sonals im Ministerium kes Inner Gazette de France, daß die bet gen im Moniteur et dbrigens

Paris, 18. Dec.

des verstorbenen ch ernannt wird; em Fuͤrsten von

8 de Mayrinhac Beamten⸗Per⸗

Königliche Ver⸗

ordnung uͤbermor gedachte Blatt beme⸗ nung werde den Beifall allt Männer erhalten, welche die heit der Gesinnungen, digen wußten, der heuti reich aber bisher noch Die Opposit ions tungen über jene

Journal des D dem Geiste einer

die ersten Staats am: vertrauen, offener francais mein

Blätter dagege nennung an.

en gewiegtesten sein Spiel zu treiben. die Anstellung eine

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s nur immer ve sich inzwischen zu der sie lerne daraus, sbekenntnissen einer Constitution ru. Syrieys in fo Vertrauens der Tobredner des Hrn. v. herrühren, d

Der Courrier

leys de Mayri igen Ministe⸗ rmocht hätten; gleichen Wahlen nur was man von den cheinheiligen Verwal⸗ nel kuͤndigt die Wie⸗

kunde lauter tums als dessen H die Kammer könne Glück wünschen,

tung zu balten ba deranstellung des Mann des innigst

berühmten Worte der Deputirt

beklagenswerth Villdle, der Beamte, der Ackerbau der letzten Session t, der König Herr Syricys de May— te ist zum Ditektor im Dadurch, daß Herr v. der Herren von Villöle und inister zugesellte, ir de Académie eine con- achte einen con sequenten-)

u viel erzeuge dunng verwiesen wer

Frankreich viel 57 rinhac mit einem Wor des Innern erna bel, ein Freund von Corbière,

weil er gesag

zeug dieser M

Deurtheilung des gro

geftern wurde dem Pleno des heesigen Vorsitze des ersten Praͤsi⸗

Der Advokat Hr.

beregte Stelle sich nur christlichen Glaubens

Eine Anspiel ciner der letzten

tes ons ent bediente

eine solche Behauptung immer noch in den Auger ir lichen Gesetzes vbülig unschuldig. Hern e rh ie e. Ansicht vornämlich darauf, daß das Präfungs Recht in ligidsen, politischen und moralische . in N 2 des Menschen sey, indem der Schöpfer dem Me 2 in der Absicht die Vernunft verliehen babe. dar!. 2 Wuͤrdigung und Ergraͤndung was ihren muff . 2 sch, gebrauche; ferner, daß die Charte in ihrem 2 . unbedingt das Recht jedes Franzosen, seine Mein ,,. ; den Druck bekannt zu machen, anerkenne, auch im Sten 69 tikel ausdrücklich festsetze, das jeder Franzose fuͤr seinen Slam ben gleiche Freiheit und gleichen Schutz genießen solle. 3 —; dem noch, nach Hrn. Mörilhen, Hr. Chätelain seine Ea selbst ver kochten, der Königl. Abvocat die Auklage= untersintzt und Hr. Mérilhon replicirt hatte, zogen die Mitglieder des Ge⸗ richtsho ses sich in kie Raths Kammer zuruck, und sprachen nach ei⸗ ner zweistůndigen Berathung folgendes Urtheil: -In Erwägung daß aus dem durch die Charte aeheiligten Staatsrechte der Franzosen für Jedermann die Vefuaniß hervorgeht, seine Meinungen bekannt machen und drucken zu lassen, so wie auch diesenige, seine Religion mit voͤlliger Freiheit auszuüben unter der einzigen Bedinqung, daß er die zur Unterdrsckung des Mißbrauchs jener Befugnisse bestehenden Gesetze beob⸗ achte; in Erwägung, daß die über einen religissen Glauben offentlich ausgesprochene Meinung, wonach dieser Glaube in Zweifel gejogen wird, in den Augen der Glaͤubigen wohl als ein Unglück erscheinen maß, aber nur dann zu ahnden seyn wurde, wenn sie in Beleidigungen und Beschimpfun⸗ gen, sey es gegen genen Glauben selbst oder gegen diejenigen, die sich zu demselben bekennen, ausattete; in Betracht, daß Chatelain, bei der Voraussicht eines an sich unmöglichen Ereignisses, sich nicht solcher Ausdruͤcke bedient, nicht solche BVettachtungen und Anspielungen sich erlaubt hat, welche als eine Beleidigung oder als ein Schimpf fuͤr die christliche Re⸗ ligion zu betrachten waren; erklart das Gericht das (ge⸗ 3 Chatelain gefaͤllte) Urtheil fuͤr null und nichtig, uͤber⸗ ebt den Chätelain der über ihn verhängten Strafen und spricht ihn von aller Auklage frei. k Dle Oppositions. Blatter sprechen ihre Zufriedenheit mit diesem Erkenntnisse aus. Das Journal des Débats be⸗ merkt, das Recht der freien Discussion in Religions Sachen werde dadurch fur immer festgestellt. „Gewiß“, fügt das⸗ selbe hinzu, „wird Niemand die religiösen Gesinnungen des Königlichen Gerichtshofes in Zweifel ziehen; das von ihm gefällte Urtheil muß vielmehr alle Gläubigen zufrieden stellen; es achtet das Dogma; es beklagt den Irrthum; aber es er⸗ kennt in Tiesem Irrthume nichts, als , . legitimen Rechts, und es vertheidigt daher dieses Recht ge⸗ gen die Angriffe eines bert iebenen Eisers.“ Das Jour, nal du Commerce äußert: „Der Königliche Gerichtshof hat durch sein merkwürdiges Urtheil die Beschuldigung der Ketzerei, welche der Verfolgungsgeist in unsere Gesetzbüͤcher ein führen wollte, und der wit bereits das Sacrile iums/ Ge/ setz verdanken, verworfen. Dieses Urtheil wird für immer als ein. Denkmal der Weishzit und Mäßigung unserer Gerichtshöfe und als ein schöͤner Commentar zu einer der wich— tigsten Bestimmungen der Charte bestehen.“ Der Cour— rier frangais benutzt die Ger n, um zugleich dem Genersi. Advocaten eine Lobrede zu halten. „Dee Anklage! sagt derselhe, „ist von Seiten des öffentlichen, Ministerinms so behauptet worden, wie es in ähnlichen Fällen stets gesche⸗ hen sollte. Wahrend. der General⸗Advocat die She af keit des incriminirten Artikels darjuthun sich bemühte, verleug. nete derfelbe doch keinen Augenblick die Sprache der Wurde und Mäßigung, die von einem Amte, wie das seinige, stets unzertrennlich seon sollten. Er hat bewiesen, daß, um seinen Meinungen Eingang zu verschaffen, es leidenschaftlicher und beleidigender Bemerkungen nicht bedürfe; er hat den Substitutei des Zuchtpoligei Gerichts ein ehren volles Beispiel gegeben.“ Den Beschluß des Artikels macht eine Danksagung an Herrn Mérilhou fuͤr seine eloquente Vertheidigungs⸗ Rede. Das Journal des Debatg enthält einen Aufsatz, worin es seine Ausicht dahin ausspricht, daß aus dem Chaos der gegenwärtigen politischen Lage Frankreichs zwei unbestt bare Wahrheiten hervorleuchteten, nämlich: 1) daß die n⸗ wendung von Staatestreichen, selbst als ein eventuelles Hälfe; mitte dem Könige nie in den Sinn gekommen oy; und 2 daß dem Ministerium über kur; oder lang zu seiner Er⸗ haltung kein auderer Ausweg uͤbrig bleibe, als eben die An⸗ wendung solcher Gewaltschritte. Die Gazette de France bemerkt hierauf, es sey abgeschmackt, den Ministern den Wunsch nach Staats ibeichen beißzumessen ünd der Ausführung dieses Wunsches den Willen des Königs entgegenzustellen; denn ven. zwei Dingen eins; entweder würden die Minister, wenn si⸗

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