lichen haben dabei die Ertheilung des = in den verſchiedenen Klaſſen unentgeltlich übernommen. Doie Kaͤmmerei⸗Kaſſe z. . welche am 1. Januar 1823 noch jährlich 230 , 2 Sgr. 6 Pf. an Zinſen zahlen mußte, hat jest nur noch 2059 Rthlr. 27 Sgr. 9 Pf. zu berichtigen, und ſich dadurch ſchon derjenigen Verbindlich, eit entledigt, welche nach dem, Allerhöchſten Orts genehmig« ten Schulden Tilgungs-Plane erſt mit dem Jahre 1816 er, wartet und gefordert werden konnte. . ;
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Das Engliſche Parlament. 2 Fortſetzung und Schluß.) Den (geſtern von uns mitgetheilten) hiſtoriſchen Nach— richten mögen die nachſtehenden ſtatiſtiſchen Notijen ſolgen. Das Haus der Gemeinen zählt jetzt 553 Mitglieder, wovon 189 auf England, 26 auf Wallis, 45 auf Schottland und 100 auf Feland kommen. Dieſe Deputirten i zu⸗ ſammen die Ritter, Bürger und Flecken⸗Bewohner nighis, eitlzgens and hurgesses). welche die Gemeinen der vereinig⸗ ten Königreiche Großbritanien und Irland repraͤſentiren. Unter dieſen 658 Deputirten ernennen 117 Grafſchaften 185, 32 Staͤdte 60 und 222 Burgflecken 396 Deputirte. Zu dieſen treten alsdann noch die funf Abgeordnete der Univer—, ſitten Orferd, Cambridge und Dublin und der 8 Hafen, welche 16 Deputirte ernennen. Unter Heinrich den Achten beſtand das Unterhaus nur aus 293 Mitgliedern, aber ſeit Karl dem Zweiten hat es faſt die heutige Zahl. umUm ein Mitglied des Parlaments wahlen zu können muß man 21 Jahr alt und in England geboren eyn St ö ur 8. Willam Lap. 3. 567. Ausgeſchloſſen ſind bi Tree. die Tauben, Blinden, Stummen, ahnſinnigen, Pairs di eines Capital Verbrechens angeklagt ſind, oder ſich Deſte⸗ gen bei den Wahlen haben zu Schuiden an n, St. 22. Georg II. Cap. 21, h 7, die Zoll, und Ace ſſe⸗/ Beamten, die nicht die Land Tare einnehmen. Dieſe Beam, tten verlieren, wenn ſie ihr Votum den, ih miſſen 10 Pfd. Et Strafe be 23 4 M ähler der Grafſchaft ein Freilehn von — n Einkuͤnften beſttzen, weiches ihm abel aladann das Recht giebt, an jedem Orte des vereinigten Königreichs zu ſtimmen. Hieraus folgt, daß ein Wahler bei me i. ei . . ö l ner Wahl ſeine Stimme abgeben kan 5 9 . o aun, und daß mehrere berech= ſind, eines ee dee, Freeholds we
) en zu votiren icherweiſe ſo viele Wahler len lann,
— in ihm vorhanden ſind. 0 en . . Grund und Voden beſitzzen St. 19. G. i . * ihrem In den Städten, die keine Gra ſchafts Riecht? . §. 8 micht ein und daſſelke Recht In enen ang , . lt waͤhlen zu konnen, Haus⸗Eigenthümer ſeyn, in * * . e, , , er den — 2 — ments n zu können, wird 2 blick der Wahl, eee ne, ef. e daß man beim wird, ein jährliches Einkommen von. e wefſcgft ewahlt man ſchen ein Jahr lang haben muh. e 566 Sterl., das 8 3 2 2 wn der ſo braucht ſich der Pairs —— 2 fur ae rern Die Sohne und allein ein ſolches Einkommen n hene brauchen einzig. ewählt könngn werden die 13 31 . bed en, Nicht Gr lichen, Papiſten, Weider. e e . * Graffchaften (aber
die Einnehmen von Zoͤllen, verſchiedenen Mi⸗
iſe; wenn man
i Stumme, die Qutlaws, die S ö. in lhrer Grafſchaft err. welche ſeit 1603 —*— 26 2 niſterien bis auf den Unter Staats ſreren. * Krone k —— w, Win, rn ein 2 iſt, endlich die eine — — erhalten, 56 1703 creir länglich iſt, und vom Koöͤnige Bren en d. e nicht lebens“ eder Wähter, wit eder Gewählte, e den kann. des Sheriffs den Eid leiſten, daß en di! Verlangen ſchaften habe. Niemand kann gen Eigen,
die z ablehnen, noch auch ſeine Dimiſſion, 7 die ihn gerroffen,
einreichen. Nur der Tod, oder die 6 in Frankreich, Stelle kann jemanden von ſeinem Sitze inn me einer neuen binden. arlamente ent⸗
Wenn ein neues Parlament berufen wird
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Di nala citicer
Die Enalaͤnder citicen die Geſetz. fabren der Könige, wovon jedes ein . R Neaierungs - Fimmte Geſefz wird durch Bezeichnung des Lan nt. be⸗ So wurde z. B. heute geſagt werden 9. Geo. 17 0 *r gedentet.
und anf
(Writ) zukommen lätt, dem zufol
*
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ö * 3 .
eine vom dr r erer. Ordre, ertheilt der Lord Kanz⸗ ler dem Clere of ihe err in Chancery einen unterſchrie⸗ benen und unterſiegelten Befehl“
Warrant), worauf dieſer alsdann den Sheriffs der Gra i
ſchaften ein Ausſchreiben Age er ſowohl in der Graf⸗ ſchaft als in ihten Städten und Burgen die Mit lieder des Parlaments wählen laſſen muß. (St. 7. 8. 2 illiam 3. ap 25. S. 2. Wird durch Tod, Promotion zu einem Anite oder ſonſtige ÜUmſtande ein 2 im Parlamente va⸗ cant, ſo geht der Warrant nicht vom Lord⸗Kanzler, ſondern vom Sprecher des Unterhauſes aus. Dem Sheriff muß die zu treſſende Wahl wenigſtens 10 Tage vor Eröffnung des Parlaments angekündigt ſeyn, das Wahlprotocoll, dem Writ angeheftet, einſchicken Creturn). Schickt er ein fehlerhaftes Protoecoll (lalse return), ſo wird er mit 109 Pf. Ster. be⸗ ſtraft, auch wohl mit Einſperrung in Newgate.
Das Oberhaus deſteht aus den Geiſtlichen und welt— lichen Lords des vereinigten Königreichs und aus den 12 Nichtern von England, welche aber nur eine conſultativs Stimme haben, wenn ihr Gutachten verlangt wird. Die Zahl der Mitglieder iſt hier nur bei der Geiſtlichkeit eſt; doch ſind jetzt nicht 3 0) Mitglieder. Darunter 25 Eung⸗ liſche Erzbiſchoͤfe und Biſchoͤfe und 4 Irlaͤndiſche ich f Die übrigen Mitglieder ſind theils Königliche Prinzen, theils de e f Marquis, Grafen, Viscounts und Barone. Die
chortiſchen Pairs ſenden 14s Abgeordnete und die Iriſchen 28 ins Oberhaus. Nur die weltlichen Lorbs ſind Péirs bes Königreichs, nicht auch die Geiſtlichen. Der ernennt die Pairs nach Gutdünken, und giebt ihnen irg nen im Hauſe uͤblichen Titel. ; 22 262 8, , beiden Hau⸗ ern en Formen betrifft, ſo läßt ſi inſichts derer des Oberhauſes Folgendes bemerken: 6c. c ;
Dem Oberhauſe präſidirt in der Regel der Lord ⸗ Kanzler; wird aber dieſes Amt von einer Commiſſion verwaltet, ſo ernennt der König einen andern. Pair jum Präſtdenten. Der Kanzler ſizt auf einem Wollſack zu den Füßen des Th nes. Es iſt nicht, wie im Unte „eine beſtimmte anweſender Mitglieder zur Abſtimmung erforderlich. Auch die Abweſenden können ſtimmen, indem ſie ihre Meinung einſenden, oder ſich durch Anweſende vertreten laſſen (by proxz. Die Form der Abſtimmung iſt, daß die Bejahen, den Lontent, die Verneinenden non Content ſagen. Iſt Gleichheit der Stimmen, ſo ſiegt die Negative. Die Pairs haben das Recht, ihre von den Beſchlüſſen der Majbrität abweichende Meinung in den en,. des Hauſes zin ver⸗ zeichnen. Sie — n Scharlachmänteln mit He n ge⸗ kleidet, die geiſtlichen Lords in ihrer Eptscopal-= acht.
Die Gemeinen ernennen bei jedem neuen Parlar gente nach der Erdͤffnungs⸗Rede den Sprecher, der vom Könige be ſtätigt wird. Nur dieſer allein hat die gewöhnliche mts
mts Tracht der Richter: Für die anderen Mitglieder iſt Nichts
dergleichen vorgeſchrieben. Der Sprecher ſitzt auf einem Lehnſtußle, und einige Stufen unter ihm iſt ein Tiſch mit den I. Secretgiren befindlich. Der Sprecher giebt ſein Vo⸗ tum nur im Falle der Stimmen ⸗Gleichheit ab, und hier iſt
es Sitte, daß er ſich gegen eine vom Miniſterium ,,. ; den
Neſolution entſcheide. In der Regel kündigt derſei Gegenſtand der Deliberation an, und giebt das Reſumès der Verhandlung. Nur in imnern Diſeiplinarſachen pflegt er auch während der Diseuſſion das Wort zu nehmen. ;
Vierzig Mitglieder bilden die zur Abſtimmung hinrei⸗ chende i ö in einem einzigen Falle faſſen weniger als 40 Mitglieder einen Beſchluß. Das Parlament kann nämlich nur auf 7) oder 75 Tage adſonrnirt werden. In dem 3wiſchenraum der Seſſionen erſcheint der Sprecher daher alle 70 Tage mit einigen in London befindlichen Mitgliedern, und ſpricht die Vertagung aus. Um die Wahlen zu unterſuchen, und um die dazu nothwendige Commiſſion von 13 Mitgliedern u wahlen, muͤſſen wenigſtens 100 Mitglieder ge enwaärtig 233 Kein Mitglied des Hauſes kann ſich während der Seſſion von London ohne Urlaub oder Erlaubniß des Spre⸗ chers entfernen.
Ueber die Weiſe, wie man zu einer Reſelntion gelangt, iſt das Weſentllche im Nachſtehenden enthalten: .
In Privat, Sachen, das heißt bei Naturaliſationen, In corporationen, Loeal Angelegenheiten der Städte, Provinzen, Brücken, Kanäle, Straßen u. f. w, muß eine Pritlon von einem Mitgliede überreicht werden. Wird ſie fuͤr wicht gehalten, ſo wird eine Cemmiſſion ernannt, die in ihrem — entweder auf Verwerfung * auf ere den etreffenden Geſetzes⸗Vorſchlag einzubringen, an K
hr — Angelegenhelten bittet ein Mitglled um Erlaübniß, an einem beſtimmten Tage eine Bel elnzubrin,
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