der gegenwärtigen Einrichtung der Commanen, dieſes erſten Elementes der Geſellſchaft, irgend zu nahe zu treten, ohne zugleich das Gluͤck der Familien zu ſtren. Ünd dies würde durch die Annahme des eben erwähnten Cantonal⸗Syſtems offen⸗ bar der Fall ſeyn. Wir haben daher nicht geglaubt, daß die Municipal Raͤthe durch Cantonal⸗Raäthe erſetzt werden konnten. Eben ſo wenig haben wir den Vorſchlag anneh⸗ men zu durfen geglaubt, einen Repraͤſentanten der Canto⸗ nal Verwaltung dem Munieipal⸗Rathe als Praͤſidenten zu beſtellen. Die Verwaltung würde dadurch nur unnuͤtz com⸗ plicirt worden ſeyn, und die Abſchaffung der Unter⸗Praͤfekten zur nothwendigen Folge gehabt haben. Wir haben daher die Gemeinden und die Bezirke beibehalten, und, nachdem wir dieſe erſte Frage alſo entſchieden, uns mit den Verbeſſerun⸗ gen der gegenwartigen Geſetzgebung uͤber das Communal⸗ weſen beſchüftigt. Eine jede ſolche eſetzgebung zer fallt ihrer Natur nach in zwei Haupttheile: der erſte betrifft die Orga⸗ niſation der Behörden, denen das Intereſſe der Gemeinden und der Departements anzuvertrauen iſt; der andere, die Befugniſſe dieſer Behörden. Da ſich an einen jeden dieſer beiden Theile ſo vielfältige und wichtige Fragen knuͤpfen, und uns ein? ein zige Sitzung fuͤr eine ſo weit umfaſſende Be—⸗ rathung nicht hinlänglich ſchien, ſo hatten wir uns Anfangs vorgenommen, in der diesjährigen Sitzung bloß ein Geſetz uͤber die Organiſation der Communal⸗ und Departemental⸗ Verwaltung vorzulegen, das Reglement uber deren Befug⸗· niſſe aber bis zum nächſten Jahre auszuſetzen. Unſere Ar⸗ beit war bereits hiernach vorbereitet worden als das Nach⸗ theilige einer ſolchen Trennung vielen aufgeklärten Männern in die Augen fiel, und ziemlich allgemein die Meinung er⸗ weckte, daß die Organiſation der Gemeinden von der Be⸗ ſtimmung der Befugniſſe derſelben nicht füglich getrennt werden könne. Durchdrungen von der Richtigkeit die ſer Vemer⸗ ung aber immer noch äber zeugt, daß vie heilhzug einer e gro ßen Arbeit nothwendig ſey, um im Laufe ei ner Sißung zu irgend einem Reſultate zu — wollten wir das Geſetz Über die Gemeinden von dem über die Bezirke und Departements trennen, und beide hintereinander den Kammern zur Bera—⸗ thung vorlegen. Ein Entwurf war hiernach bereits vorbe⸗ reiter worden, als in einem, auf Befehl des Königs zuſam⸗ menberufenen, außerordentlichen Miniſter⸗Rathe man einſtim⸗ mig anerkannte, daß fuͤr ein vollſtändiges Geſetz eine einzige Sitzung nicht hinreichend ſey, —— * auch glaubte, 2. es nicht gerathen ſey, den obigen E 2 zulegen; es wurde daher beſchloſſen, das ganze zu vollen⸗ den, jedoch ſo, daß die beiden Theile, worin daſſelbe zerfallt, in zwei abgeſonderten Geſetzen behandelt wurden, die, wenn gleich zuſammen ein vollſtändiges Ganze bildend, doch ein⸗ In discutirt und votirt werden konnten. Dies iſt geſche—⸗ . — Diejenigen, die ſich nun etwa uͤber jenes Zaudern, achforſchen und Befragen r n . Rathgeber wun⸗ dern möchten, würden eine . che Anſicht von dem Um— fange und den Schwierigk der Arbeit haben, mit der beſch geweſen ſind. Wir, meine Herren, die wir von der Wi 6— unſeres Auftrages durchdrungen waren, und uns bel einem Gegenſtande, welcher die Sorgfalt der Regierung am meiſten in Anſpruch nimmt, des Vertrauens
des Königs wuͤrdig 32 ugleich aber auch den Erwartun⸗
en der Kammern und Frankreichs entſprechen wollten, = wir aben, in gleichem Maaße entfernt von 2 Schwache, Alles 2 pruͤfen und dasjenige hlen wollen, was uns am. weiſeſten und gerechteſten ſchien.“ —
Nach dieſer Einleitung und nachdem der Miniſter die beiden vorgelegten Geſetz⸗ ntwürfe noch ausfuhrlich beleuch⸗ tet hatte, wurden dieſe Entwürfe ſelbſt der Verſammlung vorgetragen. Der erſte betrifft die Communal⸗ Verwaltung und zerfglit in s Titel und. 104 Artikel. Der erſte Titel handelt von der Eintheilung der Gemeinden, der zweite von bem Municipal Rathe, der dritte von der Verwaltung der
Gemeinden, der vierte von der Bildung und Zuſammenzie·
ung der Gemeinden, und der fünfte von allgemeinen Ve.
minungen. — Der zweite Geſetz⸗ Entwurf betrifft die Be⸗ * und Departements Raäthe, und enthält in Ss Artikeln
Titel, wovon der erſte von der Organiſation der gedachten Raͤthe, der zweite von ihren Befugniſſen und der dritte von allgemeinen eſtimmungen handelt. — Was die Verwaltung der Stadt Paris und des Seine Departements betrifft, ſo wird daruͤber noch ein dritter beſonderer Geſetz Entwurf vor⸗ bereitet ). .
Wir beſchraͤnken uns fuͤr jetzt auf dieſe allgemeine An⸗ gabe, da wir im Laufe der Berathungen ber die gedachten drei —— auf jede der einzelnen Beſtimmungen derſelben ohnehin zurüctommen müſſen.
Die Convention, wodurch die Zurückʒ
n vor⸗ maälde
Paris, 10. Febr. Der Moniteur enthalt eine Ver⸗ ordnung vom Sten d. M. folgenden Inhalts. „Art. 1. Das Reform-Gehalt ſoll hinfuͤhro nur ſolchen Officieren be— willigt werden, welche eine Saährige Dienſtzeit vollendet ha⸗ ben. Art. 2. Jeder Offiecier, der kuͤnftig nach vollendetem GSöährigen Dienſte reformirt wird, erhält das Reform Gehalt, deſſen Dauer und Betrag nach den der Verordnung vom 5. Febr. 1823 angehängten Tableaux beſtimmt werden; er kann daſſelbe nur in Folge einer gerichtlichen Verurtheilung verlieren. Art. 3. Alle früheren, der gegenwärtigen Verord⸗ nung zuwiderlaufenden Beſtimmungen ſind aufgehoben.“
us der Adreſſe der Pairs⸗- Kammer an den König als Antwort auf die Thron Rede heben wir die nachſtehenden Paragraphen, als die intereſſanteſten, heraus: Die Expedition n orea, die Sie einem Theile Ihres Heeres — haben, hat unverzuͤglich den Truͤbſalen ein Ziel eſetzt,
welche die ganze, eiviliſirte Welt bekuümmerten. Frankreich und die Yin
heit haben dieſem Erfolge ihren
Beifall gezollt. Das daraus hervorgehende gluͤckliche Ein⸗
verſtändniß zwiſchen den drei Mächten, deren Flaggen ſtets vercint geweſen ſind, berechtigt zu den gegruͤndeteſten Hoff nungen hinſichtlich der Reſultate einer ſo edeln und mächti⸗ gen Dazwiſchenkunft. Möge Griechenland, gerettet durch dieſe Dazwiſchenkunft und durch die uneigennützigen Opfer Frankreichs, ſtark und einig genug werden, um ſeiner eigenen Erhaltung genügen zu können; moge es Jeder Abhangigkeit nberhoben ſeyn, die das Gleichgewicht Europa s ſtoren könnte,. 1 86 . a e 2 der Spa⸗ niſchen Regierung gemachten Vor e feſtgeſetzt wird, zeugt von der 3 i! 2m Majeſtaͤt für Alles, was die ö Ihrer Unterthanen erleichtern und Frankreichs peeuniaire Mittel ſchonen kann.... Wenn die von einer ehemaligen Eolonie Frankreichs uͤbernommenen Verpflichtungen nicht pünktlich erfüllt werden, ſo muß allerdings ein mächtiges Hinderniß dabei obwalten. Die von Ew. Majeſtät verfügte neue Unterhandlung wird das Intereſſe des Handels und der Coloniſten beſchuͤtzen. Der befriedigende Erfolg der Unterhandlungen mit Braſilien zeugt von der Macht einer J weiſen Feſtigkeit, wenn dieſe auf die Dehauptung gerech⸗ ter und gegruͤndeter — wird. Ew. Maj. Marine 3 wie immer, i —— würdig erſü lt und hren Lohn dafür erhalten:; der König hat ſie im e Frankreichs bt... Indem die P̃airs⸗Kammer dieſes Ge⸗
lendet, — ch gl 53 mit ganz Frankreich ſagen zu
können, daß der Ruhm der Nation zu keiner Zeit wuͤrdige⸗ ren und ſähigeren Händen anvertraut — iſt, als denen, worin heutiges Tages, fuͤr das Glück und die Sicher⸗ heit Aller, der Seepter des heiligen Ludwig, = richs JV. und Ludwigs XIV. mit ſo reinem Glanze ſtrahlt... Die Preſſe verdankt Ihnen ihre völlige Frei⸗ heit, und dies iſt vielleicht der größte Zeit ⸗Abſchnitt in unſerer verfaſſungsmäßigen Reglerung, deren Grundlagen durch Ihre hohe Weisheit täglich mehr Feſtigkeit erlangen. Wer die Freiheit will, tadelt ſchon dadurch den Unfug, ihren tödtlichen Feind... Ewr. Maj. Froͤmmigkeit und feſte Anhänglichteit an die Religion unſerer Vater geſtatten kei⸗ nen Augenblick die Vorausſetzung, daß die von ge⸗ wiſſenhaft und mit den Einſichten einer höhern nft äberlegten und demnächſt angeordneten; ein zur Voll⸗ iehunz der Landesgeſetze und zur Bewahrung des Prieſter⸗ andes, Ihnen nicht durch die . von ihrer Noth⸗ wendigkeſt eingegeben worden ſeyen. Konnten Maaßregeln, die von ſolchen Geſinnungen vorgeſchrieben worden, wohl anders, als mit jener weiſen Feſtigkeit vollzogen — welche um ſo mehr Gehorſam erheiſcht, ais ſie nichts Ach⸗ tungs würdiges beleidigt und keiner der Raͤckſichten zu nahe tritk, die billig verlangt werden können. ... Die Pairs Kammer verhehlt ſich nicht die Wichtigkeit eines Geſeßz Ent— wurfes, wodurch die Municipal, und Depar temental Orga— niſation — 9 — Verfaſſung in Einklang gebracht wer⸗ den ſoll; allein ſie weiß auch, was von einer weiſen Combi= nation zu erwarten iſt, wodurch den Gemeinden und Depar⸗= — billiger Antheil an der Wahrnehmung ihrer In⸗ 2 3 wird, ohne die ſchützende Macht der Krone m 63 1 ie Kammer wird mit der forgfältigſten Aufmerkſam⸗ h — 5 asjenige pruͤfen, was ihr uber dieſen wichtigen Gegen⸗ * — w. Majeſtat vorgelegt werden wird!!. . er wurde in den vielen uns vorbereiteten Arbeiten * 7 as glückliche Reſultat des Nachdenkens Ew. Maj. äber Al-
les, was das Glilck Ihrer Unterthanen erheiſcht, erkennen,
und wie könnte der Lohn ſo edelmüthiger Anſtrengungen
Ihnen jemals entſtehen? Nein, Sire, ganz Frank hat ſich dem freudigen Rufe angeſchloſſen, welcher un ⸗