ihnen erforderte Gutachten uͤber das Schuldenweſen der De⸗ partements Poſen und Bromberg abgegeben, haben auch die * vollſtandiger Regulirung dieſer Angelegenheit eroͤffneten orſchläge faſt ſämmtlich zweckmäßig gefunden, und erthei⸗ len ihnen daruber folgende Reſolutionen:
8 Wir genehmigen, daß die jetzigen Beſtände der bei⸗ den a , . mit den dazu fernerhin einzuzie— henden Geldern ein Eigenthum derjenigen Landestheile blei⸗ ben, durch deren Beitrage die Fonds gebildet worden ſind, dergeſtalt, daß jeder dieſer Fonds, füuͤr ſich abge⸗ ſondert, dem an ihn gewieſenen Bezirke zugehören, und dasjenige, was nach Bejahlung der vom Bezirke zu ver— tretenden Schulden an Beſtaͤnden uͤbrig bleiben durfte, lediglich fuͤr deſſen ſonſtige Beduͤrfniſſe verwendet werden ſoll. Da aber hiernach die Kreiſe Kulm und Michelau und das Thorner Gebiet Antheil an den Departemental . Fonds zu Bromberg 1 und dieſe in Hinſicht der Adminiſtra⸗ tion voön dem Übrigen Bezirke getrennt ſind, gemeinſame Be⸗ duͤrfniſſe alſo nach Abwickelung des Departemental⸗Schulden⸗ Weſens nicht ſtatt finden konnen; ſo ſoll zwiſchen dieſen Landestheilen und dem übrigen Bromberger Bezirke, nach vorgaͤngiger Ausmittelung der Verhaäͤltniſſe, und unter Ver⸗ nehmung, ſowohl mit den Kreisſtänden der betheiligten Lan⸗ destheile, als mit den Repräſentanten des Übrigen Bezirks, eine Auseinanderſetzung erfolgen, in deren Verfolg die he. lichen Weſtpreußiſchen Landestheile aus der Gemeinſchaft qaͤnzlich ausſcheiden werden. Diejenigen Zahlungen, welche einſtweilen fuͤr beſondere Beduͤrfniſſe des jetzigen romberger Regierungs Departements werden geleiſtet werden, koͤnnen daher den Weſtpreußiſchen Landestheien nicht zur Laſt fallen, vielmehr muß denſelben deshalb bei der 2 Ausein⸗ . eine verhaäͤltnißmäßige Summe zu Gute gerech⸗ net werden.
Was b) die noch ausſtehenden Abgaben⸗-Ruͤckſtände anlangt, ſo genehmigen Wir
—: 1. daß die Ruͤckſtaͤnde von den fuͤr verſchiedene Militair⸗Be⸗ dürfniſſe ausgeſchriebenen Geldbeträgen, in ſo weit ſie den Departemental⸗ Fonds gehören und nicht durch Anrechnung auf Forderungen bejahlt werden können, mit Ausnahme der ſt ogenannten K niedergeſchlagen werden;
daß die Einziehung der Coaquations⸗Gelder⸗Ruͤckſtande von den Wohlhabenden ohne ferneren Anſtand, von Denjenigen aber, welchen die ſofortige Abzahlung beſchwerlich werden kͤnnte, in billigen, ihren Kräften angemeſſenen, höchſtens vierjaͤhrigen, vom 1ſten Januar d. J. an zu berechnenden, Theilzahlungen erfolge, und von Denjenigen, welche mit dem 1. November 1829 nicht vollſtändige Zahlung geleiſtet haben, der dann noch verbleibende er end mit Vier vom Hun⸗ dert dem 1 verzinſet werde;
daß die zu Geld berechneten Natural. Lieferungs / Reſte nach
der von 23 8 en g. Wo . 6. — . är un . ausſtehen, und durch C — ti
rmeren M in fo fern bei ompenſation t werden konnen, niedergeſchlagen werden mögen, 1 ſelben, dem Antrage der Majorität gemäß, von den Domi⸗ nien und nach Befinden von den Freibauern, in der unter 2 angegebenen Art einzuziehen ſind. em billigen Ermeſſen der Departements Bevoll⸗ machtigten ſoll es aber überlaſſen bleiben, ob nicht die den dienſtpflichtigen Gemeinen bewilligte Niederſchlagung überall, wo die Verhaͤltniſſe ſich dazu eignen, Freibauern und den kleinern ackerbautreibenden Städten ju Gute kommen könne. Unſer Ober / Praͤſident iſt an⸗ zewieſen, hieruͤber mit den gedachten Bevollmaͤchtigten weiter zu verhandeln und in den geeigneten Fallen das dies.“ falls Erforderliche einzuleiten Wir genehmigen endlich 1
daß, dem Gutachten der Stande gemäß, denjenigen, von welchen die Nückſtande sul 3 einzuziehen ſind, . k auch die unter 1 niedergeſchlagenen an ihren Forderungen ge⸗ gen den Departemental Fonds geküͤrjt werden durfen, woge⸗ zen eine Anrechnung ſolcher Reſte auf die Forderungen dienſt⸗ pflichtiger Gemeinden und anderer, welche die Niederſchla= gung in der unter 3 angegebenen Art zu ſtatten kommen wird, nur in Beziehung auf die unter 3 erwähnten Beiträge ſtatt 2 E z f
e) In Beziehung auf diejenigen Anſpruͤche, welche den beiden , . 2 die 4—— 2 — der Maga ine jzuſtehen, finden Wir eben falls 6 fir jweck⸗
auch den
verlangen, daß einzelne ihrer Mitbürger, durch den
mäßig, daß dergleichen Defeete, wenn wegen Armuth der Schuldner oder anderer Gruͤnde keine 1—— * zu einem günſtigen Erfolge vorhanden iſt, und der Verſuch der Ein⸗ treibung nur zweckloſe Muͤhe und Koſten verurſachen würde, niedergeſchlagen werden mogen, gegen die wohlhabenden Be⸗ amten aber zu Beitreibung ihrer Schuld nach Lage der Um⸗ ſtaͤnde im Wege der Adminiſtration oder im Rechtswege vorgeſchritten, nach Befinden auch dasjenige, was ſie an den Staat oder das Departement zu fordern haben m Eompenſation an Zahlungs ſtatt angenommen werden.
dä) Dem Gutachten Unſerer getreuen Staͤnde, in Bezʒie⸗ hung auf die Namens der Departements gegen den Brom—⸗ berger Reſten⸗Fonds liquidirten nach dem J. Mai 181 ent- 2 Forderungen, treten Wir ebenfalls bei und ge⸗ nehmigen ⸗ z 1
. * ; . ; daß diejenigen Forderungen, welchen Conſumtions⸗Quittungen zum Grunde gelegen haben, die den Inhabern auf Befeht der vormaligen Departemental-Behoͤrde abgenommen, Und gegen welche Vorſchuß⸗-Beſcheinigungen ertheilt worden ſind den Inhabern der letzten vom Departemental⸗ Fonds na 2 — Sätzen, welche der Bromberger Reſten-Fonds ge⸗ währt, und in denſelben Zahlungsmitteln ausbezahlt werden, ſobald die Zahlung des Reſten⸗ Fonds an den Departemen⸗ tal⸗Fonds erfolgt ſeyn wird, wogegen 2
die andern Summen fuͤr die uͤbrigen vorſtehend nicht be⸗ zeichneten Forderungen, namentlich 9 ſolche, welche die De. partemental⸗Fonds durch Compenſation gegen Reſte oder auf ſonſtige Art erworben haben, nicht minder fur ſolche, welche auf bloßen Scheurquittungen beruhen, lediglich den Beſtän⸗ den der Departemental⸗Fonds zuwachſen.
e) Was die Paſſn . Maſſ anlangt, ſo bemerken Wir
daß Wir in die Niederſchlagung derjenigen Forderungen welche dieſſeitigen Unterthanen an jetzt 1 — ments zuſtehen, inſoweit ſie nach den dieſſeits feſtſtehenden
ten, in
und noch feſtzuſtellenden Grundſaͤtzen liquidationsfähig ſind,
nicht willigen konnen. Auch werden unſere getreuen Stände nach nochmaliger Erwägung der Sache und bei den ſonſt von ihnen bewieſenen Geſinnungen der Billigkeit, es 8 2. rlu ahlung der Staat keine
von Forderungen, zu deren ) ö 5 gen Verhältniffe leiden
pflichtung hat, in Folge allgemeiner 0
n.
Zu Befriedigung dieſer Art von Forderungen bieten ſich dar, diejenigen Anſprüche, welche etwa jenſeitige Unterthanen an dieſſeitige Departements haben möchten, von deren Be— friedigung aber die letzteren in Folge jener Verhůltuiſſe befreit bleiben; nicht minder die Coäquations- Gelder fuͤr das Bedürfniß des geſammten Herzogthums Warſchau aus
eſchrieben worden ſind, und ſich daher zu Bezahlung dieſer rt von Forderungen vollſtändig eignen.
Wir — uns daher vor, wegen Befriedigung der edachten Gläubiger auf dieſem Wege die weiteren Ermitte⸗ e noch anſtellen zu laſſen, und das Erforderliche anzu⸗ ordnen.
. 2. ; In gleichem M len auch diejenigen Forderungen befei dla d red , 2 2 herrühren, die — nach dem 1ſten September 130 vor Errichtung der Präfekturen,
jedoch mit legalen 8 abgeſchloſſen worden ſind.
Das Gutachten Unſerer getreuen w — vor dem 1. ö — genehmigen Wir und wollen daß, inſofern ſolche auf Nequiſitionen von Eivil. Behörden erfolgt ſind, von den Intereſſenten die von ihnen noch zu dem Departemental⸗Fonds zu jahlenden Ruckſtände bis zur öhe der Forderungen dagegen compenſirt werden durfen. ine andere Verguͤtüng, als durch Eompenſation ſoll aber nicht ſtatt finden. Auch erklaren Wir alle Übrige aus die⸗ 23 — — een. auf welche obige Be⸗
4 ? Desgleichen ſollen . ?
wegen der aus erruͤhrenden geſchehen laſſen,
4
alle Forderungen an die D artemental⸗ onds fuͤr ilitair⸗ Einqnartierung fur erloſ⸗ — — 1
In Hinſicht der auf Magazin, Vorſchuß-Veſcheinigun⸗ * getragenen quartierſtandlichen Verpflegung eine — iervon ſtatt finden zu laſſen, muüͤſſen Wir Bedenken finden, da in Unſerer ganzen Monarchie alle Ausgleichung wegen Einquartierung ohne Ausnahme ausgeſchloſſen worden iſt, und ein hiervon abweichendes Verfahren im Großherzogthum Poſen nur Exemplifikationen veranlaſſen warde.
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