vordehalten bleibt.
.
dert es eine gute Gerichten ln einem vorzuͤglichen Grade juriſtiſch ausgebildet
ir gegebene Weiſung, welche nur ais r
jedoch dem kuͤnftigen Landtage noch weitere Beſchlußnahme Auch wird derſelbe ſich wegen Aufbrin⸗ gung des ſonſtigen Bedarfs zu erklären haben. Inſoweit dazu Abgaben nothwendig ſind, werden auch die Pächter und Einſaſſen Unſerer Domainen nach den feſtzuſtellenden allge⸗ melnen Grundſaͤtzen dazu beizutragen haben.
Wir laſſen nun Unſerm Miniſterium Befehl zugehen, zu ermitteln, was zur Einrichtung des Franziskaner-Kloſters fur die Zwecke der Anſtalt erforderlich ſeyn möchte, wobei denn,
dem geäußerten Wunſche gemäß, der von Uns beim erſten
Landtage ernannte Stellvertreter des Landtags“Marſchalls und die beiden Deputirten der Stadt Poſen zugezogen wer— den ſollen. Die desfallſigen Vorarbeiten ſollen demnächſt dem kuͤnftigen Landtage Die mit dem gedachten Kloſter etwa verbundenen Fonds können aber der Provinz nicht überlaſſen werden, ſondern muͤſſen geiſtlichen Zwecken gewidmet bleiben. z
B. Die vom Landtage angebrachten Petitionen be— treffend.
1. Was den Gebrauch der . Sprache in den offentlichen Verhandlungen innerhalb der Provinz anlangt, ; wirden Wir, wie Wir den Gebrauch dieſer Sprache in olchen Verhandlungen neben der Deutſchen, durch Unſere wiederholt und geſetzlich erklarte Willensmeinung angeord— net haben, auch immer darauf halten, daß dieſen Vorſchrif⸗ ten genügt werde. Daher iſt die von Unſern getreuen Stan⸗ den bezeſchnete Uebertretung dieſer Vorſchrift in einem ein zelnen Falle, ſobald die Sache zur Kenntniß des Miniſteriums des . gekommen, von letzterem gehörig gerügt worden. Dle Behörden werden um ſo leichter nach Unſern des nnn Vorſchriften ſich achten können, als eine hinreichende . von Beamten die . Dyr ache in ihrer Ge⸗ walt hat. Sollte aber deſſen ungeachtet hierunter den von Behörden gefehlt werden, ſo bleibt den Betheiligten der Weg der Beſchwerde unverſchloſſen, und es wird zu jeder Abhälfe erfolgen. Ein ausſchließlicher Gebrauch der ſchen e i: iſt aber nie zugeſichert worden, und kann
alb nicht ſtatt ſinden, weil ungefähr ein Dritt,
ber die dazu erlangte Qualifikation ausge⸗ Bedauern können Wir aber ver Seiten der Polniſchen Eingebornen der
,, . der der Nation inwohnenden Fähigkei= ten, ſich noch kelner zu der Staat spr fu elnẽr Anſtellung in der ohn — 4
nen, wenn baren ſollte, ; . ſetzung der Stellen in der Provinz auf die Landes Einge⸗ bornen beſondere Ruͤckſicht nehmen, ſondern dleſelben auch außer der Provinz nach Maaßgabe ihrer Fahigkeiten zu allen Stellen im Staate, gleich den Eingebornen der andern Pro⸗ vinzen, gern befoͤrdern.
Was endlich die Beſetzung der Praͤſidenten Stellen bel den Gerichts / Colleglen durch Eingeberne anlangt, ſo er for⸗ echtspflege, daß die Praͤſidenten bei den
ſeyn müſſen. Da nun auch in keiner Provinz beſtimmt iſt, daß die Präſidenten der Gerichtshöſe bloß aus den Einge bornen dz Provinz genommen wer den ſollen, vielmehr Überall die Qualifikation entſcheldet, der Zugang zu dieſen Stellen aber Jedem aus der Nation, wenn er dieſe Qualifikation beſitzt, offen ſtebt; ſo haben Wir uns nicht bewogen gefun⸗ den, die in der Cabinets-Ordre vom 3. Mai 1815 dem Ju⸗ nſtruction uͤr die 3 zu betrachten geweſen, in die Terordnung vom 9. Februat 1817, wegen der Juſtiz⸗ Einrichtungen in dortiger Provinz, aufnehmen zu laſſen, vielmehr 5. 165. be—⸗ ſtimmt, daß die Qualifikation zu Richterſtellen von den all⸗ gemeinen geſetzlichen Veſtimmungen abhängig bleiben muß, wobei es auch fuͤr die Zukunft ſein Bewenden behält.
6 Erklarung vorgelegt werden.
in Zukunft ſich eine groͤßere Neigung dazu offen⸗ und werden demnächſt nicht nur bei der Be⸗
daß ſie einen Ge and der genſt
2. In Beziehung auf die zwelte Petition, den Gebrauch der Polniſchen Sprache auf den offentlichen Schulen der Provinz betreffend, geben Wir, von der Berichtigung abge— ſehen, welche die in der Denkſchriſt angeführten Tharſachen . duͤrften, Unſern getreuen Ständen Folgendes zu erkennen:
So wenig es in Unſern Abſichten lag und liegt, die Verbreitung der Deutſchen Sprache auf Koſten dera gr r. ſchen eintreten zu laſſen, eben ſo wenig iſt in den von Uns bisher unmittelbar getroffenen Anordnungen und in den Maaßnehmungen Unſerer Behörden die von den Staͤnden ausgeſprochene Beſorgniß wegen Beſchraäͤnkung der Polniſchen Sprache begründet. Es war und iſt Unſer beſtimmter Wille, daß die Pol Sprache, als ein von den Polniſchen Ein= wohnern Unſers r. ogthums werth gehaltenes Eigen thum, von Unſern Behörden geſchützt werde. Neben der Polniſchen Sprache kann und ſoll aber auch die Deutſche beſtehen, und Wir haben aus der Petition der Stände gern entnommen, daß ſie die Nothwendlgkeit einer Verbreitung der Kenntniß der Deutſchen Sprache in Unſerm Großher⸗ a0 n, ) p
Zwar konnen Wir der Petition der Stände, die Pol— niſche Sprache in allen Schulen Unſers — — und in allen Klaſſen als Unterrichts ſprache wieder einzufüh— ren, wegen der gerechten und nothwendigen Ruͤckſicht auf die Deutſchen Einwohner Unſers Großherzogthums, nicht in der von den Ständen gewünſchten Ausdehnung willfahren.
Zur Erreichung Unſerer landesväterlichen Abſicht, daß die Polniſche r der Deutſchen in Unſerm Groß; herzogthume beſtehe und ausgebildet werde, ſoll aber —
a) in den Volksſchulen, zu welchen ausſchileßlich oder ea,, Gemeinen Pelniſcher Abkunft gehören, das Polniſche auch fernerhin, wie bisher, als Üünterrichtsſprache verbleiben, jedoch auch die Deutſche Sprache zu einem Ge, genſtande des öffentlichen Unterrichts gemacht werden.
b) Ebenfalls ſoll in den Gegenden, wo die Dentſche Sprache die allein herrſchende, oder die bei weitem ; ſchende iſt, das Deutſche auch fernerhin die Unterrichtsſpra4 che, und das Polniſche ein Gegenſtand des d n Un, terrichts ſeyn. Um die Erreichung dieſer Unſerer landesvä⸗ terlichen Adſicht * erleichtern, iſt es noͤthig, k
e) ſowohl fur die Pfarr- Aemter, als — Lehr ſtellen in den Volksſchulen Perſonen zu g welche der Polniſchen und der Deutſchen Sprache mächtig ſind, und Wir haben Unſer Miniſterium der Geiſtlichen und Unter⸗ richts / Angelegenheiten angewleſen, jedes zweckdienlich Mir⸗ tel zu ergreifen, daß fur die Pfarr, und Volksſchullehrer⸗ ſtellen Candidaten, welche die erforderliche Kenntniß der n und Deutſchen Sprache beſitzen, in hinreichender
ahl herangezogen werden. Auch ſind Wir nich r , durch außerordentliche Bewilligungen die bisher J dotirten Pfarr⸗ und Done ch lle enen, in ſo welt es er⸗ forderlich ſeyn wird, wenn ſie durch einen der oben bezelch⸗ neten Eandidaten beſetzt werden, unter angemeſſener Mit- wirkung der dazu geſetzlich — — o zu verbeſſern,
ewerbung fur ſolche abge—
ben könne ;
c Von den in Unſerm Greßherzogthume deſtehenden — iſt das zu Bromberg bisher von Schülern Pol— niſcher Abkunft, die nicht eich der Deutſchen Sprache mächtig waren, ſo wenig beſucht worden, und die Bevslke; rung in der Umgegend von Bromberg gehört ſo ber wie; gent aner Deutſchz n Abtunft an, daß Wirt nicht fat bh. trachten, in der Verfaſſung dieſes Gymnaſiums, wo die Polniſche Sprache bisher nur einen Gegenſtand des oͤffentli⸗ 2 ausgemacht hat, eine Aenderung treffen zu a I
e, — ö
e) bei dem Gymnaſium in en di Einrichtung der parallelen . — — 2 * in den dre untern Klaſſen auch nöch auf die Terfſa, oder vierte Klaſſe von unten ausgedehnt, und auch dleſe in einen Deutſchen und Polniſchen Coetus gethellt werden.
) Ebenfalls ſoll bel dem Gomnaſ a, wo die uͤberwlegende Mehrzahl der 3604 * 4 he. Zoͤglin.· gen beſteht, für die Bllöung paralleler Eoerns für Polen und Deutſche in den drei und nöthigemfalls ſelbſt in vier untern Klaſſen geſorgt werden, ſebald die zu dieſe Einrichtung erforderlichen Lolalien beſchalſt, und ualß⸗= eirte Lehrer in hinreichender Anzahl vorhanden ſeyn werden.
6) In den beiden oberen Klaſſen der Symmaſten zu Poſen und Liſſa, in walchen die bis dahin in —— tus gethellten Polniſchen und Deutſchen Schüler a
Kw
den