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ö mehr eſngeka ift worden als für 1. die in der Provlu ſtationir⸗ ten Truppen g aucht wird nr 2 33 tt. Auf den Antrag, Handels mit Tuchen, konne sub B. von Unſerm Staat nicht eingehen. .

12. Die Schiſfbarmachung der Pricana, welche Unſere

Geſtattung des Hauſir⸗ vegen der in der Beilage mm entwickelten Gruͤnden,

getreuen Stände in Antrag gebra Kt haben, unterliegt Schwie⸗

rigkeiten und Bedenken mannigfacher Art, daher die defini⸗ tive Entſcheldung hieruͤber, bis nach allſeltiger Prufung der ſtatt findenden Verhaͤltniſſe, welche wir angeordnet haben,

ausgeſetzt bleiben muß.

Antrag gebrachten Chauſſee⸗ Bau in

13. Was den in Ar ſo

der Provinz anlangt, ſo iſt die Wichtigkeit verbeſſerter Stra⸗

ßenverbindungen fuͤr das Großherzogthum Poſen nicht uner⸗ kannt geblieben, auch ſind bereits im Regierungs⸗ Bezirk Bromberg bedeutende Chauſſer⸗Anlagen ausgeführt, und im vorigen Jahre mit dem kunſtmäßigen Bau der Straßen von Poſen, einerſelts auf Berlin, andrerſelts auf Glagau und 365 begonnen worden. Auf die Fortſetzung wird in

dem Maaße Bedacht genommen werden, als die dazu geeig⸗

nöeten Fonds es geſtatten.

14. Die Koſten der Schutzblattern⸗Impfung in dortiger rovinz auf Staats⸗-Kaſſen zu ubernehmen und damit eine usnahme von der beſtehenden allgemeinen Regel zu machen, können Wir Uns nicht bewogen finden. Da jedoch die zeit. herige Aufbringung dieſer Koſten, nach der Oſfiare und den Rauchfangsſteuern allerdings einige Klaſſen von e,. prägraviren ſcheint, ſo haben Wir Unfer Mlniſterium— 8. ülichenz, Ünterrichts, und Medizinal-Angele zenhelten ewieſen, ſolche durch einen Zuſchlag zu der Beh s der ützung der beſtehenden Abgabe bei Hoch⸗ nd Kindtaufen aufbringen zu laſſen.

5. Ueber die Grundſaͤtze, nach welchen die Prnſions—⸗ che der ehemals Herzoglich Warſchauiſchen Officiere zu beurtheilen ſind, haben Wir allgemeine Beſtimmungen getroffen, nach welchen auch der Anſpruch des von den Stän, den bezeichneten Officers wird erledigt werden. Dabei muß aber denſelben bemerklich gemacht werden, daß die Verwen⸗ dung fuͤr einen Einzelnen nicht zu dem durch das Geſetz vom 5. Juni 1823 vorgezeichneten ſtändiſchen Wirkungskreiſe ge— 8. und nach 5. 47 des Geſetzes vom 27. Marz 1824 eine Beſchwerde nur dann anzubringen geweſen mare, wenn ſie 2. eine widerrechtliche Bedruckung hätte begründet werden nnen. ; *

16. Auf das Geſuch, Uns bei der Königl. Polniſchen ; wegen Erleichterung der Auswanderung aus dem Polen in das Großherzogthum Poſen zu ver wenden, finden Wir einzugehen Uns nicht veranlaßt.

Eben ſo 16ßt da u . 17. der Antrag anf Herunterſetzung der Salzprelſe nicht gewähren, da die Ermäßigung in einer einzelnen Pro⸗

be

vinz elne Hemmung des freien Verkehrs zwiſchen dieſer und

dem ganzen aͤbrigen Staatskoͤrper nothwendig machen, und ſomit die Vortheile des gegenſeitigen unbeſchränkten Ver, kehrs wieder aufheben wuͤrde. Eine allgemeine Ermäßigung des Salzpreiſes wird aber zur Zeit durch die Beduͤrfniſſe des Staatshaushalts nicht geſtattet. Dagegen hat Unſer

Finanz Miniſte its Anordnungen getroffen, um dem Wunſche der S darin zu genügen, daß in den Salz⸗

Faktor eien das zu jeder Zelt auch in kleinern, on⸗ nen⸗Gebinden, zum

erkauf geſtellt werden mo

15. Auf die Petſtion wegen anderer Einrichtung der

Verbrauchsſteuer von Bier und Brandtwein, erwiederm Wit Unſern getreuen Ständen, da welche ſich jetzt nach dem wirklichen Eczeugniſſe von den be. ſteuerten Gegenſtänden richtet, zu einer, alles befrledigenden Maaßſtabes entbehrenden, mehr oder weniger willkührlichen Vertheilung fuͤhren, und vielmehr ſehr gegründete Beſchwer⸗ den veranlaſſen wurde, als uͤber die dermalige Erhebungs⸗ welſe nur . können; 5 ; daß elne weſentliche Verminderung der nur auf das wirklich: Beduͤrfniß berechneten Controlle⸗ Formen nicht ſtatt haben kann, ohne den Ertrag der Steuer zu Gunſten unred⸗ üicher, und zum Ruin ehrlicher Fabrikanten bedeutend her— nnter zu 2 !

daß endlich eine noch mehrere Begünſtigung der läͤnd—

kan

eine Fixation der Steuer,

ö lichen, bloß auf eigenen Fruchtgew 2 als jetzt bercits ſtatt find

ne den größeren fabi

gegruͤndeten Brenne⸗

.alls nicht eintreten ohne fabrikmaßi zetrieb des Brandt. nerei⸗Gewerbes zu vernicht w

; em Antrage Unſerer getreuen Stände, wegen Er⸗ leis ng in Eihebung der Tabacksſteuer, baben Wir bereits durch Unfere geſetzlich bekannt gemachte ö 28. März d. J. Genüge geleiſtet

20. Die von dem Landtage bevorwortete Aufhebung der Steigerungsſatze, nach welchen die nach Mittelſa bringende deſteuer . werden muß, von den orden wiederholt einer ſorgfäͤ— unterworfen worden; Wir . ch geordneten Steigerungsſatze zu einer angemer Beſteue⸗ rung hinlänglichen Spielraum gewähren, und ſo wie ſiie einerſeits das Rechnungsweſen erleichtern, andererſeits jede in ein unbedentendes Detail eingehende Nachforſchnng uber den Umfang, in welcher die einzelnen Steuerpflichrigen ihr Gewerbe treiben, verhuͤten, zu der gewünſchten Abänderun * 8 . . nehmen können. Da

ei der Vertheilung des Betrags an Gewerbeſteuern, welche von den gewerbeſteuerpflichtigen 3 Gewerbeſtener- Bezirks aufgebracht werden ſoll, noch an= dere und mehrere Individuen, als diejenigen, mit ſicht auf welche der aufzubringende Betrag feſtgeſetzt wor⸗

den einem Beitr uͤr denſelben angehalten wer⸗ . wohin 66 .

s der nicht voͤllig deutlich aus- ausgeſprochene Antrag der Stände et W n. zulaſſig mich. *

achten. Es . ,

thung zu bringen: ob die Grundſäͤtze fuͤr die Beſteuerun der Handwerker einer Verbeſſerung fähig ſeyen? und 4 dabei zugleich beruͤckſichtigt werden, in wiefern eine Erleich⸗ terung der aͤrmeren Handwerker bei der Gewerbeſteuer in noch größerem Umfange ausführbar iſt, als ſolche ſchon durch das beſtehende Geſetz bewilligt worden. 21

21. Auf die Anträge Unſerer getreuen Stände, die Eintragung des Zehnten im Hypothekenbuche be⸗ treffend, eröffnen denſelben, daß, da das 2 t

d rden beobachtete Verfahren durch die dee, er e , . Anſtand nehmen, die Be⸗ hörden zu hindern, daſſeibz ferner zu beobachten. Wenn

aber den Beſitzern ſolcher Grundſtuͤcke, welche dem Zug⸗ zehnten unterliegen, oder die nach der Verfaſſung der Provinz von den Behörden fuͤr zugzehntpflichtig angeſe⸗ hen w , darum zu thun iſt, ſich gz

durch deſſen Verwandlung in eine feſtb oder Geldleiſtung zu entledigen, ſo kann n ohne daß es neuer geſetzlicher Beſtimmungen d darf, da dle Verorduung vom April 1823 im §. 1135 in Verbindung mit §. 236 39. der Verordnung vom 7. Juni 1311, den Betheiligten die Mittel dargeboten hat, durch welche derſelbe Zweck erreicht werden kann.

22. Die in Anregung gebrachte Angelegenheit egen Abſchaffung des Mahl“ und Getränke⸗Zwangs ſoll mit Be— rückſichtigung der ſich entgegenſtehenden Erklärungen der

werden. 2

Was übrigens die Beſchwerde anlangt, welche der zweite und dritte Stand 8 , . i dle zwange⸗ pflſchtigen Mahlgẽſte darin finden . daß der Mahl gaſt die Steuer von dem zur Mühle gebrachten Getreide öfandweife mederiegz n müſſeg ſo iſt ſolche in dieſer Allge⸗= nlemmheit nich Die allgemeine Anweifung zur

gleich im S. 42., daß dieſe Pfandſetzung bleiben dar

wenn der Muͤhlenbeſitzer, zu deſſen Mühle d 2 geliefert wird, die Verpflichtung übernehmen kann, daß das daraus gefertigte Mehl wiederum zur Aus verwlegung

geſtellt werde.

Fuͤr die in den Umgebungen der Städte belegenen Muͤhlen aber, welche regelmäßiges Landgemahl haben (wo hin alſo von ſelbſt alle zwangsberechtigtẽ Mühlen gehören) findet. nach 8. 46. eine foiche Pfandſekung gar nicht ſtait, vielmehr iſt vorgeſchrleben, daß die Orts vorſtände der Se⸗ meinen, aus denen die Abſendung des Getreides geſchieht, daruber Frelſcheine ausſtellen ſollen, welche der Muller

taglich beim Steuer Amte auszuwechſeln hat.

Verordnung vom * * *

Rück

Einleitungen getroffen, um die n. Frage zur Bera⸗

verſchiedenen Stände einer näheren Präfung unterwerfen

.

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