= Unſeres Finanz⸗Miniſters j 2 ein Verzeichniß aller zwangsberechtigten M welche dort der Mahlſteuer-Controlle unterlfegem, a!

inſichts des zwangspflichtigen Landgemahls getkoffen ſind, . zu . auch, in ſofern dies irgendwo noch nicht geſchehen ſeyn möchte, ſo mo terur der

er gontrolle uber zu treffen.

Geſuch, um eine Verordnung, daß die de der Gerichte, wenn ſich keine Gelegen— heit zu deren hypothekariſcher Unterbringung finde, ohne Anhörung der Intereſſenten zum Ankaufe von Poſener Pfandbriefen verwendet werden müßten, können Wir nicht eingehen, indem es unzuläſſig iſt, eine diesfallſige Zwangs— k eintreten zu laſſen, welche ubrigens wahr- cheinlich dem Credit der Pfandbriefe nicht einmal foͤrder⸗ lich ſeyn würde. Jemehr aber deren Credit ſich durch fo, ik, e nren da 6 berelts gehoben hat und

ü heben wird, um deſto lieber werden die Intereſ⸗ a ſelbſt die Beſtände In dieſen Papieren angelegt fe, hen, wodurch denn der Zweck ohne Zwang erreicht werden

d dergleichen .

Es ſellen indeſſen die Vormünder und CTuratoren das Geſeßz nicht auf eine beſt e e e, ,n, künftig zur Erklarung über die Auf, zu repartkken. Vel auen A aben, ma der woſital Beſtände unter Feſtſetzung einer gewiſ⸗ . zu den Kreisbedurfniſſen n guſßeferdert, und wenn die Erklärung lunsthalß lhremm ſten gehör nicht erfolgt, ſoll ihre Einwilligung zum Einkauf welche dahin . ; 6 ſie ünter oder doch 8 * r n n ſ . *. 2 * verfahren werden. s re hegzſent und hier det, verbleibt den K Was endlich dazu zu wahlen. 24. die von Unſeren

getreuen Ständen in Beziehung genheiten angebrachten dl n en g 2) dem tage der ſelben jwelter Inſtanz fur die richten laſſen, wodurch

uf die Zig üg : r

gemäß, ein beſonderes Gericht Provinz und in derfelben ein, ig die Appellationen von einem andgerichte an das andere wegfallen werden. Unſer eh b, ter. iſt mit den weltern Einleitungen

BP) die in Unſerem , er em s Aprtt isis, die 3 8 äweſens in dort . ; . 53 uni 4 ung, den jetz) n. e rl e fn, dn, . r . den Eigen, 2 , , . ( der rn, = nn en regulirt e le, dern . ein Jahr, von der Beendigung der Regutlrung ange, rechnet, ige zugeſtehen. 2 Auf die ſonſtigen Geſuche um

ewiſſe Abznderungen tion der Juſtizbehör, ne Entſchließung faf⸗ legen 6 2 i,. ö. ! n eren Erfolg es abhängt, in . * Bitten m Allgemelnen . ledigung finden wer her laff ſt nach Beendigung der Reh. ſton wird ſich Jberſe din eb. wegen beſonderet ph, nzlebr Väthältuſt 3 ieee game, ene, wn fikationen deſſen, was 26 e er wird feſtgeſetzt wer⸗ den, erforderlich ſind. Di . Schrift iſt daher dem JuſtizMiniſter zur weitern Prüfung ba den Reviſſon über⸗ wieſ.

. den, ſen, ordaung ei

en worden Von demjenige werden wird, oͤffnung eine Urkundlich

Abſchled an bleibei Unſern

35

öch ß gert ue , He genhän,

en Ständen in December 1823

dig vollzogen, u e den . ;

(835) Friedrich Wilhelm. (gez) v. Altenſtein. v. Lottum. (ge) v.

ej) v. Schuckmann.

; 2 ez. ,, (gez) v. 9*

Ha ke.

(gez) v. Dankelmann (gez) v. Motz.

——

ſtellen, und die Maaßnehmungen, welche in jeder derſelben G

fort alle Anordnungen zur be

as Greß ledrich

8 es, nn. dem Wir die 23 ber vernommen ha—

Die Kreis ⸗Verſammlungen h Verwaltung des Landraths in E zu begleiten und zu unterſtuͤtzen. halb der beſtehenden Geſetzhebun ihrer Berathungen und Beſchluͤſſe

Die beſtehenden landräͤthlichen Kreiſe bilden die Be⸗ zirke der Kreis-Staͤnde. * 53

§. 3.

Die Krels-Stände vertreten allen, den ganzen Kreis b heiten, ohne Ruckſprache Individuen. Sie haben Namens de rungen abzugeben. Sie haben St Kreisweiſe aufzubringen ſind,

aben den Zweck, die Kreis,. ommunal⸗ Angelegenheiten Dieſe Verwaltung inner⸗ g macht den Gegenſtand aus. k——

Pie ee ted Aus dem uͤrſten Sulkowski, ſtzungen liegen, in des . 3. z gen nicht entgegenſtehen, ihren Woßnſig haben. , . 6 r. Deputirten von einer jeden im Krelſe . n Stadt; . k aus dre m,, Landgemeinen. 2

Vertretungen ſind geſtaͤttet . 2 unmündlgen Ritterguts-Beſitzern durch ihren Vater oder Vormund. . 3 Ehefrauen durch ihre Ehegatten. 336 . W Vaͤtern oder Müttern durch ihre volljährigen d) Unverhelratheten Beſitzerinnen. k e Allen qualificlrten Beſttzern, inſofern ſie behindert ſind, perſonlich zu erſcheinen. ; ; Die Vertreter müſſen jederzeit ſelbſt Beſitzer landtags⸗ faͤhiger Rittergüter im Preußiſchen Staate ſe und die Bedingungen des S. 6 ihnen nicht entgegenſtehen. Auch iſt es Jeſtattet, eineß andern beim Kreſskage erſcheinenden Gutsbeſitzer zu Abgabe der Stimme beſonders zu bevoll⸗ maͤchtigen . J Zur perſonlle . en iſt bei tern erforderlich: ö Die Gemeinſchaft mlt elner der z ollendung des 24 ſccholtener Ruf. 8. r Ruf von der Verſammlung beſtritt Dericht des Ober, Praßi niſterium zu entſcheiden.

belege ne

* *

ne.

§. 6. . ü. usiibung des Stimmen rechts allen Standen und geſtatteten Ve

riſtlichen Kirchen. ſten Leb ns jahres.

en wird, denten von Unſerem

eiftliche oder milde Stiftungen, ſo als ein Rittergut im Kreiſſe be zur Fuͤhrung einer Stimme 26 ; 4 . ü che als ſolche die Berechtigu dem Kreistage durch einen Abgeordneten ſich m BVeſið eines Nirtergurs befinden, zur Fuͤhrung einer Stimme berechtigt. in einem andern Krelfe n,. auch die dortlgen . ö

Zu ſcäͤdtſſchen Abgeordneten auf den Kreis

Vltterguts⸗Beſitzer, g wie Städte, welche mehr ſitzen, ſind jederzelt nur rechtigt.

Städte, wel

K

asen

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