.
ren die Haͤlfte, das erſte
auch ohne Stimme den
* . Kreis⸗Deputirten.
nigen Perſonen gewählt werden, welche die
8 eſes Standes nothwendige Be⸗
f das Alter unter der §5. 6. b. en-, =
unter derſelben ie Landgemeinen die zu Deputirten dieſes Standes auf dem Provinzial- Landtage qualifieirten Grundbeſitzer wählbar.
5. 11. x t Fuͤr einen jeden Abgeordneten der Städte- und Land
gemeinen wird ein Stellvertreter erwählt, welcher ebenfalls
die 5§. 6., 9. und 10. angegebenen Eigenſchaften haben muß. . 1 ö
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In den Staͤdten erwählen der ——— die Ge⸗ meine⸗Vertreter, welche zu dieſem Behufe zu einem Collegio vereinigt werden, 8 Dar Abgeordneten.
Bei der Wahl der dre Abgeordneten und Stellvertre⸗ ter der Laändgemeinen wird, wie bei der Wahl der Bezirks— waͤhler, verfahren. Ein jeder Landrath hat. Behufs dieſer
Wahlen ſeinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren
jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu waͤhlen iſt.
14 2 ie Wahlen der 83 ſtehen unter Auſſicht ndraths.
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erfolgt auf ſechs Jahre dergeſtalt, daß von drei zu drei Jah⸗ 33 nach dem Looſe, ausſcheidet. ; 156. Der Landrath, oder wenn derſelbe behindert iſt, der älteſte Kreis⸗-Deputirte, beruft die Stände zum Kreistage, rt daſelbſt den Vorſitz, leitet die Geſchäfte und iſt ver⸗ et, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. n ſeine Erinnerungen kein Gehör finden, iſt er be— die ordnung ſtoͤrenden Mitglieder von der Verſamm⸗ uuszuſchließen, jedoch hat er daruber ſofort an den Ober⸗ denten der Provinz zur weiteren Verfugung zu berichten. t 7
ö ** ᷓ Der Landrath 1. zerfiel zii eng — 2 ei⸗ ö u F iſt er hier ,
fuͤr angemeſſen halt. Er hat der ihm vorgeſetzten Regierung von einem ſe— dem anzuſetzenden . Anzeige zu machen. 18
So lange Communal- Segenſtande fruͤherer Kreis⸗Ver⸗
baͤnde abzuwickeln ſind, iſt die Vereinigung mehrerer Kreiſe, oder der Theile verſchledener Kreiſe, zu dieſem Zwecke ge— ſtattet. Gegenſtande, welche nur eine Klaſſe der Stände 22 koͤnnen auf beſonderen Conventen dieſer Stande verhandelt werden. ;
K ; 19.
2 ande verhandeln auf dem Kreistage gemein— a, lüſſe werden * einfa — Er ſtimmt mit, wenn er e . K
Bei gleichen Stimmen eniſcheidet die Stimme des Vor, ſitzenden, und wenn derſelbe nicht ſtimmfähig *. die Stimme Er hat alle Kreistags⸗Be—=
ihm vorgeſetzten Regierung zu
chluͤſſe zur Kenntniß der
ringen, zu denjenigen Beſchluͤſſen aber, durch welche neue
Verwaltungs-Normen feſtgeſetzt und den Kreis, Einſaſſen
neue Verbindlichkeiten aufgelegt werden ſollen, die Beſtaͤ⸗
tigung der Reglerung beſonders . und bis zu de⸗ ren Eingang m usführung Anſtand zu nehmen. ] 5. 20. 2 Findet ein Ero durch einen Kreistags⸗Be—⸗ 41 in ſeinen Intereſſen ſich verletzt, ſo ſteht ihm mit⸗ telſt Einreichung eines Separat ⸗Votums der Recurs an dleje⸗ nige Behoͤrde uz bon belchet Lie betreffende Angelegenheit reſſortirt. Be Zuſammen din ng der Kreis- Stande hat der Landrath in der Currende bie zu verhandelnden Gegen
. Die Erſcheinenden ſind dann befugt, ein eſch luß * faſſen, und durch ſolchen die * n n, , die
weſenden zu verbinden. Det Langath fuhrt
ausdruͤckl auftragt, oder die Sache als
run w , , , , nicht beſonders gewaͤhl⸗
.
* ö d.
d zu Abgeordneten der
Wahl ⸗ ten Baumann vorgelegten P
dem Landmanne in einem ſolchen Uebermaaße beſucht,
** §. 16. . Die Wahl der Deputirten der Städte und Landgemelnen
be⸗
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k ie Beſchluͤſſe d ĩ 8
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2 . ; ; 5. 3 . ; ? ö 8 Ober Praͤſident der Provli
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Provin die zu dem Zu— entritte der Kreisſtände nach vorſtehenden Vorſchrif⸗ forderlichen Verfügungen ungeſäumt zu veranlaſſen.
geben Berlin, den 26. Dec. Zur Allerhoͤchſten Vollziehung.
Sch uckmann. (gez.) v. Lottum. (gez) v. Motz. B. . ;
Anlage Gutachten des Staats Mini uͤber den Vorſchlag der Provinzial“ thums Poſen, wegen Geſtattung des Hauſi
n voin 12 December v. J. geäußert haben, daß die Geſtattung des Herumjziehens * Tuchen fuͤr die Fabrikanten, ſo wie für das Tuchmacher— Gewerbe in der dortigen Provinz uͤberhaupt, einen gunſti= gen Erfolg haben werde, kann nicht als richtig anerkannt werden.
Die Jahrmärkte ſind in dem Großherzogthum Poſen, ſelbſt in den kleinſten Städten, ſo häufig, und werden von
der Tuchmacher, der des Zuſpruchs in ſeinem Hauſe nicht ſicher iſt, dort Gelegenheit geuug findet, ſeine Waaren zur Anſicht des Publikums auszuſtellen.
Wenn beſonders der gemeine Mann, auf welchen der Abſatz der dortigen Tuche ganz beſonders berechnet werden
muß, Tuch nsthig, und zu deſſen Ank 1e Mittel ſo wird er die . dle ö us⸗
wahl darbieten, gewiß lieber zur Befriedigung ſeines Be—⸗ duͤrfniſſes benutzen, als von einem hauſirenden Tuchmacher kaufen, deſſen Waaren er eben ſo wenig als deffen Prels= forderung mit andern in Vergleich ſtellen kann. ; Durch das Herumfahren der Tuche verſumt der Fa—
.
brikant Zelt, die er beſſer gebrauchen kann, und 13 9 * eil
Selbſttoſten ſeiner Waare, zu deren E ; heit . dienen . r, nenn,
frledigung, Geld naäml wird durch das
Waare nicht vermehrt.
ich M*
iſt vielmehr eine der
Die Vorausſetzung der Provinzial-Stande, daß der Aufkauf von Wollen-Fabrikaten im Umherziehen und in den Fabrik⸗Orten bei den einzelnen Waaren⸗Verfertigern verboten ſey, iſt ubrigens nicht gegründet. Die Miniſte⸗ rien des Innern und der Finanzen hab eder Gele⸗
enheit, wo Zweifel hierüber zu ihrer K n! den Grundſatz aufrecht erhalten, daß auch ſol Baa⸗ ren, deren Verkauf im Umherzlehen nicht geſta doch im Ümherziehen aufgekauft werden durfen, inſofern nur der Aufkäufer die aufgekaufte Waare nicht unmittelbar bei ſich fuͤhrt, und hierdurch Sicherheit dafür beſchafft wird, daß der Aufkauf nicht nur vorgewendet werde, um einen unſtatthaften Verkauf zu verdecken Im een mn die⸗ ſes n ſind auch durch die ; vom 11ten 1826 Erleichterungen in der Gewerbe⸗
P den Kau bewilligt worden, die im ehen Waaren“ ungen aufſuchen, auch den Kauf,; zugeſtanden, welch, im Umherreiſen Waaren erſt. en, die ſie nicht mit ſich herumführen, ſondern frachtweiſe efoͤrdern laſſen. Grade in dem ſpeziellen Falle, den die 2 5 . ö Vezug ninimt, wo An Kaufmann aus Frankfurt im Umherreiſen a 2 1 , der ohne ee derb gen n dieſem Grundſatze gemäß die Regi die gemeinſchaftliche Verfügung deer gel 3 und der Finanzen vom 24. 8 Es tritt dadurch um fo deutlicher hervor, daß es fur iger durchaus nicht
durch
nothwendig und nützlich fur angemeſſen e, wn , * lan ein Verkauf von Wollenwaaren im Umher ht er⸗ laubt feyn ſoll. 6 ;
Das Staats, Miniſterlum halt daher n Antrag der
Stände nicht Berlin,
463
(ge) v. Hake.
v. Danckelmann. (gez .
v. Mot.
Tau laubt wird, der Zuſtand der Tuchmacher werde . ‚ 3 — — di e! hauſtrende Kaufleute werden durfen. 7
Tuche hatte auffaufen laffen, iſt 9
Das Bedurfniß an Tuch und das Mittel zu ſeiner Be ⸗ nbieten der
.
Das Staats/ Min iſterium. . . (gez) v. Alten ſtein. (gez) v. Wann, 9 ernstorff.