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836 23 — — . * ö . . 3 ö FJ 8 ö. . ae gat. ! k Rthlr.
— —— ö. Fur das Staats-Schuldenweſen, und zwar: a) zur Verzinſung der allgemein 141 nen und provinziellen Staats⸗ Schulden und zu den laufen den Verwaltungskoſten.. b) zur Schulden⸗Tilgung. ... 3485,94
An Penſionen, Competenzen und Leibrenten, und ⸗ a) an etatsmaͤßigen Fonds zu enſionen fuͤr emerirte * er u. deren 2 wen u . Unterſtuͤtzungen.. = b) en lebenslaͤnglichen Compe⸗ tenzen und Penſionen fuͤr die — iſt⸗ licher Corporationen, an Pen⸗ 867 6 32 auf dem Reicht Deputationsſchluß vom 25.
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3. An immer dauernden Renten und
digungen fuͤr qufgehobene Berechtigungen * und entzogene Nutzungen... 277,000 4. Fuͤr das Geheime Cabinet, fuͤr das Buͤreau
des Staats. Minſſteri, für die Staats, Buchhalterei und die Verwaltung des r das
und far die Ober⸗Rechnungs-Kammer . 288,000 8 — i w— r das itair iſenhaus 1 aue wiriigen 2 22, 165,000 Far das ſterium der , , ö, , we Fur c 2 Ss. Fuͤr das Miniſterium der geiſtlichen, Un— terrichts und Medicinal-Angelegenheiten 2,347, 0090 9. Für das Miniſterium der Juſtiz, außer den , 1,823,000 10. Fuͤr das Miniſterium der Finanzen, zur Central- Verwaltung.... 263, 090 11. Fur die Ober⸗Praäͤſidien und Regierungen 1,330, 900 .; * ur die pi⸗ und Landgeſtüte-=— 163,900
. . Se, , nel, zu K 3 — — Darn rer Te ln 8 23 * 3 20? 6, οοο Berlin, den 21. Februar 13238 — Friedrich Wilhelm. v. Motz.
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Die in der Allerhöchſten Cabinets-Ordre erwähnten Erläuterungen des Herrn Finanz⸗Miniſters, welche durch die Regierungs⸗Amtsblätter publieirt werden, theilen wir unſern Leſern nachſtehend mit:
ö Berelte in der nach Regulirung des Staate Schuldenweſens
an das Staats⸗Miniſterlum erlaſſenen Aller n Kabinets⸗
Ordre vom 17. Januar 1929 wurde 4 zur Be⸗ lehrung über den wahren Zuſtand der Finanzen des Staats und zur Ueberzeugung, daß ein mehreres als das dringende Bedürfniß fuͤr die innere und äußere S eit, ſo wie zur Erfüllung der zum wahren Vortheile und zur Erhaltung des Staats eingegangenen Verpflichtungen, an Abgaben nicht gefordert werde, der Haupt, Finanz Etat des Staats nach
erfolgter Prüfung und Feſtſtelluug zur offentlichen Kenntniß gebracht werden ſolle.
Einnahmezwe als l,
waltung einer beſonderen Central, Einnahmetaſſe
.
Die Steuer,Geſetzgebung hat nun zwar ſeitdem eine Aenderung in ihren Grundlagen nicht erfahren, und eben . wenig ſind in der geſammten Staats-Verwaltung ſolche
eraͤnderungen eingetreten, welche eine weſentliche Umge⸗ e . der Haupt ⸗Ausgabezwelge hatten zur Folge haben önnen. Es iſt indeſſen einleuchtend, daß im Verlauf der ſeit 1821 verfloſſenen Jahre ſich die Erträge der ein, mannigfach anders baben en, auf eie nur urn 2 ten; und nicht n die auf die Ver⸗ oer R ge Haoſter und auf die Beſeltigung ande⸗ tbehrlichen Ausgaben gerichteten Bemuhungen, verbun⸗ den mit mehreren ſeitdem eingetretenen Aenderungen in den Reſſort⸗Verhaͤltniſſen, auf die Staats-⸗Ausgaben, welche der publicirte Etat von 1821 enthalt, ein 26
Dem hiernach ſich darlegenden Bebürfniß der Kundma— chung elnes anderweiten, dem dermaligen wirklichen Stande ſich anſchließenden, Etats der Staats, Einnahmen und Ausgaben, iſt 1. durch den, mittelſt Allerhöͤchſter Kabinets-Ordre vom 21. Februar d. J. vollzogenen und durch die GeſetzSamm⸗ lung publicirten allgemeinen und 3 .
s w aber der bel dieſer Kundmachung vorwaltende durch die Allerhöͤchſte Kabinets Ordre 32 — anuar 185 ausgeſprochene Zweck in ſeinem ganzen Umfange nicht er reicht werden, wenn nicht an ef! uͤber die Grundlagen auf denen dieſer Etat beruhet und on die bei deſſen Auf⸗ . e,. Grundſatze einige Erläuterung gege— en würde.
Die Preußiſche Rechnungs- und Kaſſen-Wirthſchaft er⸗ kennt es als leitenden Grundſatz ö *. L,
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Etat der Staats⸗Einnahmen
welche landesherrliche Einnahmen zu erheben o
chen Ausgaben zu leiſten hat, in ihrer Buch- und Rech⸗ nungsfuüͤhrung durch einen Etat fur Einnahmen und Aus— are ,,. t ſein muß.
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erfall⸗Termine nach, und gewähren bei den unſixirten und veränderlichen Einnahmen einen Voranſchlag der letzteren, wel⸗ cher ſich der Regel nach auf den bis herigen durchſchnittlichen Er⸗ trag gruͤndet, ſo weit nicht beſondere Verhältuiſſe eine hö⸗ 5. oder geringere Einnahme, als die Erfahrung auswei⸗ et, erwarten ſaſſen. Eine jede Einnahme⸗Verwaltung be—⸗ ſtreſtet in der Regel die Ausgaben, welche mit deren ar e und mit der Erhebung verknüpft ſind, ſelbſt, und der Betrag dieſer, thells ſixirten, theils unfixirten Ausga⸗ ben wird ebenfalls durch die Etats geregelt und von dem Brutto⸗Ertrage vorweg in Abzug gebracht. Bei der Weit⸗
ſchichtigkeit dleſer Spezial- Etatsfertigung wird dieſelbe der na ! r hier⸗
Regel nach nur alle öorei ch einem unter fuüͤr die elnzelnen nzen us
Urberſchäſſe der Spell, . haupt ſachlich
ſten Awelge ſüeßen fodann in di 8. . nur die K
innahmen, welche nach der Eigenthuͤmlichkeit e .
behren konnen, ſo wie . andere Einnahmen 3 e
gerem Belauge, bilden hlevon eine Ausnahme Rein-Ertrag, nach Beſtreitung der 3 2 unmittelbar zur General Staatskaſſe abgeführt, abrigenẽ * 3 . . 2 Verwaltungs z weige ben el nach de gemeinen angegebenem bre n , . gegebenem Grundſatzen durch Dl Negierungs⸗Hauptkaſſen beſtreiten als Buchhalte—⸗ relen für die Elnnahmezweige, welche unter der — ren Leltung der Regierung ſtehen, wiederum nach beſonderen Verwaltungs Etats, diejenigen Ausgaben, welche zwar eben⸗ ſalls auf vie Verwaltung jener Einnahmejwelgt Bejug ha— ben und von ihnen nicht getrennt, gleichwohl aber auf die einzelnen Spezial, und Elementar, Kaſfen nicht verthelt wer, den können, und eben dieſe Funktion verſtehet die General— Staatskaſſe in Abſicht folcher Regie, Koſten, welche ſheer
Beilage