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Preußiſche Staars-Zeitung.
ngsS⸗Nachrichten. Ausland. ö
zrantreich.
. en⸗ Kammer. In der Sitzung vom . . eigen ser Bern, held een Horſchlaz, anfetz * a, räſtdenten mehr zu wählen, ſondern ein für nal feſtzuͤſetzen, daß die 4 Candidaten zur Praͤſidentur, Ide he dle Wähl des Königs nicht gefallen, von Rechts- drehen Bie, Pré ſidenten ſind. „Noch zu Anfang der dies, ahr igen Sitzung.“, bemerkte Herr Pelet „ſind wir Zeugen ge— le, we, nachdem wir bereits 5 Candidaten zur Praͤſi⸗ dentenſtelle ernannt, die Wahl von à Vice,Präſidenten mit, telſt Abſtimmung uns noch zwei volle Tage geraubt hat.
ſollen aber die 4 nicht gewählten Eandidaten n. . nicht von Rechts wegen Vice⸗Praͤſiden⸗ tien ſeyn? Wenn wir dem Könige 5
Stelle in Vorſchlag bringen,
, rch nicht, da s dieſe fänf Mitglieder der Kammer die Wurdi
. jenes hohen Amtes ſcheinen? Hiernach ler
Zeit u
*
zur ollte man
2 — daß wenn eins von dieſen zum Praͤſidenten gewählt
anderen Viere nothwendig Vice Praäſidenten
1 Bei der jetzigen Einrichtung aber iſt i d, , dme , , drle, eee le, e
gar gaͤnzlich davon ausgeſchloſſen; denn da wir nicht wiſſen, in der König von den , Candidaten Dräſidenter D wird, ſo können wir auch
ich keinen von
223 uten wählen. Um dieſem Uebelſtande
2 . ch ne, nun Zeit zn e, e
tereſſe der 5 8 z en das 2 ant, Praäſident verlas 21 —*—
. D Mitglieder, auf 2 wech gi t 23 ' welche des Königs
* Di 2 — ice Präͤſidenten. e Ver ſammlung erkl . Werbe, das, i oe . 3. e ,, , , 26 2 Med tion . ſ 3 . zen ur vertheilt und einer ö 4 niſſion zur Pri ö 8 werden. — An der T om⸗ war jekt der Bericht über den, bereits ages ee, dugenommenen Geſetz Entwurf in Ver ef vorigen ſchfangs. ei Meſtadier ſtattete denfelben * es Fluß⸗ treffende Commiſſion verſchieden er erklärte, mmen ö BVerathungen uͤber die ſen Gegenſtand werden am orm B. . beginnen. , . aris, 8. März. Der Meſſager des Ehambres enthält den Bericht, welchen der Baron Par ga er am 6 v. M. 3. — . abge am Seen jeſen Geſetz Entwurf ſelbſt, wie er von dẽ 5 verändert worden iſt. Der ſelbe .
; et folgt (man in Nr. 5 der
ntwurfes an. Die
, 4 ö e. 2 3* ö. rt. 1. In die Zahl der andl ö als Vergehen, e e , , . 9 Berbrechen bezeichnet und als ſolche beſtrafe werden Ul k ſultate eines Duells jwiſchen zwei oder mehreren P daſſelbe mag mit Seiten, oder Schießgewehr gefuhrt worden ſeyn, gerechnet. Sind dieſe Reſultate gehörig erwieſen, fo wer⸗ den die Inculpaten verhört, und geeigneten Falls nach den in der Criminal⸗Proceß Ordnung beſtimmten Formen verhaftet. In⸗ nerhalb 26 Stunden nach dem letzten Verhöre muß der K. Proeu⸗
Berlin, Sonntag den 15ten Mar;
habe, entwickelte die ed ee — 2 f *
attet hat, ſo wie
erſonen,
1
rator die Protocolle und ſonſtigen Papiere dem General⸗Procu⸗ rator zuſtellen, und, daß ſolches geſchehen, grich n den In⸗ culpaten und den e, anzeigen. Der Genctal⸗ rocurator macht die Sache unmittelbar darauf bei der nklage⸗Kammer anhängig, welche nach dem Inhalte der Artikel 233 u. f. der Prozeß -Ordnung verfährt. Art. 2. Hält die Anklage, Kammer die einem Inculpaten kr Laſt elegten Beweiſe fur hinlänglich, ſo überweiſt ſie die Ange, hl digten in allen Fällen dem Aſſiſenhofe. Art. 3. Das Geſchwornen⸗ Gericht ſoll ſtets 6 werden, ob, abgeſehen von ben Umſtaͤnden, die das Strafgeſetzbuch als Entſchuldi⸗ gungs- Gründe für das veruͤbte Verbrechen oder Vergehen gelten läßt, in den Beleidigungen oder groben Beſchi gen, weiche die Heraus forderung herbeigeführt, oder aber in den Umſtänden, welche die incriminirten Thatſachen ver= anlaßt oder begleltet haben, ein hinlänglicher Entſchuldigungs⸗ Grund liege. Iſt die Antwort der Geſchwornen auf die Frage, ob ein ſolcher Grund vorhanden ſey, bejahend, ſo ſoll der Gerichtshof gegen die Schuldigen auf eine Haft von höchſtens wei Jahren und mindeſtens einem Monate erken⸗ nen dies ſoll derſelbe die Beaufſichtigung an einem Orte, welcher die Schuldigen mindeſtens 13 riameters (etwa 24 Lieues) von demjenigen, wo das Vergehen veruͤbt worden iſt, entſernt halt, verfügen koͤnnen. Dieſe Beauf⸗ ſichtigung kann in keinem Falle langer als zwei Jahre dauern. Der Gerichtshof ſoll auch noch fuͤr einen Zeitraum, welcher nicht langer als drei und kurzer als ein 2 ſeyn darf, 3 26 1 . des 8 26 — aufgeführten . er oder Fam ; oder eines les derſelben, en, , Art. 4. kaͤmpfe zwiſchen aetiven Militairs gehören vor die 3 Gerichte, werden aber denſelben Strafen unterworfen, als ob ſie unter Civiliſten ſtattgefunden hatten; es mögen Entſchuldigungs⸗Gruͤnde dafur ſprechen oder nicht.“ ; Die Qubtidienne tadelt die von der Pairs⸗Kammer vorgenommenen Aenderungen; namentlich findet ſie es viel zu hart, daß man das Duell unter die im Straf⸗-Geſetzbuche bezeichneten gewöhnlichen Verbrechen und Vergehungen rei⸗ hen will. „Auch wir,“ äußert dieſelbe, „verabſcheuen den Zweikampf, und ſinden ihn in unſeren aufgeklärten Zeiten im hohen Grade barbariſch. Bei alle dem aber wied man uns doch nie glauben machen, daß der junge Militair, der, fortgeriſſen von einem unſinnigen Ehrgefühle, ſich getrieben . ſeinen a zu tödten oder ſich von ihm tödten zu aſſen, in den Augen des menſchlichen Geſetzes eben ſo ſtraf— bar ſey, als der wuͤthende Meuchelmorder, der den g . Augenblick erſpäht, um den entwaffneten Greis zu ö. und ſich ſeiner Schätze zu bemächtigen. Niemals ir gend Jemand eine Identität zwiſchen beiden Fällen en. Was daher eine Verbeſſerung ſeyn ſoll, wird nur eine noch größere Abſcheulichkeit, und dies beweiſet uns immer mehr, daß unſere Geſetzgeber einen falſchen Weg eingeſchla— 8 haben, auf dem ſie ſich immer tiefer verirren. uch wir halten den Zweikampf fuͤr ein Verbrechen, richt aber deshalb, weil es dem Geſetzgeber gefällt, ihn dem Todſchlage und dem Diebſtahle gleich zu ſtellen, ſondern weil Gott verbietet, ſich ſelbſt oder Anderen, unter welchem Vor— wande es ſey, das Leben zu nehmen; mit einem Worte, wir betrachten den Zweikampf, gleich dem Selbſtmorde, aus dem Jeſichtspunkte des goͤttlichen, nicht des menſchlichen Geſetzes. In der unabhängigen Lage, worin die conventioneſle Geſetz w . Menſchen das Gewiſſen des Einzelnen ſtellt, iſt Jeder Herr uͤ·ber ſein Leben, und kann es ſich nehmen, wenn . will. Hiernach alſo wäre der Selbſtmorb kein Verbrechen; er wird aber zu einem ſolchen, und zwar zu einem graäßlichem,
nach der moraliſchen Theorie einer Geſeßzgebung, die höher
ſteht, als der Wille des menſchlichen Gelees, Wa- aber in der Zweikampf anders, als ein gegenſeitiges Abtem nen, ſich