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n dem Baue .

xi be ne.

meinde die Sum on 2, Fr . 3 3. * gr r e! i.

niſters

ern unterworfen w 1 ö Se ige?

Von den Erwerbungen, ner

en unge 3 * 6 9 c m ver Vöunieipal Conſeils. welche

Erwerbungen, Renten oder ., lungen von unbeweglichen

tungen betreffen, können

Verp k 2 e d e der Cn 4 durch

d beſtatigt hat, mit Vorbehalt jedoch der Aus= J , n i.

ble z e, enthalten ſi des Präfekten hinreichend twerth.

t ee t. 6. . n n 500 . * en-Vorſtaͤnde, Spitaͤler

. milde , , 2 . j neh mig g ng des Praͤ .

ngen und ate, die ihnen bel Lebzeiten des.

der in Geld in bewegli⸗ 3 * 2 annehmen neil Cee , . * Werth eln die Summe von ' r.

nich . , jedoch von Seiten der Verwandten des

eſtators, oder . Anſtalten, ent⸗ 6. äber die Annahme, die Zurüͤckweifung oder rn er Schenkung oder des Legates.

Section 9.

Von den erichtlichen Klagen und den Contracten. t.

Jeder, der gegen eine Gemeinde oder eine Ge—

ne Schrift einreicht, worin er die Gründe zu ſeiner Ve—

Ar en i. gerichtlich Klage fuͤhren will . K chwerde

er. äber Gegenſtände von min derem ,. en welch, on, 23 w gemacht werden.

ntwickelt. Der General⸗Praͤfet 83 . ., ſchein ee. Präfektur Eecretair fertigt . nen er den , anh . .

e, . 2 orien⸗ Klage * 1 der

, le Klage gegen eine Gemeinde oder

n wird dem Munteipal-Confeil zur Bera⸗ Dart * eidet, ob die Gemeinde oder Ge— , ĩ n Prozeſſe ausweichen, oder alen be Giaubt das Muni⸗

1g 2 . 36 bei⸗

well ir ? an den ni 1 he dbu 2 er dazu des , .

ö ig muß gegen den Maire gerichtet ſeyn. Der

5666 s. nur , wenn i 1

, ,, . laubt das i , , ſich bei ö eben. ,, J ö

. un lh se gennſtenn der Maire alle . ron ſervat or ſch⸗ MMaaßre⸗

t. 98. Zu allen ö. 6 ie, . ö 3 . 5 . . kati n gr ie er ar n Tn s d . werden.

en im verſammelten p caſeitur⸗ ehen, klünnen Art. I. Wenn die Eigenthums - oder N

Gemeſnde⸗ 2. ue uhungs Rechte, ö en Klage gegen die fa 23 , einer

eilung derſelben werden, ſo wird . gegen eine

chend aus den in der bet in aner. ö und aus er , te en g ange⸗

dieſer Abtheilung oder ihren Bevollun gz erten 2

. ohne daß jedoch d . Zahl der einen wie . die⸗

nielpal-Conſeils der k.. e legen etzt i

man,. Conſeil wahlt unter

r . darf 3 die e lier. des Mu⸗ inen un lerer eines zum

Wird nach den Beſchluͤſſen des Conſeils die Autoriſati r. der Klage bent, ſo leitet der Praͤſi 26 *

bei den Gerichten ein.

telſt Königlicher Verordnung verfügt.

3. i, l Hh, ö n der nn, egenſtan dez, warum es ſich

beſtatigt

4

1 Art. og 6

. il aus dem 7 . allen a m tſach 5 außerh der kl n ng genommene hoͤchſtb 2 33 ihrer

. w. : ven ver Sitdans, . der Verſammtung der Art. io. Verlan beſondern Gemeinde . bth. zu einer

theilung, den Beſtimmungen des naͤß, ei iſorl⸗ ſches C Ha nieder ern., * =. .

Nach erfolgter Berathung dieſes Co 8, und nachdem das Yin Te e, das Bezirks⸗Conſeil und das General⸗Con—⸗ ſeil des Departements vernommen . wird daruͤber mit⸗

Art. 102. Keine Gemeinde, eren Einwohner ahi Ss Seelen uͤberſteigt, kann zu einer oder mehreren angt den Gemeinden geſchlagen wenn ihr Munieipal-Conſ nicht fee n,, 3 giebt. .

Anhbrang der Municipal. Conſeils der bethein gten Ge⸗ 6 des Bezirks ⸗Conſeils und des General- Conſeils des De⸗ partements, entſcheidet der Konig durch eine Verordnung darüber.

Art. 163. Eine Gemeinde, die keine M Einwohner zaͤhlt, kann, auf das Zutachten des Genera! Conſeils, zu einer oder mehreren augraͤn zenden Gemeinden geſchlagen werden, ohne daß es du der . ihres Münicipal-Conſeils bedarf.

, . ire n. Beſtim mung. Art. 104. 9 etreff der Stadt Paris wird noch ein be⸗ . Geſetz cilaſſen werden.

* —— —— e ſetz⸗ Entwur ꝑ1f n Betreff d 8 bie ſrege ne d Departements CLonſeils. 3 6 Ft. 1 Von der vilbuns der . und . eils

Von 9 8. 6th. g ufei e

Art. 1. Die Bezirks⸗Conſeils beſtehen aus ſo viel nne

dern, ais der Beſtrt Cantons bat, ohne daß jedoch die Zahi der⸗ ſelben weniger als 9 vetratzen darf.

a i Sind * , , . als ö. 6 . zie Mit.

eder Conſeils gleichmäßig auf dieſelben ver

ö Die na Vertheilu f gc e

Dr ed , , * . 3. . ,. —— von den E r ;

ungen w ** rag V Cantons-Verſammlungen beſſchen:

1 Aus den in der indirecten Steuer⸗Rell am böchſten angeſetzten Burger, welche ihren wirklichen oder poli⸗ tiſchen Wobnſitz im Cantone haben, im Verhaltniſſe von 1 anf jedes Hundert Einwohner bei einer Bevbl⸗ kerung bis zu 55M) Seelen; und von 1 auf jedes Tau⸗ ſend Eu nc hn uͤber dieſe 50 0 hinaus; ; 2) aus den Mitgliedern der Municipal⸗ Behrrde, welche

mittelſt Kugelwahl und durch Stimmen⸗Mehrheit, im

* n * 6 2 w 6 dem Con⸗

e emeinde en. —ᷣ , . .

* 8. Can⸗ ö efer ernennt eines der h ieder der Verſamm= Fer, 4 Scerutatoren werden durchs Loos gewahlt. den Städten, welche in mehrere Cantone ge⸗ . cht die eines jeden diefer Cantonch

*in en, höchſibe 44 ärgern derſelben, gemäß dem

den * . angeſeſſenen Mitgl l⸗Behorde der Stadt und aus . . * .

1 gewahlten hen der Can! 8 der Municipal⸗ 3

Dieſe Verſammlungen werden von de

m Ma 8 . Stadt, in der Reihefolge ibrer . 3 26 . 8. Die Raͤthe müſſen unter den jenigen . 1 * Cantons gewählt werden, welche in vie erſſe z e, m, des Art anzufertigen den Liſſe ö .

rt 3. Die Mitglieder der Muniei R 7 9 dem Betrage ſhrer —— 2 3 3 ö dichileſeuerten gehören wurden, behalten n e, ,