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g deſſen, was von der letzteren Summe zur 7 Staatsſchuld verwendet ward, wurden ungefähr 14 lionen fuͤr innere Verbeſſerungen —— In den vor⸗ Jahren betrug die Staats- Einnahme S4, 728, 000 un Ausgabe 83,979, 00 Dollars. — Von der Schiff⸗ fahrt der Vereinigten Staaten iſt vorauszuſetzen, daß ſie in den letzten G Jahren im Verhältniß zu dem —— Han⸗ del und zur vergrößerten Einnahme zugenommen habe. Die Berichte über dieſen Gegenſtand, ſind noch nicht vollſtändig g, um in dieſem Augenblick etwas Beſtimmtes daruͤber agen zu können. Gewiß indeſſen iſt es, daß — 2 — auffahrthei⸗Schifffahrt der Union, mit Inbegriff der . — fahrt und Fiſcherei, und der in fremdem Handel * ftigten Schiffe, gegenwartig die Tonnen zahl von 1, W00, 00 e , England ausgenommen, kann ſchwerlich eine 4 ation eine großere Tonnenzahl aufweiſen. Im Jahre ü18ts en ſie in den Vereinigten Staaten nur ctwa 1.200, M0, am ſtaͤrkſten nahm ſie im Jahre S2s zu. Der Gewinn an D. auf einen ſo großen Tonnen Betrag vermehrt das National-Vermöoͤgen um ein Veden tendes, ſo wie Alles bisher Angeführte einen Ve wels von dem raſchen Vorſchreiten der allgemeinen Wohl fahrt liefert. — „Man wird ſich erinnern,, fährt der Be—⸗ richterſtatter fort, daß von 1331 an dis 1815 Epochen ſtatt fanden, wo der auswärtige Handel der Vereinigten Staaten raſcher ſtieg, als in der hier erwahnten Zeit, und wo er an und für ſich bedeutender und alſo auch dedeutender in Ver— hältniß zur Bevölkerung des Landes war, als in den ſpaͤteren Jahren. Damals aber herrſchten in Europa faſt ununter⸗ brochene Kriege, die eine nie vorher und nachher geſehene Frage nach unſeren Stapel Erzeugniſſen bewirkte, und ſie zu enor⸗ men Preiſen hinauftrieb, Dieſes, und unſere neuttdle Stel⸗ lung, die unſerem damaligen Handel cinen faſt unumſchrank⸗ ten Spielraum eröffnete, hob auch unfere Aus, und Einfuhr auf einen kanſtlichen Standpunkt, den man nie zum Ver— gleichungs Maaßſtab eines unter gewohnlicheren und ruhige⸗ 6 Verhãltniffen geführten Handels annehmen kann. — was den Tarif von is 3 betrifft, ſo iſt noh nicht Zeit ge⸗ hug vergangen, um (ber ſeine Wirkung ein enſchtede⸗ 2 22 fallen an können. Dis ett ſcheint kein Grund
2 k. ng der zu der Voraus ſetzung berechtigte, daß
keinen r en de — werde. Es unterliegt ubri⸗
1 ; den . Nadeſtab von ken 8 — — — — — Vas die Zahlungen des Schatzamtes ten . immer 3 in allen Theilen unſeres ausgedehn⸗ Bank der Herchnen mitder gritten Paaktlichteit, wozu die durch ihre Der nim ren k — weſentlich beigetragen hat; entliche Schuld, für J. alle Zahlungen, fuͤr die oͤf⸗ e fuͤr die 3 otte, ö far die Civilliſte, fur die von der Regierung ausgingen, auf . 27 2 elligt; f iſt zugleich das ſichere Der ge ö 2 ewerk⸗ ffentlichen Gelder, zu deren leren, a — . pfängt ſie — — ver ieden gn . — reist ſ 23 e eigenes, en en iich und 65 erde Regierung der Ber. en Gelder gut. Das Vertrauen auf iht Stund E ten Staaten zu daß unſere Mitbnrger ihre in andern ein tal iſt ſo groß, Schulden durch Vermit tejnng de Dank ĩn . anſtatt daß ſie ſonſt das bar Geld aus Echſeln bez
den müßten.“ — 3 der wahr ſqh n 8 ſen⸗
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16 ? 2 mithin die in . i , ö . aladin aahen . 2a 2 i 11 Ei . J ſchiedenartigen Gegen fande un 1 , ,
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3 . 2 ö P 834 — 2 . . k K a . , . 1 ö
Nr. 125.
des immer . 6 — thin 5 in Hieſlges Oppeſitions-Blatt theilt die, uber die ſumtive diesjährige Staats, Ei und A . obigem Bericht aufgeſtellten Anſichten nicht. Es . namlich, der Einnahme / Uma ware auf die, vor dem Erſcheinen des neuen Tarifs ſtattgehabte große Einfuh 8 6. — —— nur durch die Furcht vor en veranlaßt worden und in Fol rifs ſich vermindern werde, 33 — 3 — 2 338 . muͤſſe. . ? er Baltimore Zeitung vom 21 rz war General Jackſon krank. 1 2 2 nul In Waſhington zeigt man einen, dem neuen Praͤſiden⸗ ten zum Geſchenk gemachten, ungewöhnlich großen aſe, der 100 Pfund wiegt, und einen, aus mehreren Holz Arten ver fertigten großen mit Silber verzierten Kelch, auf dem ver⸗ ſchiedene Allegorien angebracht ö die ſich auf des Gene⸗ ral Jackſon's Alter, auf ſeine Kriegsthaten bei New ⸗ Orleans, und auf die Praͤſidenten Waſhingtoͤn und Jeffer ſon beziehen.
Inland.
Berlin, 5. Mal. Es iſt den Stadt/ Gemeinden von des Königs Majeſtät die Berechtigung ertheilt worden, auf das Halten der Hunde eine beſondere Stener mittelſt Ge⸗ meinde, Beſchluſſes einzufuͤhren, wobei nach folgenden Be⸗ ſtimmungen, welche durch die Amtsblätter zur offentlichen K une werden gebracht werden, verfahren werden ſoll:
9 Der Steuerſaß bleibt dem Communal⸗Veſchluß mit Ruck⸗ ſicht auf die Orts Verhaltniſſe vorbehalten, darf aber in keinem Falle das Maximum von drei Thalern jährlich für jeden an der Mutter nicht mehr ſaugenden Hund überſteigen.
2) Die Steuer wird mittelſt dere f gen in halbjah⸗ rigen Terminen, die in jeder Gemelnde feſt zu beſtim, men ſind, entrichtet. Wer innerhalb des halben Jahres einen Hund anſchafft, hat die volle Steuer des aufen⸗ den Termins zu bezahlen.
3) Die Einfilhrung der Steuer muß von der Communal—⸗ Behörde Acht Wochen zuvor angekündigt werden.
4) Von der Steuer ſind die Eigenthfmer ſolcher Hunde frei, die entweder zur Bewachun oder zum Gewerbe unentbehrlich ſind. Bei wem das 4 der Bewa⸗ chung oder des Gewetbes eintritt, mu . nach den Orts ⸗Verhaältniſſen im Communal⸗Be chluſſe beſon⸗ ders ausgeſprochen werden. Wenn hierüber 2 entſtehen, ſo hat an Orten, wo eine beſondere Pollzei⸗ Vehoͤrde, außer dem Magiſtrat beſteht, dieſe, andernfalls aber die vorgeſetzte Regierung anf die Reciamation des Eigenthuͤmers, ohne ſweitern Recurs, zu entſcheiden.
um Gewerbe ſind ſolche Veſchäftigungen nicht zu zäh⸗ en, die nur, wie j. B. die Jagd, zum Vergnügen ge⸗ trieben werden. ;
5) Perſonliche Exemtignen finden nur für die acereditirten
eſandten und Geſchäftsträger auswärtiger Höfe zu
Berlin, und fi dieſenigen an den Handelsplätzen fum=
girenden Conſuln ſtatt, welche nicht Preußiſche Unter⸗
nd.
6) h ** durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer u entziehen ſucht, wird mit dem dreifachen Betrage der — beſtraft. Im 66 des Unvermsögens tritt ver hältnihmäßige Geſünghiß. Dtrafé. ſo wie Ter Nerluſt des verhenmnllchten, der Polijcilichen Verfügung zu Kberlaſſen⸗ den Hundes eim. Die Veſtrafung der Tiilitair, Perſo= nen wird in solchen Fällen auf den Antrag der Conn— munal oder Polizei⸗Behorde durch die Nilitair Vorge⸗ ſetzten verfügt. :
7) Es hängt von dem Beſchluſſe der Commuual/ Dehdrhe ab, ob die Steuer zur Grtz Armen Kaſſe fließen, oder. auf Einrichtungen zum allgemeinen Nutzen der Gemein⸗ de ⸗ Glieder verwendet werden ſoll. Die Strafen fließen jedenfalls zu den Orts- Armen ⸗Kaſſen. Was die Eximir⸗ ten betrifft, ſo iſt bereits fruͤher beſtimmt, daß die Bei⸗ traͤge der Militair⸗Perſenen far militairiſche Zwecke ver⸗ wendet werden ſollen, wenhalb die Cemmunal-⸗Vehsrde 6 3 r,, — 2 — .
uf verabſchiedete Milttair⸗Perſonen
Beamten der Milit air, AMbminiſttarfen Kundert dies Jedoch