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hörn? Er glaubt, es ſe) kineichend. mit Senanigteit die

Waffen zu handhaben, und einige Schwenkungen zu ma,

ĩ r General zu ſeyn. Seine Lieblings, , ö darin, ſeine Soldaten rechts und 353 * zu laſſen. Er verliert ſeine Zeit in kleinlichen

ö er läßt den Muſelmäßnnern die Bärte ab⸗ ö . abnehmen, und macht ſie unzufrieden, chne ſie in der eigentlichen Kriegskunſt zu uͤben. Das un—

terſcheidende Kennzeichen des Charakters Mahmuds iſt

Eigenliebe. Er haͤlt ſich fuͤr einen großen Mann, einen

; 112 * . 3 D* acki ö. litair, einen großen Politiker. Seine Hartne

ee, , Anniaaßung? ſein Stolz werden von 6 .

Beweiſt des Genies und des de,, . ö . sart beſteht darin, alle Koöͤpſe, utge

6 duldet . . laßt ſich, obſchon o ? 2

—̃— 3 ar, 86 3 er als unbedingter Gebieter,

und Niemand wagt es, ihm eine Vorſtellung zu machen.

2 im Augenblicke einer guten Laune dem 8 2 . en er es bald wieder zuruͤck.

Reis . ;! z ! i auch die Europaäiſche Diplomatie nie—⸗ . . Reis-Effendi verlaſſen. Die Großen des Reichs ſind dem Scheine nach unterworfen und ergeben. Inzwiſchen ſehen ſie Alle ein, wohin ſie durch die Verblendung Mahmuds geführt werden; es wird ſich aber keiner, außer im Falle eine Ungluͤcks, ruͤhren. Das Volk iſt gegen den Sultan ebenfalls unterwuͤrfig, weil es durch alle Berichte getäuſcht wird, unt die Nuſſiſche Armee für halb zerſtort hält. Bei der Nachricht von Ainem Unfall, bei Annäherung der Gefahr wird ſich aber die, ſer Enthuſiasmus in Haß verwandeln, und eine blutige Re⸗ volution die Folge ſeyn. Das Betragen der fremden Bot- ſchafter zu Konſtantinopel war fortwaͤhrend loyal und freund⸗ ſchaftlich. Sie zeigten Alle Redlichkeit und wahres Inter- eſſe fuͤr die Plforte. Das, was aber bei jedem andern Sou— verain gelungen ware, hatte bei Mahmud den entgegengeſetz⸗ ten Erfolg. Er ward dadurch um ſo r, Alles zu verweigern, und wußte aus den dringendſten Verwendungen keinen Nutzen zu ziehen. Da, wo nur Wunſch zum Frieden enſchlichkeit war, erblickte er nichts als Schwache und 2 und ſeine Verblendung nahmen dadurch nur . Dies iſt der Souverain, den man als einen großen Mann darſtellen möchte; wir werden aber bald

ſehen, ob er nicht einen ganz andern Beinamen verdient!“

Vereinigte Staaten von Nord-Amer ika— NewYork, 5. April. Nach Inhalt der unterm 12.

und

December 6. N. in din. Janko ichen den Vereinig⸗

en Staaten und Braſilien abgeſchloſſenen Freu hand, und Schi te be , mnie . , Theile feſte und unver eh r, Fremme ſchaft; ſie machen ,,, dels. und Schifffahrte 2. enn, zu bewilligen, oͤhne daß ſich ſelbige zugleich an eide und zwar in gleichem aaße wie auf den Mitcontrahenten erſtrecken, von welchem lekteren Punkt indeſſen . gegen we rigen oder künftigen Verhaltnis jwiſcen Braſl ligen Portugal ausgeſchloffen ſind. = Ven Bürgern der be erſeitigen Staaten iſt es er⸗ laubt, nach den freiſtmnigſten en,, der Gleichheit und precitüt mit allen Gattungen Produazten, und Ficaten Handel zu treiben, die bender tigen Köſten und ſitzungen ju befuchen, ſich dor; außzuhalten und alle Vor, recht? der Eingebornen mit zu genießen, wobei ſie zugleich den gegenſeĩtigen Landes geſetzen unterwerfen ſind. Auf den äſtenhandel beider Länder hat dieſer Punkt des Tractats keine Veziehung = Alle Gattungen ven Artitein, die in den beiderfeitigen Häfen geſetzmäßig in eigenen Schiffen des einen Staates eingefuͤhrt werden durfen, durfen es auch in den Schiffen des and len Staates, ohne des halb höheren Zöllen zu unterliegen; eben ſo verhãlt es ſich mit der Ausfuhr, indem beide Nationen in Hinſicht von Zöllen, Vegunſtigungzn und Ruͤckʒzoͤllen auf gleichen Fuß geſtellt ſind. Ein Schiff, deſſei Eigenthümel und. Capitain Braſilianer, und deſſen Papiere ülrigens in geſe⸗ licher Form ſind, ſoll als ein Braſilianiſches betrachtet wer, den. Fur die von beiden Ländern in den gegenſeitigen Häfen eingefahrten Waaren ſollen keine höheren Zeile ent, richtet, als von anderen Nationen gefordert werden.

ſchaft iſt das Militair; vo ſollte er aber Strategie erlernt

Die Varger und Unterthanen des einen Landes darfen in ö 2

dem len, im Fall eines Embargoö's von Seiten derjenigen , , : en. n des n eontrahirenden ſtehen dem offen, falls die K tei

der andern ſtehen, von Korfaren geraubt worben, und

in den Beſitzungen der anderen ge. . . nach gehoͤrig . Beweiſen, ausgeliefert werden; zur Neclamation iſt der Termin eines Jahres feſt eK. Den Schiffen, die an den Küſten irgend eines der Contrahiren den ſtranden, ſoll Beiſtand geleiſtet und ihnen das m- und Wie, derbeladen geſtattet werden, ohne daß ſie nöthig hätten, Zoll

zu bezahlen, den Conſumtionszoll ausgenommen. 9 Buͤrger und Unterthanen des einen Landes dürfen in jeder Hinſicht frei uͤber ihr Eigenthum, auch in Erbſchafts,Angele⸗ genheiten, durch ein Teſtament oder in anderer Weiſe, ver, fügen, ſo wie die Erben ſſie mögen es durch Teſtament oder

ah intestato ſeyn) freie Verſuͤgung uͤber die Nachlaſſenſchaft haben, unter Vorbehalt jedoch, daß ſie die in jedem Lande ubli.

chen Abgaben zahlen. Bei liegenden Gruͤnden haben die Erben,

wenn ſie nicht Eingeborne ſind, 3 Jahre Zeit, ſie zu verkaufen,

und den Vetrag außer Landes zu fuͤhren. Beide Partheien ver⸗ pflichten ſich zu gegenſeitigem Schutz der Perſonen und des Eigen thums. Es wird gegenſeitig volle und unbeſchraͤnkte Gewiſ ⸗= ſensfreiheit geſtattet; auch ſollen die Beerdigungen auf den gewohnlichen Gottesackern gegen alle Stoͤrung und Gewalt geſchuͤtzt werden. Die Schiffe beider Nationen durfen nach den Haͤfen einer dritten Nation, die mit einer der er⸗ ſteren im Kriege begriffen iſt, oder auch von einem Hafen

des Feindes nach dem andern Handel treiben, wobei der Grundſatz, „Frei-Schiff, Frei-Gut“ mit Ausnahme von Contrebande, zur Richtſchnur genommen iſt. Perſonen, die ſich an Bord von Schiffen eines der beiden Contrahirenden befinden, ſie moͤgen auch Feinde beider oder einer Parthei

ſeyn, wenn ſie nur nicht als Officiere oder Gemeine in acti⸗ ven Dienſt des Feindes ſtehen, ſind keiner Auslieferung un terworfen. Der Grundſatz „Frey⸗Schiff, ie G n, i

nicht auf Staaten auszudehnen, die ihn nicht anerkennen ,. ö Die neutrale Flagge eines der contrahirenden Theile darf

das Eigenthum der Feinde des andern nicht beſchuͤtzen.

Die Handelsfreiheit erſtreckt ſich auf alle möglichen Artikel,

mit Ausnahme von Contrebande, wozu Kanonen, Moͤrſer, Helme, Uniformen, ausgerüſtete Pferde, und uberhaupt alles zu Land- und Seekriegen nöoͤthiges Kriegsgeraͤth gezahlt wird , Kein Platz ſoll als blokirt betrachtet werden, wenn er ſich nicht

wirklich von einer Macht angegriffen befindet, die hinlang⸗ lich iſt, um ſich der Einfahrt neutraler Schiffe widerſeßen zu konnen. Haben Schiffe CTontrebande geladen, ſo . ſie angehalten werden; iſt die Contrebande nach feindlichen Hafen beſtimmt, ſo wird ſie cenfiscirt; die uͤbrige Ladung aber iſt, wie das Schiff, frei, und die Eigner durfen dar⸗ über nach Belieben verfugen. Schiffe, die man auf hoher See mit Contrebande vorfindet, ſind nicht zuruͤckzuhalten, * wenn deren Capitain oder Supercargo ſie dem Capitain, von dem es unterſucht wird, ausliefert, es ſey denn, da Letzterer nicht Raum genug hatte, Alles an Bord zu nehmen in welchem Fall obige Schiffe zu dem naͤchſten Hafen zu leiten ſind. Ein Schiff, daß, ohne es zu wiſſen, daß Hafen blokirt iſt, in ſelbigen . eln verſuchen ſollte, zurückgewieſen, aber weder zuruͤck gehalten, noch ihm e von ſeiner Ladung confiscirt werden, es wäre denn, daß ches Contrebande geladen habe, oder einen wiederholten ſuch des Einlaufens mache; es ſoll ihm vielmehr frei ſtehe hinznſegeln, wo es will. Ein Schiff, das ſich vor einer B kade an einem Platze befand, darf mit ſeiner Ladung abſe⸗ geln, wenn es keine Artikel geladen hat, die ſich zur Con— iscation eignen. Ein Schiff, das in einem blokirten Ha— 8 vor dem Eintritt der Blokade, eine Ladung einnahm, ſoll eben ſo behandelt werden, als ein Schiff, das, ohne von der Blokade Kenntniß gehabt zu haben, in einen Hafen ein⸗ laͤuft. Die Nationalſchiffe des einen Theils ſollen. die . Kauffahrer der anderen mit der größten Artigkeit behandeln, ö

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und der neutrale Theil auf keinen Fall gensͤthigt werden durfen, ſich au Bord des unterſuchenden Schiffes zu begeben.

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