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ö . 3 oder beladen in den Ha.] auf National-Schiffen geſetzlich erlaubt iſt, eben ſo auch au ,, , , , , Einlaufen, ihrem Aufen und ihrem Ausgange, hin, duͤrfen, ohne andere oder hoͤhere Abgaben dder Gebuͤhren

6 tthurm⸗, Lootſen⸗, erg⸗ irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder * rc, . k. 61 inſichtlich der Gebüh, zum Vortheile der Regierung der Ortsbehsrden oder irgend 4 der offentlichen Beamten und aller anderen Abgaben und von Privat,Anſtalten erhoben werden, entrichten zu mu en, Gib uahren irgend einer Art oder ,, 2 ö ö Ausfuhr derſelben auf Preußiſchen Schiffen ĩ egierung, der Ortsbe . . men Fe . 2 4 demſelben Fuße, 2 rt. J. Die vorſtehen den Artikel ſind auf die Kuͤſtenfahrt oder Pr r ihnen von demſelben Orte kommenden National- oder Kabotage beider Lander nicht anwendbar, welche ein . 5 . . lt werden ( ö ; jeder der hohen contrahirenden Theile ſich aus ſchließlich vor lan 23 Der br aren und Handelsgegenſtünde jeglicher behält. 2 . ĩ us ober des Kunſtflei ßes Art. 8. Bei dem Einkaufe der geſetzlich ein fuͤhrten Art, mögen ſie Erzeugniſſe des Bode i ; gefuͤhrten kärwne'echt Seelen een Amerlig, oder jetss anderen Handeisgegenſtände 6 auf zie. Nationalität des Schiffes, ver ( 3 weiche geſetzlich auf Preußiſchen Schiffen in welches dieſelben ein efuͤhrt haben wird, es gehöre dem; ue. * 3 Königreichs Preußen eingeführt werden duͤr⸗ oder dem anderen Theile, keine Ruͤckſicht genommen, und die Häſen * bft i, e. auf Schiffen der Vereinigten aus ſolchem Grunde weder unmittelbar noch' mittelbar, von ; fen, ſollen i, eingeführt werden können, ohne an, Seiten eines der contrahirenden Theile oder durch in deren Staaten 3 ere Abgaben oder Gebühren, irgend einer Art Namen oder unter deren Autorität handelnde Geſellſchaften, dere 22 2 welche im Namen oder zum Vortheile der Corporationen oder Agenten, eine Priorität oder irgend ein . nung, der Iris behbrden oder icgend von PrivatAnſtal, Vorzug zugeſtanden werden, indem es die beſtimmte Abſicht Reg . werden, zahlen zu muͤſſen, als wenn ſie auf der contrahirenden Theile iſt, daß in dieſer Hinſicht durch⸗ * Fiel ie Schiffen e hir wurden. aus kein Unterſchied gemacht werde. P Umgekehrt ſollen die Waaren und Handelsgegenſtände Art. 9. Wenn von einem der contrahirenden Theile in jeglicher Art, mögen ſie Erzeugniſſe des Bodens oder des der Folge anderen Nationen irgend eine beſonders Beguͤn⸗ . fleiß es des Preußiſchen Staats, oder jedes andern Lan, ſtigung in Betreff des Handels oder der Schiffahrt zugeſtan⸗ des ſeyn, welche geſetzlich in die Häfen der vereinigten Staa, den werden ſollte, ſo ſoll dieſe Beguͤnſtigung ſofort auch dem ten von Amerika auf Schiffen dieſer Staaten eingefuhrt anderen Theile mit zu Gute kommen, welcher derſelben, wenn werden durfen, daſelbſt gleicherweiſe auch auf Preußiſchen ſie ohne Gegenleiſtung zugeſtanden iſt, ebenfalls ohne eine Schiffen eingeführt werden können, ohne andere oder höhere ſolche, wenn ſie aber an die a einer Vergeltung geknuͤpft * ben oder Gebuͤhren irgend einer Art oder Venennung, iſt, gegen Bewilligung derſelben Ver eltung genießen wird. che im Namen oder zum Vortheile der Re ierung, Art. 10. Beide contrahirende Theile geſtehen ſich gegen⸗ der Orts- Behörden oder irgend von Yrkrat nr / ſeitig die Befugniß zu, in den Häfen des anderen Theiles erhoben werden, 66 zu müſſen, als wenn ſie auf Schiffen felbſtgewählte Eonfuln, Vice⸗onſuln, Agenten und Commiſ⸗ der Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt wurden ſäarien zu unterhalten, welche derſelben Privilegien und Be— Art. 4. Um alle mögliche Mißverſtändniſſe oder Zwei, fugniſſe, wie diejenigen der beguͤnſtigteſten Nationen, genie⸗ 2 zu vermeiden, wird hierdurch erklärt, daß die in Fen, jedoch, wenn ſie Handel treiben wollen, denſelben Ge⸗ * e ,, 2 n,, ſetzen und Gebräuchen unterworfen ſeyn ſollen, denen die in ihr ganzen au re iſſe

rivaten ihrer Nation an dem Orte, wo ſie iren, u n ,, in die kae der Vereinigten 1 ſind. ſie reſidiren, unter

e auf die Schiſſe dieſer Die Conſuln, Vice⸗Conſuln un Handels Agenten ſol⸗ Staaten, welche in 8 3 ĩ ) . tigkeit 22 w 6 9 . e, g bir 2 len das Recht haben, in dieſer Eigenſchaft bei Stre *

ad den Häfen des gandes, welchen ſie are! welche zwiſchen den Capitains und den Mannſchafte: denen irgend eines andern fremden Landes ank

en, oder aus Schiffe der . deren 21 n 4 ; mmen. en möchten, als Richter und iedsrichter zu dienen, ohne : . des Vodens 9. r n dabei af rr r n. ü wenn das k —— Staaten, und auf den eie, n n die Verei, Detragen des Schiffsvolls oder des Eapitains nicht etwa BVodens oder des Kunſtſleißes der e ren ge W ende ö

) j die Conſuln, Vice-Conſuln und Handels Agenten deren Mit⸗ 3 . . weder , . hoͤhere wirkung ut Voll 866 oder , ihrer Ent⸗ Artikel, wenn ſie Erzeugniſſe des Bodens o auf dieſeiben ſcheidungen in Anforüch nehmen. Es verſteht ſich, daß die

Free, dubern ſſtemben dern oder des Kunſtflei, Art von Entſcheidungen oder ſchiedsrichterlichen Ke eg, * warden möchten. Auch fel en. . ſind, die ſtreitenden Theile nicht des ihnen juſtehenden NechUB'́ be=

der Ergungniffe des Vodeng her d r oder die raubt, bei ihrer Käcktehr den Rekurs an die Gerichtsbehör— igten Staaten oder des Kon

der eg. pe feigen den ihres Landes zu n * Conſuln, Vice Conſuln oder 3 , , , n , ger , ee. ö .. , , ,n, 2 ö e ; reifun 4 , , , , ,, de, d, dd, dn ehe. Nationen ausgedehnt ware dleichmẽhig auf alt ander Len üer . . 3 3 m ö 2 ö le n an er e . 22 16 ö Handels Gegen ände, Er, wn 2 6 wenden, und die in Rede ſichenden g —— 6 Vereinigten. Deſerteurs ſchriſtlich reclamiren, wobei ſie durch Mitthei⸗ ö 3 nee, eren 2 ſung der Schifferegiſter oder Muſterrolſen, oder durch ander= . . gig. eſeß, amtliche Documente den Beweis zu führen haben, *. 33 33 auch au reußlſchen Individuen zur Equipage des betreffenden Schiffs gehort en , . andert 23 2 Beweisfuͤhrung die Auslieferung nicht 2. k Art oder verſagt werden ſoll. . 2 im 2 * ne g er ber Re, hen dergleichen Deſerteurs ergriffen ſind, ſollen ſie erhoben werden, bejahlen zu müſſen, als wall ner T ſel nen . Dir Meeen, der gehachites Conſuin, Vie; Cönſlin oder

daß dieſe

die Ausfuhr andels-Agenten geſtellt, könn

derſelben Gute? oder Waaren auf Schiffen der Vereinigten Koſten des 3 3 2 * fen * ae, , . werde demnchſt den 94 ien

ö eine en ſie angehören, oder Schiffen Nati

ſtandĩge 3 * ſo daß alle Waa— ee ſendet 9. werden. . dieſe ne en, ui

2 1 6. 8 nher ghiſſe des Bodens oder binnen beeler Monate vom ? er Verhaftung an ſtfleißes des Preuß jedes anderen e, ſo ſollen ſie in . .

dieſes Königreichs Urfach. icht wielet varkaft,

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