den Staaten * völlig leiche Weiſe, wie von den eigenen

Unterthanen, erhoben. Auch ſind dieſelben, wenn ſie bei dem Eintritt anf das Stromgebiet eines andern der contrahiren— den Staaten die Vorſchriften uͤber die Urſprungs, Zeugniſſe und andere Erforderniſſe, um den freien oder erleichterten Eingang ö genießen, erfuͤlt haben, keinen anderen Maaßre⸗ geln zur Sicherung der Zoll, Abgaben und Aufrechthaltung der Strom-⸗Polizei unterworfen, als welche den eigenen Un⸗ terthanen auferlegt oder vorgeſchrieben ſind. ]

Artikel 12.

Der freie oder erleichterte Uebergang der Erzeugniſſe aus einem der contrahirenden Vereine in den andern, wie ſolcher in den Artikeln J und 2 verabredet iſt, bleibt an die Einhal⸗ tung beſtimmter Zollſtraßen gebunden, worüber eine beſondere Vereinbarung ſtatt finden wird. r

Den kleinen Gränz⸗ Verkehr der Unterthanen an den Gränzen, wo der Preußiſch-Heſſiſche und Baieriſch Wuͤrtem⸗ bergiſche Zoll, Verband ſich beruͤhren, wird man durch eine eigene Uebereinkunft zu erleichtern ſuchen.

Artikel 13.

Da die in den Artikeln 1 und 2 vereinbarte Befreiung und Erleichterung auf fremde Gegenſtände, d. h. auf ſolche, welche weder in Preußen und dem Großherzegthum Heſſen, noch in Baiern und Wuͤrtemberg durch die Natur erzeugt, oder durch die Kunſt bearbeitet oder verfertigt worden ſind, ſich nicht erſtreckt, dergleichen Gegenſtände aller Art ſonach bei dem Uebergange aus Preußen ünd dem Großherzegthum Heſſen nach Baiern und Wuͤrtemberg, und umgekehrt aus Baiern und 1 nach Preußen und dem Großherzogthum Heſſen, den Abgaben, welchen ſie in je dem Lande nach dem dortigen allgemeinen Tarif unterworfen

4 ſind, auch ferner unterliegen, ſo behalten ſich die hohen con⸗

trahirenden Theile vor, durch ein gemeinſchaftlich zu verab⸗ redendes Reglement alle Erforderniſſe, beſonders in Abſicht der beizubringenden Zeugniſſe zu beſtimmen, welche von Han— del, und Gewerbetreibenden zu beobachten ſind, um der fuͤr inländiſche Erzeugniſſe der Natur und Kunſt zuſtehenden Be⸗ 2 ; . k * —— in das Ge ie ntrahirenden Staaten, o i Hr hrung then af g n n en, . Artikel 11. ; . Zur Aufrechthaltung Ihres Handels, und Zoll Syſtems, und zur Unterdruͤckung des gemeinſchädlichen Schleichhandels wollen ſich die hohen contrahicenden Theile gegenſeitig kräf⸗ tig unterſtuͤtzen, auch zu dieſem Behufe die erforderlichen An— ordnungen und Maaßregeln durch beſondere Uebzreinkunft verabreden und insbeſondere ein förmliches Zoll Cartel ab⸗

ließen laſſen. an. Artikel 15.

Doie Preußiſchen Seebaäͤfen ſollen dem Handel der Königl.

Baieriſchen und Königlich Wuͤrtembergiſchen Unterthanen ge—

gen völlig gleiche Abgaben, wie ſolche von den Königlich

Preußiſchen Unterthanen entrichtet werden, offen ſtehen. Artikel i6.

Die in fremden See und andern Handelsplätzen ange⸗ ſtellten Conſuln eines oder des andern der hohen contrahi— renden Theile ſollen veranlaßt werden, den Unterthanen der —— contrahirenden Staaten Schutz und Unterſuͤtzung zu

gewähren. . Artikel 17.

Sobald in dem Baieriſchen Rheinkreiſe die Zoll⸗Orbnun des Baieriſch⸗Wuͤrtembergiſchen Vereins eingeführt und ban eine gehörig ſichernde ZollLinie geſchützt ſeyn wird, ſellen ſaͤmmtliche Beſtimmungen des gegenwärtigen Vertrages und insbeſondere auch jene, welche ſich auf die Befreiung oder Erleichterung inländiſcher Erzeugniſſe der Natur, des Ge— werbfleißes und der Kunſt in Anſehung der auf dem Ein— gange ruhenden Abgaben beziehen, auch auf den genannten Kreis ihre volle Anwendung inden.

; Artikel 18. .

Es ſoll dieſer Vertrag auch den Unterthanen derjenigen Regierungen, welche ſich bereits dem Preußiſch⸗Heſſiſchen oder dem Den g e ren ber gi cen Zollſyſteme angeſchloſſen ha⸗ —— dieſer Zollſoſteme noch beitreten 2

. ; nterthanen . ĩ ne e, n, der hohen contrahirenden Theile,

Artikel ig.

1 Artikel 20. 66 ?

Die Dauer des gegenwartigen Vertrages wird vorläufig auf 12 Jahre, vom 1. Januar 1830 an gerechnet, feſtgeſetzt. Wird während dieſer Zeit der Vertrag nicht aufgekäͤndigt,; ſo ſoll er abermals auf 12 Jahre und ſo fort von 12 zu 12 Jahren verlängert angeſehen werden.

Ueber die Art und Zeit der Aufkuͤndigung wird eine be⸗ ſondere Verabredung getroffen werden. Artikel 21.

Gegenwartiger in zwei Exemplaren ausgefertigter Ver⸗ trag ſoll alsbald zur Ratifieation der hohen contrahirenden Höfe vorgelegt und die Auswechſelung der Ratifications Ur⸗ kunden ſpäteſtens in 6 Wochen in Berlin bewirkt werden.

Zur Urkunde deſſen haben die Bevollmächtigten denſelben unterzeichnet, und mit ihren Wappen verſehen.

So geſchehen Berlin, den 27. Mai 1829. Moritz 3 3 Schsnberg.

Albrecht d. reo ri Eichhorn. 2 Hofmann. Friedrich 3 den Graf von Luxburg. , . rn von Blomberg. 32. hr von Cotta.

rrtrag iſt ratiſicirt und die Natifications⸗ 3. und 17. Juli 1829 zu Berlin

Direktor

im Jahre 1779, am 23. Juli bei dem Königl. . Durch

im Jahre 1786 *

Ban⸗

men bei dem Ober ⸗Bau⸗ Departement abzulegen. Dieſe Behörde ertheilte ihm demnach unterm 10. März 1799 das Qualifications⸗ Atteſt als Baumeiſter. Vorliebe zum praktiſchen Baudienſte ver⸗ anlaßte ihn nun, ſeine Entlaſſung aus dem Verhältniß als Artille⸗ rie⸗Officier nachzuſuchen. Dieſe Entlaſſung erhielt er nach einer Dienſtzeit von 10 Jahren 8 Monaten am 16. April 1790. Bereits am 19. Mal deſſelben Jahres erfolgte ſeine Anſtel⸗

lung als Deich-⸗Inſpekter zu Cuͤſtrin, zu welcher Stelle ihn

die damalige Kurmärkſche Kriegs-, und Domainen / Kammer, als einen vorzüglich ausgebildeten und verſtändigen Waſſer⸗ bau⸗Kundigen, in Vorſchlag gebracht hatte. ö

Nur vier Jahre bekleibete er dieſe Stelle, denn bereits am 20. September 1791 ward er bei dem Ober⸗Bau⸗Depar⸗ tement als Geheimer Ober, Bau- Rath angeſtellt, und hier⸗

durch in einen Wirkungskreis verfetzt, der einen ſrüh gereif

ten Kräften angemeſſen war, und der bald durch vielfache, in den nen acquirirten, tung ausgeführten Waſſerbauten und Meliorationen, beſon⸗ dere Wichtigkeit erbieit. Müttelſt Allerhöchſter Eabinete=

Ordre vom 6. September 1809 wurde er in Folge der Reor⸗

niſation jener Behörde zum Vorſitzenden der Ober, Bau, ( Ober- Waſſer⸗ Bau, Direktor fuͤr die Marken, Pommern und Preußen befördert. 3

a Br nnen und zum

Demnaͤchſt ernannte ihn des Königs Majeſtäͤt mittel Allerhoöͤchſter Cabinets⸗Ordre vom 15. 6 36k legung des Charakters als Ober, Landes- Vau-Direltot, zum Wit⸗Direkter in der N. General. Verwaltung des Finanz Miniſterit für das Vauweſen. Neben dieſem Wirkungs⸗ Kreiſe behielt er die Dienſtfunction als Direktor der Ober⸗ Bau, Deputation bisher fortwährend bei, da in ſeinem Dienſt= verhältniß bei der Bildung des jetzt wieder aufgelöſeten Han= dels Miniſterii und bei deſſen Vereinigung 2 ſterio des Innern keine Veränderung eintrat.

dalichen Provinzen unter ſeiner Lei;

t dem Mini⸗

ö

I.

* .

Er hat die Pflichten ſeines doppelten Amtes nicht nur mit ausgezeichneter Dienſtireue, Geſchäfte kunde, Wiſſenſchaſt und Geſchicklichkeit wahrgenommen, ſondern auch als Schrift ſteller und Lehrer, namentlich um die Ausbildung der meiſten * Preußiſchen Baumeiſter, ſich bleibende Verdienſte er 1 ö

Ven jedem der hohen contrahirenden Theile werden Be— vollmaͤchtigte jährlich einmal in einer der Reſiden zen ſich ver⸗ einigen, üm die Mittel zur Beſeſtigung und Erweiterung dieſes —* zu berathen und die Erledigung derjenigen Bedenken herbeizuführen, welche ſich im Laufe des Jahres ei Ausſuͤhrung deſſelben ergeben haben möchten.