d . die Unabhängigkeit der Wahl⸗Kammer damit zu brechen; ſie berieſen ſich dabei auf den Gebrauch Englands. Man ver— gißt aber, daß ſich das Drittheil einer Verſammlung nie er⸗ kaufen laßt, und daß man nur diejenigen kauft, die ſchon verkauft ſind. Bei richtiger Berechnung wird ſich ergeben, kein oͤffentliches oder geheimes Mittel dem jetzigen Mi⸗ iſterium die Stimmen⸗Mehrheit in der Kammer 2 wurde. Nicht einmal die ganze Minoritaäͤt wird auf ſeiner On. ſeyn. Hätte man der rechten Seite völlig freie Wahl

2 wuͤrde ſie nicht das Miniſterium in ſeiner jetzigen

uſammenſetzung gewählt, Herr von Labdurdonnaye würde 50 Stimmen, General Bourmont aber nicht eine einzige fuͤr ſich gehabt haben. Dennoch darf man nicht überſehen, daß man bisweilen auch diejenigen emporhebt, die man ſelbſt nicht gewählt haben würde; die Miniſter ſind immer Miniſter, und es Wort übt eine magiſche Gewalt auf die Schwachen ö Furchtſamen. Wir glauben daher auch, daß das Mi— mniſterium, wenn die Kammer morgen eröffnet warde, ein. Vlertheil der Kammer auf ſeine Seite bringen könnte; es wurde freilich die Bluͤthe der Congregation, der Kern der Dor ſjunker, kurz ein wahres Eliten - Corps ſeyn, das aber ge⸗ wiß nicht hinreichen würde, um damit zu regieren. Das Repräſentativ⸗Syſtem hat zu ſeinem Wahiſpruche das Wert Turenne s: „Die Vorſehung iſt auf Seiten der großen Ba— taillone.“ Männer, welche die Kammer genau kennen, ver— ſichern, daß dieſelbe, wenn ſie kein anderes Mittel ſehe, die Miniſter zu entfernen, das Budget verwerſen werde. So viel iſt gewiß, daß das jetzige Miniſtertum in der gegenwarti⸗ gen Kammer kein einziges Geſeßdurchſetzen kann, oder mit an dern Worten, daß die Verwaltung überhaupt unmöglich iſt. Hier tritt alſo der Fall einer conſtitutionnellen 2. ein, durch welche an das Land appellirt und dieſes zum Richter wiſchen dem Miniſterium und der Kammer beſtellt wird. erden die geſetzlichen Formen dieſes Urtheilsſpruches geach⸗ tet, ſo läßt eicht voraus ſehen, wer den Prozeß gewin⸗ nen wird. s iſt die Minorität der Kammer gegen die ganze Nation? Vielleicht wäre es fuͤr das Miniſterium beſſer, die Kammern ſogleich aufzulsſen und dadurch zu erklären, daß es gekommen ſey, um Neuerungen zu machen. Obgleich daſſelbe zur Verwegenheit wenig ,. iſt, ſo iſt dieſe R der einzige Weg, der 8 übrig bleibt. Wenn eine Ver⸗ waltung nicht aus der Verfaſſung hervorgegangen, ſon= dern von dem Hofe in den Kreis der National- Inſti⸗ tntionen hingeſtellt iſt, ſo kann ſie ſich auch nur durch den Machtſpruch halten, dem ſie ihr Entſtehen verdankt. Die naturliche Aufgabe des Miniſteriums iſt daher, die Kam, mer durch einen Staatsſtreich aufjuldſen, und ſich durch Ver⸗ ordnungen des Monarchen nach Belieben einen andern zu bil— den. Dieſer Plan iſt mehr als gewagt, wenn man an die damit verbundene Gefahr denkt; in Hinſicht auf die Lage des Mi⸗ niſteriums iſt er aber der einzig vernünftige. Schon dadurch, daß die Miniſter die Verpflichtung übernommen haben, gegen die Maſorität der Kammern und des Volkes zu regieren, j. e ſich fuͤr eine gewaltthätige Verwaltung erklärt. as Problem, welches die jetzige Lage der Regierung darbie⸗ tet, kann nur auf eine einzige Weiſe geloͤſt werden, und dieſe iſt, daß die Miniſter abdanken; durch ihren Ruͤckjug wörden ſie bekennen, daß ſie ſich geirrt haben, und ihze per ag, echtlichkeit und Uneigennuͤtzigkeit darthun.“ ußer der noch die ubrigen wegen Nachdrucks des im Journal du Cem mere erſchienenen Aufſatzes configeirten Zeitungen, nämlich das Journal des Debats, der Courrier francais und der Conſtitutionnel ihr Mißfallen über dieſe Maaßregel zu er⸗ kennen. Das erſtere Blatt iſt der Meinung, daß wenn es der Regierung blos darum zu thun geweſen wäre, die Verbreitung des gedachten Aufſatzes zu verhindern, ſie ſol⸗= ches weit leichter dadurch hätte bewirken können, daß ſie die äbrigen Zeitungs- Redactoren von der Beſchlagnahme der betreffenden Nummer des Journal du Commerce innerhalb der nächſten 20 Stunden denachrichtigt und ſie dadurch ge⸗ warnt hatte, den incriminirten Aufſatz zu reproduciren; ſo aber gäben die Miniſter deutlich zu erkennen, daß ſie es nicht ſowohl auf die Unterdrückung jenes Artikels, als vielmehr darauf abgeſehen gehabt hätten, ihrem Haſſe gegen die Preß⸗ freiheit Luft zu machen. Der Courrier frangais klagt uber die Partheilichkeit der General- Precurateten; als näm- lich das Reglement der Brüderſchaft zur Fortpflanzung des Glaubens“, welche die Unterſtuͤtzung der Miſſions-Prediger . herausgegeben worden, ſey ihnen nicht in den Sinn

ommen, Beſchlag darauf zu legen; eben ſo wenig hätten e die „Brüderſchaft zur Vercheidigung der kacholiſchen Religion“ dem Gerichtshof bezeichnet, obgleich durch beide Verne die durch die Charte verheißene Religiens Freiheit

Gazette de France geben nachträglich auch

*.

mehr oder weniger gefaͤhrdet werde; auch die vorjährigen Proteſtationen der Biſchoͤfe gegen die Verordnungen wegen der kleinen Seminarien hätten, obgleich ſie eine offenbare Auflehnung wider die Geſetze geweſen, nicht das kleinſte ge— richtliche Verfahren gegen die Urheber derſelben vrranlaßt; ein Verein hingegen, deſſen alleinige Abſicht ſey, der Will⸗ kuͤhr geſetzliche Mittel entgegen zu ſtellen, nehme heute den ganzen Eifer der Procuratoren in Anſpruch. Der Con—⸗ ſtitutionnel erklart ganz kurz, ſeine Leſer könnten ſich dar⸗ auf verlaſſen, daß die mehrerwahnte Beſchlagnahme ſeinen Eifer in der Vertheidigung des verfaſſungsmäßigen Thrones 2 der Volksfreiheiten keinen Augenblick erkalten laſſen werde. 3

Das , welches das Journal du Commerce durch ſeinen Aufſatz zur Kenntniß des Publikums bringen wollte, beſteht weſentlich in Folgendem: Die Einwohner der ebemaligen Bretagne oder der ſetzigen Departements der niedern Loire, der Ille und Vilaine, der Nordküſten, des Finisterre und des Morbihan, derſelben, die ſich den willkührlichen Maaßregeln der alten Regierung zuerſt ernſtlich widerſegzten r beabſichligen naͤmlich, einen Bund gegen das jetzige Miniſte⸗ rium zu ſtiften, und namentlich eine e r . zu eroͤff⸗ nen, aus deren Fonds diejenigen Subſeribenten, welche ſich weigern, geſetzwidrig aufgelegte Steuern (ſey es ohne die Mitwirkung der Kammern oder unter der Mitwirkung ver⸗ faſſungswidrig gebildeter Kammern) zu entrichten, fuͤr die Unkoſten, die ſie ſich durch eine ſolche Weigerung etwa zu⸗ ziehen möchten, entſchädigt werden ſollen. Die Quoti— dienne und die Gazette de France betrachten einen ſol— chen Plan als einen Verſtoß gegen die Charte und als eine Beleidigung gegen den König und die Regie⸗ rung, weil ſie es gar nicht einmal für denkbar hal— ten, daß dieſe jemals Maaßregeln, welche gegen die

Charte und die Geſete verſtoßen, mithin auch eine willtuhr .

liche r, ,, verfuͤgen ſollten. Hierauf bemerkt das Journal des Sebats, eine Vorſichtsmaaßregel, wie die von den Einwohnern der Bretagne getroffene, ſey aller⸗ dings ein ſchlimmes Vorzeichen; daß aber der Fall, dem da⸗

durch . werden ſolle, nicht unmöglich ſey, 2 . aus allen Budjets ſeit 1317; in die ſen laute der Ste Ar— üikel felgendermaaßen: „Ale directen oder indireeten Steuern, außer den durch gegenwärtiges Geſetz genehmigten, ſind, un= ter welcher Venennung ſie auch erhoben werden möchten, ſoͤrmlich unterſagt, widrigenfalls die Behörden, welche die⸗ ſelben anordnen, die Beamten, welche die Rollen und Tarifs anfertigen, ſo wie diejenigen, welche ſolche Steuern beitrei⸗ ben, als Gelderpreſſer gerichtlich belangt werden ſollen, ohne daß es dazu einer vorherigen Autoriſation bedarf.“ „Was anders,“ fährt das genannte Blatt fort, „will man aus dieſem Artikel folgern, als daß ber Geſetzgeber es für mög⸗ lich gehalten hat, daß durch irgend einen Mißbrauch, durch Verordnungen oder auf einem andern Wege der Ver ſuch ge⸗ macht wurde, ungeſetzliche Abgaben zu erheben, und daß er fuͤr dieſen Fall den Bürgern die Verfolgung vor den Gerich⸗ ten zur Waffe gegeben hat. Dergleichen Garantieen, welche in England für alle Fälle exiſtiren, ſind bei uns nach ſelten. Wir haben bei der Feſtſtellung der däürgerlichen Rechte ge⸗ wöhnlich vergeſſen, jedem Rechte auch ein gerichtliches Ver, fahren als Garantie hinzuzufügen. Nur im gegenwärtigen Falle jſt dies nicht vergeſfen worden, weil man erkannte, daß es ſich hier um die Lebensfrage des Repraͤſentativ Staates handele. Aus dieſem Stunde hat man die fruhere Uaverleßlichkeit der Verwaltungs Beamten in dem vorliegenden Falle aufgehoben. Dleſe Vorſicht, welche das jetzige Miniſterium gern als das Thun einer Parthei darſtellen möchte, iſt alljährig von der Kammer beobachtet worden. * monarchiſch und frled⸗ lich geſinnte Männer, wie der Graf Rey, haben wiederholt auf die Nothwendigkeit einer ſolchen Beſtimmung“

ſam gemacht. Sie ruhte nur bisher, gleich einer verroſteten Waffe, im Aeſenale unſerer Geſeze. Zieht man ſte heute daraus hervor und hält ſie drohend dem Miniſterium entge⸗

gen, wer anders iſt Schuld daran, als dieſes Miniſterium

ſelbſt, das berall Unruhe erregt, weil es weder mit unſerer Deputirten Kammer, noch mit unſeren Wahl Collegien und der Charte zuſammen beſteben kann? Das i, . du Commerce beſchuldigt die Ga⸗ zette de France, daß ſie durch den Cemmentar, den ſie zu ſeinem Aufſatze geliefert, die Beſchlagnahme der betreffen

den Nummer ſeines Blattes allein veranlaßt habe. Die

Burger“, fügt das gedachte Journal binzu, „werden ſich dbrigens durch die Drohungen des Miniſteriums nicht ela ſchüͤchteen laſſen. Wer der Willkühr und der Uſurpatien durch geſetzliche Mittel Widerſtand leiſtet, begeht kein Ver⸗ gehen, ſondern eine patriotiſche Handlung.“ !

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