2. z .

ur Alls em inen preußiſchen Staat s

*

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D 1 e, und Däniſche Anleihe wie Oeſterreichi⸗ 6. , Speculation auf ſich. Der Dis/ onto iſt weichend und ſchon zu 41 pCt. gemacht. Oeſterr. Metall. 997. Partial⸗Oblig. 1285. 129. Bank⸗Actien 1193. r. 1202. Dan. Z3pEt. Anleihe 697. 4. Daͤn. 4pCt.

. Engl. Ruſſ. Anleihe 9. Ruſſ. Metalliq. Cert. 9a. i. der Poln. Anleihe pr. *. 105. pr. 1. Dec. 105. Lon⸗

don war ſehr begehrt, Petersburg hatte Geld, Amſterdam

ebenfalls Geld, Paris war zu laſſen. Deutſche Valuten,

83 Herabſetzung der Notirungen, eher zu haben als zu aſſen.

Oeſterreich.

Wien, 2. Oct. Hier iſt folgendes Patent erſchienen: Wir Franz der Erſte u. ſ. w. u. . w. Seit unſerem Patente vom Januar 1817, durch welches der aligemelne Tilgung, Fond, für die verzinsliche Staatsſchuld gezründet und eingerichtet wurde, iſt der Til⸗ gungs / Fond zu dem Beſitze eines ſo beträchtlichen Vermoöͤ⸗ ens und daraus entſpringenden Einkommens gelangt, daß . es den Umſtänden ongemeſſen finden, die Wirkſamkeit deſſelben künftig auf dieſes inkommen, und einige beſondere Zufläſſe zu beſchränken, die dem Jilgungs-Fond bisher aus dem Staatsſchatzh zugewieſenen Beträge anderen Staats, zwecken zuzu „und in der gegenwär der Anſtalt dieje Abänderungen zu treffen, welche die . dem . te, und das Wohl Unſerer euen Unterthanen fordern. .

2 Wir finden daher Nachſtehendes feſtzuſetzen: ; ; 2 Der allgemeine Tilgungs- Fond ſoll von nun an ſeine keit der Einlöſung und Tilgung nur auf die aͤltere und neuere insliche jeder anderen Verwendung, insbeſondere von der Zuruͤckzah⸗

lung der Staats, Lotto, Anleihen, welche nach den eingegan⸗ genen e lichungen in anderen Wegen bedeckt iſt, entho⸗ en werden.

2) Die Mittel des Tilgungs / Fonds theilen ſich in ſein .. 3 . ds iſt unverauß

en ngs⸗ Fonds iſt unveraͤußer⸗

lich, und nur von eit zu Zeit * ne Tilgung be⸗

ä Das unveräutzer iche Vermögen des allgemeinen Ti

gungs . Fonds beſtehet; 2 4 2) * nigen Staatsſchuld-⸗Verſchreibungen, welche ihm . ſeiner Einrichtung in Folge des Patentes vom 22. Januar 1817 in ſein , übergeben worden ſind, und die er von jener Zeit bis letzten Detsber 1829 für den Zweck der

durch die ihm zugewieſenen Mittel Tilgung eingelbſet haben wird; dann

b) in . Staatsſchuld Verſchreibungen, welche er durch die Raufſchillings⸗Gelder ſuͤr die zum Behufe der Staatsſchulden⸗Tilgung veräußerten Staatsguͤter, die ihm

* zugewieſen bleiben, an ſich zu bringen in dem alle ſeyn wird.

5 Das Einkommen des Tilgungs Fonds beſtehet: a) aus den ſen, der in dem Vermögen des Tilgungs⸗

JSFends beſſndlichen e ,,, en; b) aus denjenigen Ueberſchüſſen der 1 elch: demſelben von Zeit zu Zeit zugewendet werden;

O zus den Wezgen, von der, dem allgemelnen Tilgungs—= d en jeitlichen Verwendung von Geld⸗

.

und ſiten. a der 2 . r . e, dem im o wird fur jedes ſolches Anleihen dere Send Jes ätzen. a , g, , als beſon⸗

m entrichtet welche nicht 3 8 * Tom 1 bemeſ⸗ olchen Falle befonder. 82 ag, und Dauer jedoch in ſedem es .. e. K ene en Tilgungs / Fonds . Einls ſung der

. zrſe zu verwenden. *

löſung, fo wie alle nach den Verhꝛñ Leitu tni d. e ue erforderlichen, ſich darauf ir. Ver ägungen,

r

un

leiben der Finanz⸗ Verwaltung vorbchan

8) Wenn der Vi nr, een, 2 Einkommen

en Einrichtung

taatsſchuld beſchränken, und von die Ge

Fond Einſicht nehmen, Uns daruͤber unmittelbar die

innahmen,

eine Summe von Zinſen, welche eine Million Gulden . lich betragen, und nach 5. 4 nicht in ſein unveräußerliches Vermögen aufzunehmen ſind, eingelßſet hat, ſo ſind die, die ſen f entſprechenden Staatsſchuld Verſchreibungen öoffent⸗ lich zu vertllgen, und als erloſchen anzuſe hen. 9) Die in u ere gen, vom 4 . 243 eſetzte Beſtimmung, daß von der in oſung einbe⸗ 8. Cidre ſhuldẽ jährlich ein gleicher 2 etrag, wie der durch die Verlooſung auf den urſpruͤnglichen Jin ſenfuß zuruͤck gefuͤhrte, 4 und vertilget werden ſoll, bleibt aufrecht; es können edoch auch zu dieſer Tilgung bie bereits im Beſize des Tilgungs, Fonds befindlichen, oder ihm vom Staate zugewieſenen Schuld⸗Verſchreibungen ver⸗ wendet werden. 6) Der allgemeine Tilgungs Fond hat fernerhin eine ſelbſtſtändige, unter Unſeren beſonderen Schutz geſtellte An⸗ ſtall zu bilden, deren Gebahrung einer eigenen Direction, nach

ben in dieſem Patente vorgezeichneten Beſtimmungen, anver !=

trauet iſt. ; y In der angeſchloſſenen Ueberſicht wird der 23 waͤrtigẽ Stand des Vermögens, und des daraus hervorgehen den Einkommens des allgemeinen Tilgungs- Fonds erſichtlich emacht. Die dermal E. Prüfung der Operationen dieſer ſtalt beſtimmte Hof⸗Commiſſion wird am Schluſſe des Verwaltungsjahres mit der Direction des Tilgungs-Fonds das Vermögen und Einkommen deſſelben nach den gegenwär⸗ tigen Beſtimmungen erheben, Uns die Reſultate vorlegen, und den genauen Stand zur allgemeinen Kenntniß bringen. 12) Fuͤr die Zukunft wird dieſe Commiſſion jedesmal unmittelbar nach dem Schluſſe eines Semeſters des Verwal⸗ 8 „d. i.: mit letztem April und letztem October in

chaͤftsfuührung und Operationen bei dem

e erſtatten, und die Reſultate in einer deutlichen Ueberſicht f⸗ fentlich bekannt machen. 6 g em, Gegeben in Unſerer Kaiſerlichen t. und Reſtdenz⸗ ſtadt Wien, den 1. Oetober im Eintauſend Achthundert und 3 zwanzigſten, Unſerer Reiche im ſieben und dreißig⸗ re. 1 P 2

272 r u) Franz. ; ö ; Schwei . ö * Lau ſanne, 1. Oet. Das Bundes- Direktor mittelſt undſchtebenẽ vom 12. Sept. den 2 Kantonen den Entwurf der Uebereinkunft mitgetheilt, durch

welche der Tranſit / Handel auf den Handelswegen von Ror ſchach nach Baſel und Verrisres erleichtert ſoll. Di

Kantone, welche dieſe Uebereinkunft zu ratificiren haben

nd Bern, Zuͤrch, Solothurn, Baſel, Appenzell, St. Gal⸗ en, Argau und Neuenburg. Sie ſind aufgefordert wo bis zum Januar ihre ö einzuſenden Uebereinkunft dann in Ausführung kommen konnt. Die Kantone Waadtland, Thurgau und Schaffhauſen haben ih⸗ ren Beitrſtt verweigert und werden alſo au dieſem neuen Tranfit Syſtem nicht Theil nehmen. Das Direktorium hat den Kantonen auch den Bericht des Conſuls in Rio-Janeiro über den Handel mit Bra

geſandt, ſo wie die Note des Päbſtlichen Nuntius, in

er ſeine 2 ſeiner außerordentlichen dung na raſilien anzeigt. . en, g. General Auf der Maur, früher Oberſt ein zs 4— „Jiegiments in Niederländiſcher ienfien, hat beim Rath. * Lantons Schwyß unterm 15. Deptbr. ein Geſuch um Wiederein ſetzun Aemter eingereicht. Im

in ſeine kommenden k. foll die Cantonal⸗Regierung auf zwei

re die Landsgemeinde erneuert werden. 9 Jah und 23. Sept. verſammelte ſich die General⸗ Synode der Geiſtlichen des Canton Zuͤrch. Der Paſt Füßli entwickelte den Antrag, der Synode eine w : thätigere Wirkſamkeit zu geben. w

ch einem furchtbaren Gewitter, welches, mit und Schner begleitet, uͤber dem Splügen ausgebrochen hat ſich von dieſem Berge eine Feſſenmaſſe abgelbſt, und die Tommunteation unterbrochen. Eine Engliſche Familie, die vom Gewitter überraſcht wurde, geriech in große Gefahr, und mußte drei Tage auf dem Spluͤgen zubringen.

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3 eituüng Ne. 260.

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