die da trägt, wer ſie entrichtet: indirekte ſolche, welche ; derjenige, der ſie entrichtet, nicht ſelbſt trägt, ſondern nur vorſchießt, und von Andern erſtattet bekommt. Auch haben urſprünglich dieſe Begriffe wirklich mit den Worten direkt und indirekt bezeichnet werden wollen: allein das reifere Nachdenken über die Natur der Steuern hat doch bald ge⸗ lehrt, daß es in den bei weitem meiſten Fällen ganz unmog lich ſey, allgemein anzugeben, wer eigentlich eine gegebene Steuer trage.
Muͤſſen Beiſpielsweiſe, wie bei unſerer Mahlſteuer, zwanzig Silbergroſchen von einem Centner Weizen entrichtet werden, wenn er zu Mehl vermahlen wird: ſo trägt an— ſchein end dieſe Steuer der Hausvater ſelbſt, der fuͤr den eigenen Bedarf ſeiner Haushaltung mahlen läßt; wahrend der Becker ſie anſcheinend nur vorſchießt, und von ſei⸗ nen Kunden im Preiſe des Weijzenbrodtes vergütet erhält. Stunde das Verhältniß auch nur, wie es ſich hiernach auf
den erſten Anblick darſtellt: ſo wäre dieſelbe Mahlſtener fuͤr einen Theil der Steuerpflichtigen eine direkte, 3 den andern aber eine indirekte; und mithin ſchon völlig
ungewiß, wohin ſie im Allgemeinen zu rechnen ſey. r der Hausvater, welcher für ſeinen eignen . chaftsbedarf mahlen läßt, wird auch nicht ermangeln,
gewerblichen ober andern Dienſte hoher . wenn er theurer lebt; und er wird nach aller Möglichkeit ver⸗ Uuchen, ſich von ſeinen Abnehmern und Beſchäftigern für die bgaben, die er zahlen muß, ſo wie für jeden andern Auf⸗ wand, den er nach ſeiner Stellung machen muß, entſchädigen laſſen. Ob und wie weit ihm dieſes gluückt, wird wohl lten mit Beſtimmtheit zu ermitteln ſein: das iſt jedoch je unleugdar, daß Bertheu des Unterhalts durch auch Verther e, ng, , de, , m, n, zur Folge Aandrerſeits kann eine beträchtliche g Weizenbrodtes wohl Veranlaſſung geben, wird; der Bäcker wird daher
Mehl vielleicht genöthigt ſein, ſcſatze, als dem ſenſt gewohn⸗
niger en verbra
abſchreckt: jeden falls ung des Verbrauch es wird auch
8. n bleiben, beſtimmt zu ermitteln, wie weit die Steuer, die er der Vorausſetzung nach ganz vergltet erhalten ſollte, ihm ſelbſt zu Laſt füllt. Es würde hiernach eine ganz un frucht⸗ bare Bemühung ſein, die Steuern in direkte und indirekte
ſondern, wenn dieſe Benennungen nur bezeichnen ſollten, k ern der Steuerzahler — der Steunerträger ſei. lein die Steuern ſondern ſich allerdings, jedoch nach einem ganz andern Kennzeichen, in zwei ſo beſtimmt ver⸗ ſchiedne Gattungen, daß durchaus kein Zweiſel darüber ent n kann, welcher von beiden irgend eine einzelne Art teuern augehßbren. Auch bedarf es keines ſes, daß man eine ſolche Abtheilung machen muͤſſe: denn ſie macht ſich durch die Natur der Steuern von ſelbſt. Man hat darauf die Denennungen direkt und in direkt angewandt, weil ſie einmal vorhanden waren: allein ſie haben in dieſer — Q — den Sinn verloren, welchen ſie nach ibrer erſten ; g . se. — — 2 was geſchieht: ; egenſtand run erſten etwas Deſtehende s, eine Sache, * Perſen, eine Defugniß; im andern Falle ein Ge ſchehen des, eine Handlung. Je, nes ſind direkte, dieſes in direkte Es eriſtiten Grundſtücke, Menſchen und Gewerdsberechtigungen, und man deſteuert ſie durch eine Grund, Perſo aal! und Gewerbe direkt: es geſchehen Einfuhren, Aus fuhren und Durch- n, man braut Bier und Eſſig, brennt Drandwein, ver= nählt Getreide, ſchlachtet Vie, und beſtenert dieſe d 933 es die Zölle, Trank ⸗, Mahl ⸗ und Schlacht / Steuer : ekt. Dieſer weſentliche Unterſchied in den Gegenſtänden der de, , ,, , weſentlich J — Ver ſahren del Erba ung der Steuern. Man darzeih net die ſteuerbaren Gegen welche vorhanden ſtad, nad verwörlt bei ſedem der ſeſüen. wieviel 2 2 deßtehenden Steuer normen u eutrichten ſei einkommen ebm, , —— — ——
weiß voraus, was ſte — ⸗ꝛ 6 beitragen 2 —— 2 e , , ,, den die Zahlu ö ᷓ raus fie entrichtet werden könnte. So ——— 2 — 1—
liche und ſtädtiſche Grundſtuͤcke, Menſchen und Gewerbe, bemerkt daneben, wieviel von jedem dieſer Gegenſtande nach ſeiner Beſchaffenheit geſetzlich zu entrichten er und erhalt hierdurch eine Ueberſicht, was durch die Grundſteuern, per⸗ ſönlichen Steuern, Gewerbſteuern aufkommen ſolle. Man haͤlt wegen der Bezahlung an den Beſitzer des beſteuer⸗ ten Gegenſtandes, und ſofern dieſer nicht zahlungs fähig be— funden wird, an die beſteuerte Sache oder Befugniß n. Kann von dem Beſitzer eines Grundſtuͤcks oder einer Ge= werbgberechtigung durch Mahnen, durch Pfändung endlich die Steuer nicht erlangt werden: ſo ſequeſtrirt oder ſubha⸗ ſtirt man das Grundſtück, ſchließt den Laden, die Werkſtäte, das Kemtor, oder unterſagt berhaupt die Fortſetzung des Gewerbbetriebes. Auch bel perſönlichen Abgaben hält man ſich an das Vermögen, das Einkommen, die Erwerbe fähigkeit der ſteuerbaren Perſonen. Ob es raͤthlich ſei, in allen dieſen Fallen die Exekutionsmittel ſo weit zu treiben, als eine Möglichkeit beſteht, die Steuer dadurch zu erpreßen; oder ß und wie weit Exekutionsgrade vermieden werden mãſſen, welche höhere Intteßen, als der richtige Eingang der Steuern iſt, verletzen, —ᷓ— nur aus ſtaatswirthſchaftlichen Gräanden elf duden werden.
Dei Erhebung der indirekten Steuern findet der Natur des — ** — nach ein ganz andres Verfahren ſtatt. Die Steuerbehörde kein „ſteuerbare n zu er⸗ zwingen. Sie kann Niemand zwingen, Wa ein, aus oder durchzuführen, Bier zu brauen, Brandwein zu bren Getreide zu vermahlen, Vieh zu ſchlachten: ſondern ſie mu abwarten, ob Jemand die ſe lungen unternimmt, und , ,
t, n n. t da hier keinen — 2 — — nachweiſt, 26 durch die 83 einkommen, 1 5 2 3 . —
on entrichten ſoll. en er⸗ 3 — Lebens und Verkehres kann * mit mehr oder minder Wahrſcheinlichkeit vermuthet werden, wieviel die Steuer etwan einbringen dürfte, und dleſer wahr ſchein⸗ liche Ertrag dient vorlaufig zur Grundlage der Einnahme Etats. Aber weder X eamten, noch die ohner St ö, vera 16 1 lung eher verrichtet werde, bis . t, oder wenn eine Stundung derſelben zuläßig iſt, wenigſten Giger, heit für deren Zahlung beſtellt worden. So (ißt ſie Vei⸗ ſpielsweiſe der Regel nach keine Waare, worauf Eingang teuer haftet, über die Grünze, bis der Zoll davon entrichtet iſt: wird zur Erleichterung des Großhandels eine Stundung dieſer Abgabe geſtattet; ſo erfolgt der Eingang nur, nachdem Vorkehrungen getroffen worden, um die nachträgliche Zahlung der Steuer zu n.
Die direkte Steuer wird widerrechtlich umgangen, wenn der Steuerbehörde die Kenntniß von dem Vorhandenſein des ſteuerbaren Gegenſtandes ſelbſt, oder ſolcher Eigenſchaſten deſſelben, welche die Höhe des Steuerſatzes beſtimmen, ent i wird. Es ſind daher nur ſolche Gegenſtande zweck ⸗ mäßig direkt zu beſteuern, deren Vorhandenſein und 3 n⸗ ſchaft nicht leicht ju verheimlichen iſt. Das Vorhanden ſein eines Hauſes in der Stadt kann der Ortsobrigkeit nur durch eigne Nachläßigkeit unbekannt bleiben; der Augenſchein er⸗ giebt ohne ärizfeit, welchen Gelaß es enthält; und der Mierhswerth dieſes Gelaßes kann leicht und mit e, ermittelt werden in einer Stadt, wo ð 3. re n. 3 ** ** al an en bierübder nicht mangelt: die direkte Stener, welche die en Stadt gemeine 2 dem Miethe werthe des vorhandnen Hausgelaſſes erhebt, bat daher einen e Gegenſtand. Es iſt dagegen ſehr 2 ö
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. 83 indirekte Veſteurung wird widerrechtlich wenn der Steuerbebörde verheimlicht wird, daß oder doch in welchem Maaße die ſtenerbare
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