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oder Prirat / Akten oder Schriften ver ſalſcht oder verandert, auch
wenn auf die Verfaͤlſchung oder Veränderung der beſagten Ak⸗ ten oder Schriften durch die Beſtimmungen der andern Geſetze
keine Kapitalſtrafe gelegt iſt; ) wer in osbeſagtem Geiſte die
Flucht eines mit ihm nicht verwandten Inquiſiten verbirgt, oder ihn aufnimmt und beguͤnſtigt, und wer auf Befehl eines Agenten oder Repräͤſentanten der geheimen Geſellſchaft mit Geld oder anderen Dingen die Anverwandten eines Ver⸗ heimlichten, Gefluͤchteten, Verhafteten oder Verurtheilten un⸗ terſtuͤtzt; 5) wenn Jemand, der ſeit der Wiedereinſetzung der Paͤbſtlichen Regierung einmal zu einer zeheimen Geſellſchaft gehört hat, ſich eines der in den Art. 1, 2, 3 und 4 dieſes §. IV. bezeichneten Vergehens ſchuldig macht, ſo wird er mit dem Tode beſtraft, wie einer, der abermals Theil an einer geheimen Geſellſchaft nimmt, wie dies bereits 5§. II. Art. 4. vorgeſchrieben iſt; 6) Eben ſo wird wie ein Individuum, das zum zweitenmale Theil an einer geheimen Geſellſchaft
nimmt, Jeder mit dem Tode beſtraft, der im Geiſte der Sek⸗
krecken ſich ſowohl ruͤckſichtlich der
denen
tirer irgend ein anderes ſchweres gemeines Vergehen ſich zu Schulden kommen läßt, wenn er einmal zu einer gehejmen Geſellſchaft gehoͤrt hat. — 5. 6. Auf fünf Jahre zur Ga⸗ leere wird verurtheilt: 1) wer aufgefordert wurde, ſich einer geheimen Geſellſchaft beizugeſellen, und den Beitritt zwar verweigert, es aber nicht innerhalb der nächſten zehn Tage mit allen Nebenumſtänden entdeckt, und zwar in Rom dem Mſgr. Gouverneur und General⸗Direktor der Polizei oder ſeinem Stellvertreter, und in dem Staate dem Haupte der
betreffenden Provinz, oder dem Orts Gouverneur, oder den
Biſchöfen, oder ihren General⸗Vicarien; 2) wer auf irgend eine Weiſe von einer geheimen Verſammlung oder Vereini⸗ gung, oder anderen Verhandlung der geheimen Geſellſchaft Kenntniß erhält und davon nicht in der beſagten Zeitfriſt ei—⸗ ner der oben bezeichneten Behörden Anzeige macht. Dieſe Anzeigen werden von der Behörde, die ſie erhält, un⸗ verzüglich im Original an das Staats⸗-Secretariat einge⸗ ſandt und unverletzlich geheim gehalten. — 5. VI. In der ganzen Ausdehnung des Kirchenſtaats werden die in dem ge⸗ genwärtigen Edicte aufgeführten Vergehen, mit Inbegriff der gemeinen, von denen im 5. IV. Art 6 die Rede iſt, in Rom abgeurtheilt, von einem Tribunal oder einer Special Commiſ⸗
ſion, die von dem Staats- Seeretair Mſgr. dem Gouver=
neur von Rom in odbeſagter Eigenſchaft ernannt, und mit der Leitung des Prozeſſes unter voller Kenntnißnahme des Staats⸗Secretariats beauftragt wird. — 5. VII. Wer der
im vorhergehenden Paragraph bezeichneten Vergehen für
ſchuldig anerkannt wird, wird ſowohl der perſöoͤhnlichen als der Orts Immunitaͤten verluſtig. Es werden in dieſer Hin⸗ ſicht zwar die canoniſchen Vorſchriften beobachtet, ihnen aber deshalb keinerlei Milderung der Strafe bewilligt werden. §. VIII. Den Inquiſiten wird von Amtswegen ein Verthei⸗ diger von dem Vorſitzer des Gerichts oder von der Special⸗ Commiſſion, die uber ſie aburtheilt, beſtellt. 5. IX. Die Sentenzen, mit Inbegriff der Todesurtheile, werden öoͤffentlich bekannt gemacht, mit Beifügung jener Anzeichen und Beweiſe, aus denen nach den Umſtänden der Sache ſich jene moraliſche Ueberzeugung ergiebt, die aus der Seele des Richters jeden vernünftigen Zweiſel entfernt. Von keinem Urtheile kann ap⸗ pellirt werden. §. X. Die Abſtufungen der außerordentlichen Strafen beſtehen in Galeere auf Lebenszeit, auf 25, 20, 15, 10 2c. re. 5. XI. Welches auch die Strafe ſeyn mag, zu der in Kraft des gegenwärtigen Edikts ein 6ffentlicher bürgerli⸗ cher, rr , oder Municipal⸗Beamter oder irgend ein üſiduum verurtheilt wird, das eine Beſoldung von der egierung bezieht, ſo iſt es von dem Augenblicke des Urtheils⸗ ſprüchs an, und ohne daß es einer weitern Entſcheidung be— durfte, des Amtes und des Gehalts verluſtig, und bleibt far immer zu jedem öffentlichen Gehalte und Amte unfähig. §. XII. Alle Verfügungen des gegenwärtigen Edikts er— d afe als berhaupt in
ihrer ga Ausdehnung auch auf die Kleriker und alle und n . die Säkular⸗ wie die O ichen. ſo erſtrecken ſie ſich in der beſagten Au ung auf
die Ausländer, wenn dieſelben in dem Kirchenſtaate einen
Monat, wenn auch in unterbrochenen Zeitr lumen, gewohnt
haben. 2) Die Meuchelmörder, und die, die in den Kirchen, ſtaat kommen, um Jemand um der g Geſellſchaft willen umzubringen, werden, wenn ſie auch im erſten Augen—
blick ihres Eintrirté verhaftet werden, und wenn auch der Mord weder erfolgt it, noch verſucht wurde, dennoch mit dem Tode beſtraft. n unſer Herr, ſchärft be⸗ ſonders JJ. Eminenzen den HH. C aten, Mſgr. dem Gouverneur von Rem, und den Prgiat. Delegaten ein, die ſorgfälrigſte Aufſicht aber diejenigen Qramten n fähren, von Amtswegen obliegt, ider die Nachachtung der
Veranlaſſung
gleich General ⸗ Commandant der —
in dem gegenwärtigen Edikt ausgedrückten Verfuͤgungen zu
wachen, ſo wie über die, denen es zukommt, die nöthigen
Vorſichtsmaaßregeln zu ergreifen, um den ſektireriſchen Um— trieben zuvorzukommen, ünd die Schuldigen gleich bei den erſten Verſuchen zu verhaften, indem ſie alle ſtreng verant— wortlich ſind fuͤr die geringſte Nachläſſigkeit, und für jede Handlung ſektireriſcher Art, die durch ihre Schuld, wenn auch durch ihre bloße Unterlaſſung, ſtatt findet. Se. Hei— ligkeit befiehlt ferner, daß ein Exemplar dieſes Edikts in je der Staats Canzlei, in den öffentlichen Bureaux und in den Gemeindeſchreibereien angeheftet bleibe. Die Bureau⸗Chefs, Canzleiraͤthe und Gemeſndeſchreiber bleiben hiefür verant— wortlich, bei Strafe des Verluſts ihrer Beſoldung, oder der Entfernung von ihrem Dienſte auf längere oder kürzere Zeit, je nach Verhältniß der Umſtände. Gegeben in der Stäats— Canzlei, am 15. Juni 1829. Jo ſeph Eardinal Albani.“
Spanien.
— — Madrid, 29. Oet. Der König und die Kö⸗ nigl. Familie genießen fortwährend des vollkommenſten Wohl⸗ ſeyns. Der Hof wird, dem Verlauten zufolge, am 3, Nov. nach Madrid zurückkehren, und glaubt man, daß er ſich nach einem kurzen Aufenthalt in der Hauptſtadt, nach dem Königlichen Luſtſchloß El Pardo begeben und daſelbſt bis zur Ankunft der Königl. Braut verweilen werde; Höchſtdie ſeſbe wurde, dem bekannt gewordenen Reiſeplan zufolge, nachdem ſie 8 acht Tage in Barcelona, vier Tage in Valenzia ꝛc. aufge⸗ halten, den 17. December hier eintreffen. Es hat ſich das Geruͤcht verbreitet, als ob die verwittwete Königin von Por⸗ tugal einen Beſuch hier abſtatten und gleichzeitig mit dem Neapolitaniſchen Königspaare hier eintreffen wolle. Auch ſchmeichelt man ſich, die Herzogin von Berry Königl. Ho= heit hier zu ſehen. — Am 26ſten d. M hat der Portugieſi⸗ ſche Geſandte, Graf Figueira, zu Ehren ſeines Königs, des Infanten Dom Miguel, welcher am gedachten Tage ſein Ge⸗ burtsfeſt feiert, ein Diner, wobei vierzehn Perſonen zugegen waren, 6 Auf den Einladungs- Karten war zwar der
es Mittageſſens erwähnt, jedoch gebeten, freund⸗
ſchaftlich vorlieb zu nehmen und im Frack zu erſcheinen. Außer dem Interducteur des ambassadeurs war Niemand von denen zum diplomatiſchen Corps gehörigen Per ſonen 7 len. — .. Diarte vom 2üen d. M. macht ie General⸗Renten⸗ Direktion ihren Agenten in Sra—=
nada bekannt, daß, um eine erforderliche Erklärung in einem vor dem heiligen Tribunal der Inquiſition von Granada ſchwebenden Executiv Prozeſſe abzugeben, Herr N. N., in Madrid wohnhaft, ſich vor dem tribunal de la Camara de Espolios y Vacantes ſtellen ſolle u. ſ. w. — Vor einigen Tagen haben ſich in einem Dorfe, drei Meilen von Madrid, ſieben Wolfe ſehen laſſen, von denen zwei erlegt wurden. Dieſer Beſuch in ſolcher Nähe der Hauptſtadt iſt um ſo merkwürdiger, da ſeit ungefähr 10 Tagen wiederum ſehr warme Witterung eingetreten war, ſo daß Reaumurs Ther⸗
mometer zur Mittagsſtunde mehrere Tage hintereinander 19 —
und 200 und um 5 Uhr Nachmittags 15, 16 und 16 zeigte. Die erlegten Wölfe waren von ungewöhnlicher Größe. — Der Kriegs Miniſter, Marquis von Zambrano, der zu⸗
Garde zu iſt, läßt ſetzt die J Regimenter Grenadlere, er. ch er und Uhlanen, und die zwei Batterieen reitende Gar rtillerie, häufig mansvriten. — Vor einigen hat eine Perſon, welche den Königl. Niederländiſchen tions Secretair, Baron Stryck van Linſchoten, unwent deſ⸗ ſen Wohnung zu erwarten ſchien, demſelben einen — 3 — beigebracht, welcher Jedoch nicht die Vruſt, ſondern den Theil des linken Arms getroffen. Die Wunde iſt nicht fährlich. — Der 2te ö. des intereſſanten Werkes: 22 licia de los arquitectos y 2 de Espana mit Hinzufügung von Decumenten, Motizen zc. des großen, lebenden rten, Cean, Dermuden, hat ſo eben die . verlaſſen. — Die medieiniſchen Werke des Fran Arztes Le Roy, ſo wie die Anwendung ſeiner Pu ſind in Felge eines in der Madrider Zeitung — rets des hohen Raths von Caſtilien auf trengſte verboten.
Turkei.
Die Allgemeine Zeitung enthält Nachſtehendes ; Ven der Serviſchen cr l Y. October. Aus Konſtantinopel wird geſchrieben, daß man neuerdings
Regierung beabſichtigte, entdeckt
ren von einer geheimen ie , mee, 3. . mr. abe, da ö
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