.

ga r mn 2, nc die Nicberlinpiſchen eine as.

ten, unterworfen w

4 ö inſichtli be⸗ nim . le,, me. ſowo * * ch 966 feſt 5 . Fluͤſſe und 8a. finden 5 264 oder 6

den Unterthnunen ufer⸗Stnaren J i,. Schĩ⸗ an mn, . mmend, Waaren. h en, . die hein, eine der Städte Rotterdam, . drecht, oder Antwerpen 6 beſtimmt ſind, und daſelbſt ö. . es, um dort Waaren in Niederlagen zu lagern, * ſolche zum innern , , r oder ſey es auch, um ihre i u vervollſtaͤndigen, und demnaͤchſt, um ſich an den Ort ihrer B ker, zu begeben, nach dem Nheine fahren wollen. Art. 6. Eben ſo wird für alle, Rheinabwaͤrts ber See aus⸗ n. oder von der See her , 8 6 4 Deutſch⸗ nd einzufüͤhrende Wagren, wenn ſie die Häfen von Rot⸗

terdam, Dordrecht, Amſterdam oder 22 beſtimmt ſind, um ; ö 4 in beſagten Hafen errichteten Zoll Niederlagen anf laͤn⸗

kürzere 2 elagert zu werden, Befrejnng von den ge⸗ 3 ge h g e e ö zugeſtanden. In dic ſem , 8 die durch Art. 2. und den ihm beigefügten Tarif f Abgabe . die Stelle der Tranſito= n n., i , . unter den oben benannten Handels- Plätzen auch zum Orte der . gewahlt werden mag, jedoch init Vorbehalte der durch meine Niederlündiſche Geſetzg ckung ais Schutzwęhr gegen 6 ir. vorgeſchriebenen Zoll Formalitäten der Lola Vckord nungen über Hafenpolizei und der Zablung der gewbenlichen Wa we, elder, Schleuſen und Brüͤcken⸗BGelder auf Flüſſen, de kern und Kanaͤlen, die nicht zu den im Art. 3. bezeichneten direlten Rheinſtraßen gehdbren. Die, auf die obendeſagte Weiſe in Niederlagen zu lagernden * jahlen, als zum Nheinbandel der Unterthancu von Ufer⸗ gehdrig, an Magazin, Bohlwerks«, Krahn, und Waage⸗ ren, ſofeen dabei von dergleichen Anlagen Gebrauch gemacht vird, , ,. r die, im nachfolgenden Art. 63. als Manimumm ebenen . e n E den, im vorhergehenden Artifel erwahnten undiſchen Niederlagen die Vorthrile der Befeciung von - 166 Tranſito Gebithren zu genießen, müſſen die aus

MVrt.

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, , p . . dic 52 n . 8 in-

. . der . i. ** 23 rfniß oder die Um⸗ . vermehren.

die . Regierung . 2 die 3 j ̃

die Bad e 1

die ö

die Franzdͤſi ſolcherg ö eſta . die aus dem gun gehe der . kom⸗

i,, um 3 dahin beſtimmten Waaren, e auf ö J e * 3. e,, i,. in Ni . en 3 ert, und zum ferneren dem Rheinẽ oder auf den an⸗ ö im Art. 9. bezeichneten ö. . Wegen der Beſtimmung nach dem ud. oder

. 3 ,, ert werden können e irgend . ö. nie ie. und ie ne 3 .

ö dem . alte, zur Zeit .

9 den ö. . i, 9 . e n , Boblwerks⸗, Krahn⸗ oder e nch nr en , zu m , welche aber in keinem Falle dig durch den Art. 63 der gegenwar=

tigen Ordnung fixirten Sätze ü en duͤrfen.

; V ſich, daß ö. . in den 2 vorgeſehenen e im Art 3 bezeichnete Rheinſtraße, oder die mit dem Rheine zuſammen fließenden, und einer dhnl , , Srdnung, wie diefer Strom unterworfenen Fl 9

erlaſſen, um auf andern ſchifbaren Waſſerwegen durch die i 9

V zu tranſitiren, den h. die n,, Geſetzgebu beſagten 22 ur ,, . und Beaufſi . der * und Steucr⸗Gehr , , , o 3. ö 31 . eldern ſen Geldern und andern A . . 63 , . 8 ohne daß jedoch die Niederlaͤndiſchen 2 8 k 3 ,, oder n , 9 weniger vortheilhafte Art, als die Schiffe o aa ren derjeni ö . Gebiet ſie paſſiren, behandelt .

Deuntſe den KWagrcn auf Schiffen, die der Nheinſchtf⸗ 4 69 acht 2 ſeyn. 6 lchem 8 23 u, n w ve uferſnaen ben Mane, e. hne chi e weiter verladen r en Regierungen der a ins, werden jeder amudern Je 7 e mn , * eſt⸗ Necars und anderer er ö 2 She. 23 oll für ihre beſtim be in ö . in den Fan u wenn ſie zur 2 über See dekl ö . aaren bingegen, die von der k See Kannen, gleich⸗ in d en von unkte 2 ſie . 1 an 6 n, wo ſie in ihren reſp. Gebieten und an den

ſind. einen, wie in dem an bern Falle ſind die fraglichen 3 nur bis * der, dem Dette, wo . Den Rhein verlaſſen 8 auch von der dem Orte, wo ſie in dieſen Strom einlaufen, en belegenen Zollſtelle an der Zahlung der gewöhnlichen 6. , Gebuͤhr . —— in den folgenden ſeyn wi 26 & Den Scr Tonnen ⸗Geldern, ſo wie den Cenchttbuemt⸗

Geldern, Lootſen Geldern und andern dergleichen Abgaben, die

auf demſelben Fuße, wie ahnliche zu unterwerfen.

Art. 1 r ſich anch ihrerſeits dazu anheiſchig, daß jede von ihnen,

Die haben Negierungen der übrigen ferſtaaten

Ufern ke e . in aͤhnliche Freihafen unter den im vorſfehen⸗

den Artitel erwähnten Stivnlarionen errichtet haben werden. Art. 12. Als Gegenleiſtung af, y die 4 2

di, einhandel an gebbrigen

oder dahin gehenden Waaren, . 9. . .

du . göührt werden, 8

.

ed eeſchiff deim in und Ausgan 17 Ser in den ſ . e. na ö 5. ausgeſt ir, nt vor 3 en wn e, ö und . 9 ſi 4 nach y. eigen. . e d 26 en Landes Geſe ö. er, g 3 . Artikel in keiner ,,. jedoch Art 13 Ereignet 1 der k 8 daß 2. . . * . des nachfolgenden Art. * mn ber nchten int. Rbeinſchifffahrt . . n 2 Uferſtaaten ſind, iſſe 2 2 Art. 8. Die boben en der Uferüaaten macher ch ung lürer Falrt oder ven e , ,. —— in 383 Nit. *] en. der ihnen g üuſtigen, in den vorſtehenden Arti⸗ derlaͤndiſchen Halen cinzulaufen und daſel . bh ere (Ge⸗ eln enthaltenen ö —— verbindlich, die bereits durch wait thenweiſe oder g . auszuladen 2 nd ſo ſollen die Wiener Gong ec Acte fuͤr anzen Lauf des verab- ſie alles des und aller der en, 2. allgemeine Befecung . Gebühr zu Gun ſten oelche e. die int 8 lichen Koni , wcſez⸗ der Niederlaͤndiſchen Tran zport 5332 gebun andern ene n, * —— ſind, wo⸗ Naar en auszudehnen, nr , , ,. an in Füße, ben . 6 de. 3 derſelbe Lacſechacdung gegen den ün. ale oder andere ſch iff bare Verbindung? e des Inlandes 121 enen g gein w rin um fodann dnrch die gedachten Staaten ju tranſitiren, erbt e el vewerrartel, daß der Aufenghalt in ſewen letzteres obne Verrauſchüng des Wafer Transportes mit Cen . Sesdafea, we . einem ans porte geckcken ann. dir im gegemwäattigen Art tel auchedruckten H ekatzrt 63 2 . ciner —— . wird, zu kejnem hieraus a 22 duf Eingangs-, !. Aus * en ö w nen 383 . ener reſbecdlven- 33 3 i „oder Durchgangs ig einer n d 23 icrungen. w en Rhein en, um mliche . 8 a * nwen⸗ *. rer genen, Wege im Innern der Uferſfaaten ,, bei , 63 1. nen, haben ſich in aüen Fallen den daſclef. zur . Verbieinng oder Verſtegelung der —— 2 6. erung von Unterſchleifen . de Tranſtts beſlchen den kerl une dienenden e , . Pattont oder 2 d . * 3 . welche von Krimpen oder Horcuim dis in die * 22 um e⸗ er, Bruüͤgden⸗ und S 1der u 1 war ; n, n. I , ,,. gerehrt durch das Niederläͤndiſche enn . 63 ** 1

mangels oder anderer, außer orden t oder einige Waren äber zu laden *. ohne daß ne in ir⸗ end eincn Hafen einlauſen; nat. 2 ne h borver —— ehen von den in den nachfolgenden Art. 3. und 39. angegebe

.

2.