re einladen, oder wenigſtens nicht eber von dem Ladungs⸗ **. abfahren, als bis er ie . vaissment erhalten bat, woraus die Gattung, die Menge und der Empfaͤnger der Waare erſichtlich in. 6 Di iſt er jedem Zollamte, welches er berührt,
Die La durch Vorlegung der Frachtbriefẽ und eines Manifeſtes nachzu⸗
verpflichtet. 33 6 Dieſes Manifeſt ſoll in allen Punkten nach dem unter D. anliegenden Schema angefertigt und von den darin erwahnten 272 begleitet ſeyn. ; J 1 wird von dem Schiffspatron oder Führer ſelbſt oder für
denſelben von einem andern, der jedoch kein Rheinſchifffabrts⸗
oder Hafen⸗Beamter ſeyn darf, gefertigt und von dem Schiffs⸗ patrone oder Fuhrer gejeichnet. j *
Fur den Inhalt des Manifeſtes bleibt der Schiffs Patron oder n, d n,, mag er es ſelbſt abgefaßt oder ſich dazu remder Huͤlfe bedient haben. .
Wenn ein Theil der Ladung erſt unterweges zu derſelben hin⸗ zukommt oder durch Ausladung davon qöogeht, ſo muß auch dieſes
auf dem Manifeſte vermerkt, und nöthigenfalls wie das Haupt⸗
Man ifeſt beſcheinigt werden. ,
Der Schiffs- Patron oder Fuhrer hat das in Rede ſtehende Manifeſt da, wo die Ausladung des Schiffes erfolgt, und unmit⸗ telbar nach dieſer Ausladung an die daſelbſi augeſtellten oder von dem Einnehmer des naͤchngelegenen Zollamts dahin geſandten ,, abzugeben. ; .
Ein Schiffs ⸗Patron oder Führer, welcher ſein Manifeſt und die erforderlichen dazu gehörigen Belege auf desfallſiges Verlan gen nicht in vorgeſchriebener Form voczcigt, hat keinen Antheil an den ihm durch gegenwartige Ordnung zugeſicherten Beguͤnſti⸗
ungen. r Art 28. An dem Orte der Einladung können die Beamten, welche 2 vom Staate beſtellt ſenn möchten, ſich bei der Ein⸗ ladung ſelbſt oder nachdem ſolche geſchehen iſt, durch eine Unter=
ſuchung uͤberzeugen, daß die Waaren nach Gattung und Menge
mit dem Manifeſte uͤbereinſtimmen. ö ; Soweit ihrerſeits eine Unterſuchung ſiatt gefunden hat, atte⸗
ſtiren ſie daz Manifeſt
Wird einem Schiffs-Patron oder Fuhrer an einem Orte La⸗ Dung eainzunchmen verſtatſet, an welchem die zu vorbemerffer Prü= ken., . Anſtalten nicht vorhanden ſind, ſo kann er an d 2 — e n i. angehalten werden, die Ladung ei⸗
ner u un en. r n oll⸗Beamten anderer Zollſiellen haben überdies
wie das n har. dur hie Beſichtigung von der 23 2 zu ver⸗
Auf gleiche Weiſe nnen Rheinzoll Beamte, die ſich am Bord eines Bootes oder Nachens mit der Flagge beſagter Rheinzoll= Verwaltung befinden, von jedem Schiffs Patron oder Führer, — wo ſie ihm auf dem Rheine begegnen mögen, — die Vorzeigung ſeines Manifeſtes fordern. Der oberſte Rhein zoll Beamte am Bord eines . abr . atteſtirt alsdann das fragliche Manifeſt, ſo wie die etwa darin befindlichen nachtraͤglichen Deelargtionen, und hält darauf, daß nichts darin in blanc, auch daß kein Zwi= ſchenraum noch irgend eine Lucke darin e. bleibe; in dem Atteſte bemerkt er die örtliche Stelle des Stromes, den Tag und die Stunde, wo daſſelbe von ihm ausgeſtellt wird. Die hier in Nede ſichenben Atteſte werden ganz koſtenfrei ausgeſtellt.
Art. 29. Der Fuhrer eines Floſſes iſt gehalten, ein ifeſt vorzulegen, worin die Summe der Staͤmme und ihr cubiſcher In= halt im Ganzen nach Cubil⸗Metern n eg wird. Die Rhein⸗ oll⸗Beamten controlliren dieſe Angaben in Gemaßheit ihrer In⸗
nen, und nach der zu dieſem ufe am Rheine jzwiſchen
3 vurg und . 323 üblichen Re . ons .
Art. 30. Rh ern. die auf den Grund des
bei betreffenden Erhebungsſtelle zu dieſem Ende vorgezeigten
es geſctzlich erhoben worden ſind, werden in keinem Falle
rü 5 wenn auch der Schiffs⸗Patron oder Führer bei Fort⸗
. einer Reiſe einen außerordentlichen Verluſt erlitten haben
,
d i e. 2 elben Ladung an eben dieſer Zollftelle, oder dieſelbe vorbei noch weiter den, auf derſelben Stelle noch
d Ver ,
ſtimmten Perſon zu ertheilen, wobei es ſich von n . en oder Befreiungen nur für
chließliche Gebiet
ber einen Frachtbrief oder Con-
1 * V
Zuſtimmung dazu geben
334 der Tarif
niemals, waͤre es auch nur durch Nebenabgaben, z. B. durch Stem⸗
. i. el, öhne zuſiummung aer Rhein es geſtattet, ohne Zu
ſtaaten, die Zahl der Kn, zu vermehren oder — die Art. 26.
2 e ausgenommen — anderswohin zu ver⸗
egen.
Art. 31. Die Rheinſchifffahrts Abgaben ſollen niemls we⸗ der ganz noch theilweiſe verpachtet, ſondern von jedem Rheinſtaate fuͤr eigene Rechnung durch Beamte erhoben werden.
ie betheiligten Regierungen der Rheinſiaaten verpflichten ſich ir e än ihren re r ſo vicle Beamte zu hal⸗ ten, daß in dem Dienſte daſelbſt kein Stillſtand und bei
e, 2 2 a, . . rt. 35. An Orten, wo eine Zollſtelle duͤrfen Schi Patrone oder Führer nicht ein- oder ausladen, bis 39 u von dem Nhein zoll Beamten die Erlaubniß erhalten haben; , zoll ⸗Beamten aber iſt von ihren reſp. Landesherrſchaften ausdrück⸗ lich zur Pfſicht zu machen, daß ſie den Schiffs- Patronen oder Führern keinen Aufenthalt verurſachen. 3
Im üchertretungsfalle hat der Schiffs Patron oder Fübrer den doppelten Betrag des Rheinzolles von den früher ein- oder ausgeladenen und anz Ufer gelegten, oder an Bord eines andern Schiffes gebrachten Guͤtern zu zahlen, vorbehaltlich der übrigen Strafen, welche die Abgabengeſetze des Landes, wo dieſer Vor⸗
ichtarnſates gältig ſint, wenn nicht auch die ande
bferti⸗ gung des Schiffs Patrons oder Führers kein Aufenthalt für die⸗
ſchrift zuwider gehandelt worden iſt, gegen voreilige oder heim ⸗
liche Ausladungen verhängt haben mögen.
Was an andern Srten bei dem Anlanden ſowohl als bei dem Ein- und Ausladen zu beobachten iſt, beſtimmen die Abgabenge⸗ ſetze jedes Gebiets. ;
ritter Titel.
D Von der Anwendung der in jedem Uferſtaate geltenden Steuer⸗ . bei der Rheinſchifffahrt. ; Art. 36. Ein Schiff, das auf die vorgeſchrichene Weiſe mit einem, in gehbriger und vorſchriftsmäßiger Form ausgeſtellten Ma nifeſte verſehen it, ſoll inter dem Vorwande, daß es nöͤthig ſer, deſſen Ladung zu unterſuchen, wegen eines dffentlichen Steuer= Intereſſes auf ſeiner Fahrt anderswo, als an einer Nhein Zollſtelle oder in den unter Art 41. gedachten Fallen, nicht aufgehalten
werden. * art 37. 2j dem Rhein —— 6 2 6 3 Meer un obne icht au
e, , ,, mag, die fuhr aller ohne n . ot, und dei ihrem Transporte auf dem ganzen eben bezeichneten Rhein- laufe nur den, in der gegenwartigen Ocdnung feſtgeſtellten Abga⸗ ben unterworfen. —
Die Steuer Geſetze des Landes treten demnach nur ein, wenn Waaren mit der Beſtimmung ankommen, im Lande aus⸗= geladen zu werden; wenn Wagren von dem Lande jur Ausfuhr an Bord gebracht, aus dem Schiffe ans Ufer gelegt, oder aus einem Schiffe in ein anderes geladen werden, jedoch bleibt es in Beziehung hierguf bei den hinſichtlich der Freihafen in der . Ocdnung feſtgeſtellten Beſtimmungen, auch dürfen bel eintretenden außcrordentlichen Beſchaͤdigungen des Schifes, oder bei ſtuͤrmiſcher Witterung, oder wenn es an gewiſſen Stel⸗
Ein⸗ oder Ausfuhr Abgabe beicgt werden, als Güter Gattung, die 28 zu n. 2 oder e ltoſ.
Art. 3353. Auf jedem Gebiete beſtimmt die ihrem eigenen Gutfinden die en oder Landungs⸗ wo cs geſtattet ſeyn ſoll, einzuladen oder auszuladen. ;
Wird indeſſen der Schi oder 2 Sturm oder andere Zufaͤlle an der Foriſetzung ſeiner Neiſe verhindert, ſo Ie, , ü, ,, , n,, e.
1 un un * ten oder, wenn deren keine i n ſind, unter 22 Lolal⸗ en. ĩ
ſinden. n keinem Falle d aber die Guͤter, welche Rheine eing . werden, mit , . ſelden g nach
Ob in S eit zu bring
mmt er nachher die Gut er ein, um ſel .
e, , ,,. ö. . oder ue nr ir. 8
Wer unter ſolche . an einem Orte landet, wo Ankunft unt cc äglich An zeige machen und bafgt ſarhen,
Zwang, der ihn jum Anlan und eine Verbandlung darüber aufgenommen =
Die Steuer⸗Beamten, welche an dem zunächl gelegenen Orte deſſelden Gebiets — ſind, werden hiervon alsbald benach= rice g und dieſe können die Ladung unter Aufſicht nehmen.
ird, um die Waaren keiner weitern auszuſetzen, das
Schin ausgeladen, ſo bat der Sch — oder Fübrer ſich je der 6 regel, zur ng, daß lein Theil ſei⸗ ner Ladung heimlich eingeführt werde, ju unterwerfen.
keine Steuer ⸗Beamten ſind . der Orts ⸗ Obrigkeit 14 der f
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mmt hat, * feñigeñtellt . ;