Angeführt werden ſollen.

. leuergeſetze des Landes

. Vierte

ö *

Eigenmaͤchtige Vorkehrungen, Fuͤhrer unternimmt, ohne die weſenheit oder Ermang

; 2 —— Da; 2 6 nur dann zu entſchuldigen e Patron oder e klar daß die iertung des Schiffez oder der Ladung dabon

abhing. . *

ret 39. Wenn ein Schifs⸗ Patron oder Führer, ohne ab⸗ und zujuladen, mit feiner Ladung in einen Thell des Rheins ein= tritt, in welchem die Hoheit über den Rheinſirom und beide Ufer ungetheilt von einem Landesherrn ausgeübt wird, ſo iſt er fur die im erſten Abſatze des obigen Art. J bewilligte Tranſito-⸗Frel⸗ heit, in Bezichung auf die da Steuerweſen befreffenden Formna⸗ litaͤten nur dazu verpflichtet, die Lulen oder die ſonſtigen Wga⸗ renraͤume verbleien oder verſiegeln zu laſſen, oder nach Ermeſſen der Local⸗Behorde zur Verhinderung des Schleichhandels Beglei⸗ ter an Bord zu nehinen, oder ſich auch beiden Formalitaͤten zu⸗

gleich zu unterwerfen, . Wenn bei ſtattfindender Verbleiung oder Verſiegelung der Luken oder der ſonſtigen Waaren-Raͤume, Schiffs P̃trone oder

ährer wegen Waſſermangels oder anderct außerordentlicher Um⸗

ande halber zu lichten oder 2 Waaren berzuladen , ſind, welche nachher ſofort wicher in die nämlichen Fahrzeuge derladen werden ſollen, ſo haben ſie ſich an die naͤchſten Stener⸗ Beamten Ri wenden, um die Bleie oder Siegel abnehmen zu laſ⸗

ſen, auch ſich den weiteren Vorkehrungen, weſche von den gedach⸗

welche der Schiffs⸗Patron oder

In Beamten jur. Verhütung heimlicher Einſchwaͤrzung eines

Theils der Waaren fuͤr nöthig erachtet werden, zu unterziehen.

Die Begleiter haben 83 anderes Recht, a Schiff und La⸗ 23 oder Bleie und Siegel zu dem angegebenen Zwecke zu he= wachen

n Schiffs- Patronen oder Führern liegt es ob, jene Be⸗ gleiter Schiff smann ſchaft 24 nehmen zu laſſen und ihnen das nöthige Feuer und Licht zu gewähren; außerdem Ver därfen die Begleiter dafür unter keinem Vorwande einige ng von dem Schiffs Patron oder Fuͤhrer fordern, noch

nehmen. ö ; . ein Schiffs Patron oder Fuͤhrer, daß zu ſeiner gröͤ⸗ heren Bequemlichkeit ſeine Abfertigung mit Beobachtung derſenl= 8 Formalitäten geſchehe, welche die gewöhnliche Geſetzgebung ber Durchfuhr - Angelegenheiten vorſchreibt, und trägt er ſein Lsfallfiges Gefuch ſchriftlich vor, ſo kann deſſen Gewaͤhrung ſiajt alen nch welchem Falle die gewöhnlichen, durch jene Formalitaͤ—⸗ zu veranlaſſenden Loſten Lon ihm zu tragen ſind.

Auch in denjenigen Theilen des Stromes, wo die einander genuͤberliegenden . verſchiedenen Landesherren angehbren, nnen die vorſtehenden Beſtimmungen gleichmäßige Anwendbar—

leit erhalten, wenn ſich die betreffenden Landesherrſchaften uͤber ein gemeinſchaftliches Stcuer Synem geein get haben!

Art. 4. Hat ein Schifs= n oder Führer Waaren an Dord, welche in dem Laute, beffen Grenzen eb auf ber wahrt Ke! Ahrt, ee, ,, n, ö 1 er, wenn es die Steuer=

Einrichtung des Landes ih rt, ſeine Ladung vollſtandig

Nen an der ernen Rhein. Zoüſtcüe diefes Landes anwefenden Steuer

anzeigen. ;

w Reviſion von ihnen veranlaßt und die Landes⸗

Steuer von den Waarcn gefordert werden, welche ausgeladen und

36 ſindet 3 alle ſtatt,

ifs⸗Patron oder Führer in cinem Lande Waaren geladen

8 ausgeführt werden ſollen. Die Anmeldung geſchieht

Gar alcbann an der lcKten Rhein Zegfic̃te in nerhalb der Lan det⸗

3 bei den anweſenden Steuer⸗Beamten oder wenn es die

verſtatten, an der, dem Ladungs. Orte zun ächſt bele=

2 Wird ein Schifsé⸗Patron oder Führer uͤberwieſen , er ö e

den, die er —— Weiſe ein⸗ oder n wollte,

ö

die Velen nen der Steucr⸗Beamten e,, ; mee. , or

rer nicht 3 .

befind l nicht in nomm —— gegen einen ſo S e,. * verfahren werden, als es 2

außerdem in dem er des Staates, wo der Unt ent

= Grenze ein⸗ oder 4 end die andes Gren .

eſtalt 2 * 2 ö . i nr

cuch genommen und mit der —* unrichtiger Deelaratio⸗

. en Von der Berechtigun 2 33

; Art. T. Da die Rhein i. nſchifffahrt. ; Venntnig erfordert, ſo werden za eee r üben und Orts Sins Pahronc odet Fübret zuzcleſen, mln; . em Stüc erworbenen Kenntniffe vorhe? aus gen eſen haben. ( * 1edoch einmal zur hein ſchiſfabrt derechtigk 8 24 ſeine Sahigteit feiner , , . x bedarf

Jede lier Regierung wird die nithigen Maßregeln ergrel⸗

Strafe belegt werden,

9 w. nen verhängen. * .

Steuer⸗Veamten, oder in ihrer AbW die Orts-Obrigkeit vorher davon be⸗

dung nur erfahrene

1 *

fen. um ſich den. der Fähigteit derjenigen zu verſichern fie die Hehe inſchifffahrt 22 . Das Patent, das hierüber dem Schiffs-Patron oder er von ſeiner Landes⸗-Obrigkeit ** hierzu verordneten oͤr⸗ den a 9t wird, giebt ihm das Recht, von bem Pun fe an, wo der Nhein ſchiffbar wird, bis ins Merr, und aus Meere bis an den gedachten Punkt, die Schifffahrt in Gemäß Beſtimmungen der gegenwärtigen Ordnun auszuuͤben. der, großen, intermedigren und llejnen Schiffahrt giit des kein rechtlicher Unterſchied. Dergleichen S nur anerkannten Unterthanen und die betreffenden Schiffe darin genau bezeichnet. ; . Art. 45. Der Schi s⸗Patron oder Fuhrer, welchem die Be⸗ fahrung des Rheines verſtatktet i, und welcher denſelben befaͤhrt, darf nirgendwo gezwungen werden, wider ſeinen Willen zu löͤſchen oder ſeine 24 an Bord cines andern Schiffes zu bringen. e ,, 6 und E die mit die⸗ ſ u irekt oder indirekt in Widerſpruch ſte n den eh nn fürn. r , m, zum Vortheile einer Schiffer⸗Pilde und um die unter bneu hergebrachte Rangfahrt zu begünſtigen, ober aus atnem an. dern Grunde hergebracht waren, ein für allemal abgeſchafft, und durfen unter welchem Namen es immer ſey, nie wicher einge⸗

fuͤhrt werden.

Eben daſſelbe gilt in Gemaͤßhelt des Art. 110. der Viener Congreß⸗-Acte und der ihr unter No. XVI' angchaͤngten Artikel auch von den mit dem Rheine in direkter Verbindung ſtehen den

Fluͤſſen.

Artz 44. Alle bis jetzt noch beſtehenden Schiffer⸗Gilden und Zuͤnfte ſind aufgelbſt. :

Ihre Activa und Schulden werden mit Einwir der Lan⸗

desherrlichen Behörden, unter welchen ſie ihren Sitz ligui⸗

dirt und die Schalden von den lebenden Mitglichern berichtigt.

Vas g bleibt, iſt gemeinſchaftliches Eigenthum dieſer Mitglieder, weiche darüber, in ſofern & nicht fruher auf eine gůl⸗= tige Weiſe zu einem andern Zwecke beſtimmt war, nach Willlähr

verfuͤgen. . . 63 2 Zahl der Rheinſchiffer, Patrone oder Fuhrer, iſt unbeſtimmt.

Sofern ihnen das Recht eingeraͤumt wird, auf den in den Rhein 4 ergießenden Nebenſteßmen, als dem Nectar, dem Main, der Moſel und der Mags, imgleichen auch auf der Schelde die Schifffahrt auszuttben, ſind gegenſeitig auch die dortigen Schifs⸗ Patrone oder Fuhrer auf dem Rheine zuzulaſſen. ;

Sie beweiſen alsdann nur, daß ſie auf einem dieſer Neben⸗= fluͤſſe zur Schifffahrt berechtigt ſind.

Art. 46. Das Ueberſetzen von Perſonen, Pferden, Wagen Gepaͤcke oder andern Gegenſtͤnden von einem Ufer an das 64 uͤberliegende, und . zum gemeinen Verkehr der belden Ufer . hat mit dieſer Schifffa

Auch wird di

eines Sch Fuhre : Landesherrn ſich beſchraͤnkt. Ein ; allein unter der Obrigkeit des Landes, wo er ſein Gewerbe treibt.

rt. 47. Der Staat allein, auf deſſen Gebiete ein Schiffs⸗ Patron oder Führer wohnt, hat das Recht, das dieſem einmal er= 22 Schiffer- Patent aus erheblichen Grunden wieder cinzu= ziehen.

. , 6 Art. 48. 8 rr und 1 K des Transportes beruhen le iglich auf der freiwilligen Uchercin

kunft des Schiffs- Patrons öder Fübrers und des Verſenders

oder deſſen Committenten: und wic dieſe unter mehreren Schiffs= . oder Fäbrern obne Nücſicht auf ibren Wohnort die U haben, ſo bieibt es dem Schiffs-Patrone oper

ſreigeſtellt, eine ibm angebotene Ladung au szuſchlagen ju

übernehmen. Art. 49. 3

6 und den Schiffs ⸗Patronen oder n einen Hafen einlaufen, eine baldige Rägfrach ſi

Beitritt zu verſagen. rer, i

t der ,,

Schiffer Patente werden der Rhein- ufer⸗Staaten ertheilt

en, oder ſonſt wo auf dem Rheine bis ins Meer

. en⸗

w t nicht an wo = c 4 rs a . Gebiet

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