Außerord entli che Beilage

zur Allgemeinen Preußiſchen Staats-Zeitu

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ein er u ebercin tunft unter den Uferſtgaten des und einer auf die Schifffahrt dieſes Fluſſes ſ ĩ ; benden Ordnung.

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Art. s. Alle Rheinſtaafen machen ſich anheiſchig, eine be= e 1 auf ihrem Gebiete der

n crall in guten Stan etzt, darin er 24 es , ſeyn wird, ohne einigen Aufſchub, 3. Koſten desjenigen, den * 22 wieder hergeſtellt 2. 5 5 . Beziehung

der rt nie ciniges Hinderniß im ! 6 * * i en e e ,,, far ane Heblets trek. Lie ndb= gen Maaßregeln zu ergreifen, damit dur ö und Raͤderwer e * 86 Strome, ingleichen durch Wehre und ſonſtige KLunſt Anlagen irgend einer Art niemals eine . der Schifffahrt verurſacht werde; damit bei nn, ., er Schifs⸗ rücken die freie Durchlaffung der Fahrzeuge oder Flöͤſſe, die ihre Jahrt fortſeten wollen, ſo ſchnelũ als möglich geſchehe, ohne daß dafür eine andere Zahlung, als ein mäßiges dirch gemeinſchaft⸗ liche Uchercinkunff und auf cinen unveränderlichen Satz feſtzu= ſicllendes Entgeit gefordert werden (önne, und damit endlich jedes andere im Eleni. ſelbſt vorkommende Hinderniß der Schifffahrt. ſofern derglelchen Hinderniſſe von einem Mangel an der gehßrigen Stromanfſicht und Inſtandhaltung herrühren ohne Aufſchuß und auf ihre eigene Koſten hinweggerdumt werde.

Für das Nicderländiſche Goupernement ſind die Reſtimmun⸗

en des gegenwärtigen Artikels, ſo weit ſie ſich auf die gehbrige ar nr, des Leinpfades nnd des Strom bettes ſelbſt be⸗ Riehen, nur in Anſehung der Waal verbindlich.

Art 6 Um den Leinpfad und die daran ſtoßenden Ge= baude, Geländer oder andere Anlagen zu ſchonen ſollen bei dem Dcranftichen der Scifg niemals mehr alz drei Pferde auf einem Stich eile gehen. Die Uebertreter dieſes Verbots können von der n . Drtsbehörde mit einer Polizeiſtrafe belegt werden.

4 Ert. G. Den auf dem Rheine fahrenden Schiffs⸗Patronen oder Führern ſind von den betreffenden Regierungen angemeffene Platze zur Niederlage ihrer Waaren anzuweſſen, auch zum Behufe eder wänſchenswerthen Erleichterung und. Beſchleunigung der Ein- und Abladungen die nöͤthigen Einrichtungen anzuordnen und in Stand zu erhalten. x * 2 Orten J Plaͤtzen 6 die ie e nr Wer Führer nur mit ausdrücklicher Genehmigung ber Rhein⸗ Zoll Beamten Gůter ein oder abladen. Eng betreffenden

An jedem Ein oder Ablade Platze ſorgen d Regierun di l i ö ; , . on. Ii

beauftragenden ng der ö en Un tungs- und Beaufſichtigungs⸗ oſten wird unter der Benennung von Bohlwerks, Krahn- und

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und ſo oft

ch Mühlen oder andere Trieb

Waage Gebühren ein Entgelt erhoben, deſſen Betrag aber fol⸗=

gende Satze namlich; . 2) an Bohlwerks - Gebühr 5 Centimen, b) an Krahn⸗Gebühr 5 Centimen bei der Abladung, und 5 Centimen bei der Einladung, im Ganzen 10 Centimen, Y. an Waage Gebühr 5 Centimen,

, , mn mn ahrung in den hi Güter, welche zu ihrer ſicheren Aufbewahrung in den hierzu an jedem Ein- oder bil e e. beñndlichen lh. inen 6. . zablen dafür cine Magazin- (Gebühr, die wahrend des er= Mongtz den Betrag von E den Tag, und waͤh⸗ Fend jedes folgenden Monats den Tag el cem Centnc; nicht bern Bei Benimmung der Höhe der d Hane und Magazin- Gckähren wirb der Kuskänder ben. n lande v6ing gielchkcban delt Art . Wo WKerfte, Bohlwerle, Krabne, bffentliche Waa—

en, M. Sicherheits ⸗Häͤfen, wie der vor 2 33 e . 6 ien hergehende d green , der , Göſien ner Stadt errichtet nb,

fuͤr den Centner

entime Betrag von 3 Centime für d n e fuͤr den Iagten Vohlwerks Krahn,

en Gebiete der

der ſie wirlich gebraucht, die in Gemqßheit deſ⸗ *. 6 . erm ften ff zuſetzen. dung der ünterhaltungs- und Beaufſichtigungs= Hebühren zu zahlen verpflichtet · ehimmüung jumiderlaufende Gewohnheiten ſind

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Siü— Ei fei cia

? . Von Defraudationen der ch . Ab gaben.

2. Defrcandationcn der Rehn ꝛ⸗ den 4 ; nſchi Abgaben wer⸗ * mit einer Heldbnße benraft, r nr en Werthe

. gackaplten Abgaben gieichtommm

mal befonders nach zuzahlen. Die Abgaben ſelbſt ſind

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lagen v Hen *

Bei der Beſtimmung der Geldſtrafen nimmt man den Betrag der Abgaben Grunde, welche der Sch wn, , Fübhrct an der Zollſelle, wo der Betrug entdeckt wird, hen re. . hat, und die an allen übrigen auf 9 cte gelegenen ZollſtellAen wirklich unterſchlagen worden ſind. Entdecht ſich dei dieſer Unterſuchung, daß auch ein anderer

Rheinſtgat oder inchrere von dem Schiffs Patron oder Fuͤhrer an ihren Rechten verkuͤrzt worden ſind; ſo * das

Protokoll den betheiligten Zoll-Aemtern in beglaubter Form zur Wahrnehmung ihres Intereffe mitgetheilt. * Schiffs ⸗Patron zder Führer wird jedoch aus dieſem Geunde an der Fortfchung

Fahrt nicht gehindert. rt. I. Dem Schiffs= ſtelle uͤber die dort z

gen, und uͤberdies zu vermerken.

Dieſe Quittungen muͤſſen genaue Angaben der Zahl von Centnern, wofuͤr däs Ganze, das Viertheil oder der e g. Theil des Rheinzolles, oder die doppelte Schiff: Gebühr entrichtet worden iſt; auch den Betrag der verſchiedenen, ſowohl an Rheinzoll fuͤr die Ladung als an Schiffs⸗Gebuͤhr geleiſteten Zahlungen enthalten.

Art. 7). Der Schiffs Patron oder Führer kann auch an jeder Zollſtelle angehalten werden, durch ſeine Quittungen zu be= weiſen daß er übecall, wo er ſchuldig war, den Nheinzoll und die Schiffs Gebühr bezahlt habe. Wer eine oder mehrere diefer Quittungen nicht beibringen kann, wird bis zum Beweiſe des Gegentheils als Defraudant angeſchen, und hat cinſiweilen die nach Art. 71. verwirkte Strafe zu erlegen.

Art. 74. Wer bei einem Zoll⸗Amte vorbeifaͤhrt, ohne Entrichtung der Abgaben ſich angemeldet und ſein Manifeſt gezeigt zu haben, oder wer vor geſchehener Entrichtung der Ab⸗ gaben von cinem Zoll- Amte wieder abfahrt, verfällt in die oben Artikel 71 feſtgeſetzte Strafe; es ſey denn“ daß er um das

ſeiner

A Patron oder Fuͤhrer iſt an jeder Zoll⸗ eſchehene Zahlung eine Quittung a =. , ihn unter 22. .

zur vor⸗

Schiff, die Ladung oder die Schiffsmannſchaft zu retten, durch

einen unausweichlichen und klar zu erkennenden Nothfall dazu ge⸗ zwungen geweſen. Unter ſolchen Umſtaͤnden iſ c genug, wenn er bei dem Nheinzoll Amte ſich anmeldet, ſoßald da; Schiff, die Guͤter und die Miannſchaft in Sicherheit gebracht ſind.

Art. J5. Ergiebt ſich bei dem Ausladen des Schiffes oder beim Abwiegen der ausgeladenen Güter, daß die Anzahl der auf dem Schiſfe beſindlichen Kollt, deren Bezeichnung oder die Gat tung der Waaren von den im Manifeſte angegebenen verſchieden ſind, Jo wird vor allem unterſucht, wovon der Unterſchied herräbhre. J

au ſo hat der Schiffs ⸗Patron ; Artikel 71. beſtimmte Geldſtrafe nach Verhältniß der Abgaben verwirkt, welche von den, im Manifene verſchwiegenen Ladungs= Artikeln hatte gezahlt werden müſſen. ;

Art. 77. Iſt das Gewicht in dem Manifeſte unrichtig aus gedrugt, und die Verſchiedenheit iſt von der Art, daß man ſie nicht als die Folge eines bloßen Zufall anſehen kann, ſo zahlt der Schiffs Patron oder Führer die Geldſtrafe nach Verhaͤltniß des Mehrgewichts. Iſt dagegen die Verſchiedenheit ſo unerheblich, daß eine ihr zum Grunde liegende Abſicht, zu defcaudiren, nicht angenommen werden ann, ſo findet nur eine Nachzahlung des zoll Betrages fuͤr das Mehrgewicht bel den, einer und derſelben Lan desherrſchaft angehbrigen Zollſtellen Statt.

Art. 3. Iſt anſtatt ciner Waare, wovon der rn oll oder ein größerer Theil deſſelben lt werden muß, in dem Manifeſte eine andere angegeben, die einem kleineren Theile des Zolles unterliegt, ſo wird die Geldſtrafe nach dem wahren Ertrage der unrichtig angegebenen Artikel berechnet. 863

Art. 75. * . oder Fuhrer haftet in jedem Falle für die Strafe; ihm bleibt indeſſen der Regreß wider dieje⸗= . j rg. 232 22 y ihn in Irr⸗

um gefuhrt un ; e * :

. . 8. In Eee auf die Strafen, w der Schiffs⸗ Patron oder Fuhrer bei den Landes- Ein- und

durch unrichtige Erklaͤrungen und andre Co nen ſich augſetzt, wird auf den dritten Titel verwieſen, und ſoll durch die geg. Ordnung den in Ribeln. State geltenden * euer-⸗Geſetzen kein

ö A Von den Gerichten in ſtreit

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Ordnung in Vollzug tritt jedem 6

b) Aller Streitigkeiten wegen Zahlung der Rhein re, Krahn⸗, 56 4 3 * werf oder Xi, Ge⸗ bühren, und wegen Ihres Betrages;