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re Vertheilung geſchieht in der Art, daß ju jedem Tau⸗

ſend Franes . rankreichtittꝛ . 112 Franes den . . 180 2 ö 6838 Großberjogtbum Heſſen 16909 1 48 m ä 46 Die Niederlande 147 10090 Franes beitragen.

Pie Zablungen geſchehen vierteljährlich zum Boraus, ſpaͤte ſtens am 22 December, 24ſten Marz, a uni und 24ſten September jedes Jahres fuͤr das folgende Quartal

Die Mitglieder der Eentral- Eommiſſion beſorgen, daß der Antbeil ibrer Allerbbchſten und Höchtſen Eommittenten zu gebö⸗ riger Zeit an die gemeinſchaftliche Kaſſe zu Maln koſtenfrei ab⸗

liefert werde; der Ober- Aufſcher empfängt hieraus ſeine Be⸗ . und beſtreiter aus dem Ueberſchuffe die bei der Verſamm⸗

d ntral⸗ ifſi nen Canzleikoſten. ung der Central⸗Commiſſion ans n , m br, r mn

9 ie Art Die Beſoldun erer inen irren .

12009 Franes jahrlich mit

Koſten. ? m wird in Dien sſachen die Portoftcihelt geſtattet

77 85. Er = Wobnſfh in Main, und correſpon⸗ dirt mit den Auffebern und mit den erſten in, , . jedes am Rheinufer liegenden Departements oder Provinzial Bezirkes. Seine Hauptpofſicht iß, daför in ſergen, daß gegründeten He—= fhwerden, welche die Kaffeber, die Handelsleute ober die Schiffg⸗ batte ne und Führer in Angclegendeiten der Nheinſchifffahrt dei om anbringen, fchien nig aögedolfen werde.

Sollten in irgend einem Hafen Unordnungen und Miß brauche ſich einſchitihen, an einem Orte auf dem Reinſtrome zum Nachthetle der Nbeinſchifffahrt, unter welchem Porwande es immer ſed, neue Abgaben eingeführt, die bier feſjgeſtellten erbö— het, oder fonſ der Noeinſchiffabrt neus Laſten aufgebürdet wer, den, ſo ſicht es Jeden der ch hierdurch verleht glaubt, frei, fich an die betreffende Orte. oder Beznrksbebbrde, sder auch an ben Auffcher der Rbeinſchiffaßrt, in deſſen Beſirke ſich der Vor⸗ fall ereignet bat, und wenn hierauf den Beſchwerden nicht ab= geholfen wird, an den Ober -Auffeher zu wenden.

Letzterer kann jur Erhrterung der ihm angejeigten Mangel und Beſchwerden den Aufſehern und den Rhein-Zollbeamten Auftrag ertheilen.

Wenn derſelbe die Angaben oder Klagen fuͤr ee, halt, bat er ſolche der betreffenden erſten Devartemental⸗ oder Pro⸗ vinzial⸗Bebbrde dekannt ju machen, und auf Abhülfe anzutragen.

Erfolgt die Abſtellung nicht, ſo ſind ſolche Beſchwerden von ibm der Central⸗Commiſſion vorzulegen, und bleibt deren weitere Entſchlickung abjuwarten. :

Damit dieſe obne Aufſchubd gefaßt werden kann, muß der 8 die Departemental- oder Provinzial⸗Behdrde auch davon in Kenntniß . daß der ſtreitige Gegenſtand vor die Central Commiſſion gelangen werde.

Jener Bebörde liegt es alsdann od, zu veranlaſſen, daß der Bevollmächtigte des betreffenden Staates mit der erforderli- chen Inſtruerion zeitig verſeben werde.

Gen dieſes Verfaäbren hat Statt, wenn Hinderniſſe, die im Flußdette entſichen und die Rheinſchifffahrt beſchwerlicher machen, nicht zu der erſten gelegenen Zeit aus dem Wege gerdumt; wenn die an dem Rheinufer und dem Leinpfade erforderlichen Repa⸗ Taturen vernachldsigt werden: wenn die Rhein Zollbeamten durch ier Benehmen ju gegründeten . Anlaß geben, oder die Steuerdeamten, der gegenwartigen Ordnung zuwider, die Frei 6 142 2 2 * n ,.

r der en Verſammlung der Central Commiſſion ö HLnnen, ſpre Krbeſten a erleichtern, ſie über den Zuſtand der Nbeinſchtafahrt, ibrg Mängel und Bedarfniſſe gränölſch zu un= terrichten and ibr nüßliche Vorſchlage zu machen.

Art. . Der Sber-Aufſeber legt ſeinen Amts Eid vor der Gentral- Commiſſion in die Hände des Praͤſidenten ab, und ver⸗= 21 alle in der e. gen Ordnung ihm auferlegte Pflich=

un erfüllen. .

Art. em . die Central Commiſſion fur e den

NQber Aufſeber von ſcinem Poſten zu entfernen, ſo kann ſie nach

ö , der Umſäandẽ darkber beratbſchlagen, ob er ledig-

lich eder or Gericht geſogen werden ſoll.

6 Zvall . Docr, Aufſeber, wenn er noch nicht P * bat, die S ſonſt aber jwei Drittel ſeiner bish * ale Bnadengchalt. Eben les 6 chieht, wenn er in deawegen verſcht wird, weil ihm ſein Ge—

ſundbeitszuſtand 27 erlaurſ lin dienen. 8 Die alſo bewilli 1. ſeſe Weiſe, wie ö 3 dich auf eben dieſe ; . Nn wellen dalle, e' cheider . iſſion in einer

nach Vorſchrift des 17. 22 . —— vorgenom⸗ nenen Berattſchlegung, und aiſo nach abſoluter Mehrheit der en, welche Gerichte in erer und mer lter Infian ön rich⸗

e n, mn n wdenn nech dan Lr ſhn auer eile be .

Ueber die e, ob der Qber- A erden ſoll

wird von ver 1 . auf 2 r e Er! nenhung dieſes Beamten (Art. 8), abgeſfſmmt. Er verliert je

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.

wenigftens zwei Drittel

e. von da, wo der S 3 zum Ausſiuffe der Lauter; der werte n en 6

an⸗

Für jeden dieſer Bezirke wird ein beſonderer Aufſeher

Rbeinſchifffabrt auf Lebenszeit ernannt. Frankreich und Haden

rt. 102. Das Amt des Aufſehers, welcher dazu von den Stagten, die ibn ernannt haben, auf die gegenwartige Srdnung verpflichtet wird, beſteht darin, den ihm angewieſenen Beſirk jwei= mal im Jahre zu bereiſen, die in dem Fluſſe entſtandenen 2 3 fahrts⸗Hinderniſſe zu unterſuchen, den Zuſtand des Leinpfads in Augenſchein zu nehmen, und hierüber ſowohl, wie über alle der gegenwartigen Ordnung zuwider laufende Biüngel, die er ent= weder auf ſeinen Reiſen entdeckt oder durch eingejogene Berichte vernimmt, ſeine Regierung durch genaue Berichte zu benachrich- tigen, oder, ſofern er von ihr rin ermächtigt iſt, dieſe Mängel ſogleich abzuſtellen. Ueber den Erfolg ſeiner Bemuhungen und Vorſchlaͤge , t er den Ober ⸗Aufſcher. . Die Aufſeher d 3 wegen der bei ihnen angebrachten Be⸗ ſchwerden keine Sporteln annehmen.

ch hat.

r die

Art. 105. Jeder Staat ernennt ſelbſt die an den Zollſtellen

eines Gebietes jum regelmäßigen Dienſte und zur ſchnellen Ab⸗ ertigung der Schiffs- Patrone oder Führer 32 Zoll⸗ Beamten, und verpflichtet ſie eidlich auf die gegenwartige Ordnung.

Die Beſtimmung ihrer Beſoldungen und ibrer Penſionen, wenn ſie in Nuheſtand verſetzt werden, bleibt ebenfalls dem Gut beſinden des Landesherrn einzig anheim geſtellt.

Neben Emolumente, woſu der Schiffs. Patron oder Führer etwas ge re n haͤtte, dürfen in leinem * eingefuͤhrt werden.

Wo der Rbeinzoll fur gemeinſchaftliche Rechnung mehrerer Rbein- Staaten erhoben wird, bleibt es den betreffenden Regie rungen überlaſſen, ſich über ihre gegenſeitige Concurrenz zu 38 Ernennungen zu vereinigen

Art. 101. Die Rheinſchifffahrts- Beamten, zu welcher Klaſſe ſie immer gehören, dürfen weder 6 andel treiben, 2 mit einer Handlung verbinden; ſelbſt nicht als Commandit⸗Geſell⸗ ſchafter oder Theilhaber.

Coneuſſion oder 2 zu welcher letzteren Klaſſe auch jede Annahme eines Geſchenkes von Zollpflichtigen oder deren Rechnung gehört, ziehen auf jeden Fall, vorbehaltlich der abrigen geſetzlichen Strafen, die Dienſt⸗Entfetzung nach ſich.

Art. 195. Alle Rhein- Zollbeamten ſind 6e. ibren Dien in eigener Perſon zu verſehen. Wünſchen ſie auf beſtimmte Zeit Urlaub zu erhalten, ſo haben ſie ſich deshalb an ihren unmittel⸗ baren Vorgeſetzen zu wenden, welcher alsdann durch zwe dien⸗ liche Maaßregeln für die regelmäßige Fortſetzung des dem abwe⸗ ſenden Zoll⸗Heamten obliegenden Dienſtes Sorge iraͤgt.

Die Aufſeher wenden ſich zu dieſem Behufe an die eompe- tente Behörde ihrer reſp Regierung, müſſen aber auch dem Ober⸗ e . 9 6 ** 9 ve Ca 26

rt. 105. e Lokal- Laſten, wozu au . enſionen der Zoll⸗Beamten zu 22 * ſind ausſchließlich für Rechnung der Staaten, welchen die . gebören. ͤ Art. e nan Reife enn 8r =. 9 —— aſſen, welche Uniform ſie ihren [ . * aligemeineè üniform für ſämmiliche Rhein- Zollbcamte wird

nicht eingeführt.

Die (chiße und Nachen der Rbein-Zollverwaltung fübren die Flagge ö Staates, welchem ſie . jedoch zur Bezeichung. lörer Beſimmung für die Nrhetn⸗- Zollverwaltung mit dem Zuͤſahe des Wortes. 1üclienur.

Art. 10. Sollte zwjſchen einem oder dem andern Rhein= uferſtaate (was Gott verhüten wolle ein Kriegszuſtand eintreten, o dauert XR frele Erhebung der Rhein-Zollaäbgaben fort, ohne derſelben von . dem andern Theile Hinderniſſe in

legt werden durften.

* 84 1 mn n, der Rhein⸗Zollabgaben verwende ten 4 und angeſtellten Perſonen kommen alle Vorrechte der Neutralit dt ' Statten; auch 8 Schußwachen (Sauvegarder) fur die Rhein⸗Zollſtellen und Kaſſen bewilligt.

Don der Re .

ollziehung vorſtehender Beſti

, n, i , Bee nnn Alb en ge 364 nur mit allſeitiger Bewilligung eine Abänderung erlei⸗

Die von den Staaten des Rheins genehmigten und mit der Ratificeation verſehenen Urkunden deſſelben werden jängſtens in zwei Monaten, vom Tage der Unterzeichnung an zu rechnen, in

e. 4 a, r 8 ache ee m,. en ein und dreißigſten Tag nach erfolgter .

wird die Ordnung in Vollzug geſeyt. Alle auf der . fahrt bis ſezt haftende Laſten, welche darin nicht ausdrüchlich bei⸗

behalten ſind, ſind von ehen diefem Tage an abgeſchaft.

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