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vom 25. und 29. Juli * ſchreiten. Dieſe Section iſt dem⸗ gemäß mit denſenigen Arbeiten beauftragt, die ſich auf die Finanzen des Staats und auf die dem Principe nach vom National, Cangreſſe beſchloſſenen Entſchäͤotgungen bezlehen. Art. 7. Jede der beiden Sectionen hat in ihrer Mitte ei⸗ nen aus 3 Mitgliedern beſtehenden Ausſchuß, von denen ei, nes die Functionen des Berichterſtatters verſieht. In der Folge ſollen in den Sectionen andere Ausſchüſſe n, . werden, je nachdem die Menge und die Natur . e⸗ nat anvertrauten Arbeiten es verlangt. Art, 8. Die . ſchüſſe erörtern die ihnen übergebenen 1 erſtatten ihren Bericht darüber an den ö ͤ * Stimmen Mehrheit darüber entſcheidet. Am Fa ö ch⸗ heit der Stimmen, giebt die des Präſidenten den 7 ag. Art. J. Der Senat verſammelt ſich am Montag * Don nerſtag jeder Woche. Die Tages Ordnung vird. Tages zu, ver in einem, aus den Präſtenten, den Verichterſtattern der Ausſchůͤſſe und dem Senats Secretair zuſammengeſetzten Tonſeil beſtimmt. Art. 16. Der Ptäſident wacht Uber die genaus Beobachtung der Tages Ordnung und der Reihefolge, nach weſcher Sie der Berathung des Senats untergelegten Angelegenhelten erörtert werden ſollen. Auf die Aufforderung der Regierung beruft der Präſident den Senat auch außer, ordentlig, zuſammen Art. 11. Der Seeretair des Sengts faßt die Sitzungs- Protecolle und die Correſpondenz ab. Al—⸗ les wird vom Peäſidenten unterzeichnet und contraſignirt. Art. 12. Die Sectetair-Adjuncten werden in den Ausſchuͤſ⸗, ſen zeſchäftlgt werden und den Senats-Sitzungen als Audi, teren beiwohnen. Dle Regierung wird dieſelben unter den jungen Hellenen wählen, von denen man glauben darf, daß ſie ſich mir Erſolg der Staats- Verwaltung widmen konnen. Art. 13. Der Archivarius iſt verantwortlicher Bewahrer aller Aeten der früheren Verwaltungen. Die Secretaire, denen das Panhellenion dies Depoſitum anvertraut hatte, einerſeits und andererſeits der Staats-Secretair werden ihm gleich falls die gegenwärtig in ihrem Verwahrſam befindlichen Documente zuſtellen. Dieſe Uebergabe wird mittelſt eines Protocolls und unter den Au— gen der Berichterſtatter der Ausſchüſſe und des Staats⸗Se⸗ retairs geſchehen. In dem Maaße, als die Abfertigung der laufenden Geſchäſte es erlauben wird, wird die Regierung ihm auch die Archise ihrer Verwaltung übergeben laſſen. Art. 11. Die Verichterſtatter der Ausſchüſſe, der Seerckair Senats und der Archtwarius werden der Regierung die Organiſation ihrer reſpeetiven Blreaux in Gem aäßheit der ker kin nungen, welche die Bureaur des Staats ⸗Miniſteriums

en, vorſchlagen. ite ö. Itreniſatton des Staats / Miniſte⸗ ium s. Art 5. Das Staats, Miniſterium zerfällt in ende ſechs Departements: 1) des Inneren; 3 der aus⸗ ſtigen Angelegenheiten und der Handels, Marine; 3) der ee , und des ) der Juſtiz; 5) des öffent⸗ En Unterrichts und der geiſtlichen Angelegenheiten; 6) das Commiſfari. des Krieges und der Kriegs Marine. Art. 16. Das Departement des Innern wird durch einen Staats Sectelait geleitet. Die Departements der auswärtigen An en belten unt der Handle, Waring, der Juſtiß Und des ſen ichen Unterrichts und der geiſtlichen Angelegenheiten 8 alls jedes durch einen Secretait geleitet. Dleſe * Deamten fahren den Titel, Staats Secretaite. Das

tenchen ſion. Die gegenwärtige Organi⸗

len. beiden ,, , , , ,. wird ein ſtwei⸗

ſſion ö 9. Geſchäfte der Finanz / Com⸗ e, nr, . Die der .

der 22 folgender Weiſe unter die drei Mitglieder

ner erantwoarmin Das eine wacht ins deſondere und unter ſei

keit aber Alles, was die Bank, die Muͤnze,

die Bu deres . und das Rechnungsweſen betrifft. Ein an⸗

**. . ſeiner Verantwortlich, 2 . Leher , namlich der Zoll r,

ö del und di der von der Re⸗ e ner, , we we, T,, e öl ieee. eben ſalls unter 3 n 1 recten J.

ml der Sebaten, der . 11 1 S maſſen und n allem National. Eigen:hum ler rt. 18. Die znan Cemmiſſion erſtatter z . 26 und zwar ihre

lenſtags und Sonnabend, Derichie an die Regierung.

der Finanzen ſtcht unter einer aus drei Mit

Dieſe Berichte beſtehen aus den Nachweiſungen, welche jedes der Mitglieder zu geben deauftragt iſt, ſo wie aus den An⸗

trägen, welche es für die ihm anvertraute Parthie der Re,

gierung machen zu müſſen glaubt. Die Antworten der jetz. teren werden an die genannte Commiſſion gerichtet, dar

ſie das Beſchloſſene zur Vollziehung bringe. Art. 19. Die

Secretaite fur die auswärtigen Angelegenheiten, für die Ju, ſtiz und für den oͤffentlichen Unterricht ünd die geiſtlichen!

Angelegenheiten werden jeder Begmten, mit dem Titel Afeſ⸗

ſoren erſter und zweiter Klaſſe, neben ſich haben, Der Staats⸗

Secretalr hat deren vier unter ſich, zwei der erſten und zwei

der zweiten Klaſſe. Ein oder mehrere Eleven werden zuge⸗

laſſen, um in den Büreaur der verſchiedenen Departements des Miniſteriums zu arbeiten. Die Finanz- Commiſſſon und das Commiſſariat werden der Regierüng die Liſte . Ve⸗ amten einreichen, damit ihre Bürcaur denen der andern De⸗ partements ahnlich organiſirt werden. Art. 20. Das Com- miſſariat wird einſt weilen ſeine egenwärtige Organiſation behalten, und fortfahren mit der . nach den beſte⸗ henden Formen zu corteſpondiren. Art. 3. Eine Verord⸗ . nung wird die Regeln feſtſtellen, nach denen die Secretair— Adjuneten des Senats, die Aſſeſſoren erſter und zweiter Klaſſe, ſo wie die den verſchiedenen Miniſterten beigegebe⸗ nen Eleven zu höheren Acmtern in der Staats-Verwaltung befördert werden ſollen. Art. 22. Der Staats, Secretair, die Regierungs⸗Secretaire, die Finanz⸗Commiſſion und das Commiſſariat ſind mit der Reviſion der Rechnungen über alle in ihren reſp. Departements gemachten Ausgaben beauftragt. Auf den Bericht, den jede dieſer Behorden erſtatten wird, wird die Regierung der Finanz-Commiſſion Befehl ertheilen, die Rechnungen zu erledigen, oder die Fonds fur die verſchie= denen Dienſtzweige anzuweiſen. Die Finanz- Commiſſton wird die Rechnungen unmittelbar nach ihrer Bezahlung mit allen begleitenden Delegen an die Rechnungs- und Controll Kammer ſenden. Alle Beamten, welche Staatsgelder unter Händen haben, ſind fur die von ihnen verwalteten Fonds verantwortlich, bis die Rechnungs Kammer ihre Geſchäfts, fuͤhrung ratificirt und gebilligt hat.

Titel III. Organiſirung der Rechnungs und Controll⸗-Kammer. Art. 23. Die Rechnungs⸗ und Con troll⸗Kammer beſteht ans drei von der Regierung ernannten Mitgliedern. Die Regierung ernennt gleichfalls die in den Buͤreaux der Kammer angeſtellten Beamten der erſten und welten Klaſſe nach dem Organiſations- Plane, den ſie vor, 22. wird. Art. 24. Die Rechnungs und Controll⸗Kam⸗ mer iſt unabhängig von dem Staats-Miniſterium und ſteht mit dem Staats / Oberhaupte in direeter Verbindung. Art. 25. Dem 1, Art. des 3. Decrets des National, Congreſſes vom 26. Juli gemäß wird die Rechnungs- und Controll⸗Kammer die Rechnungen der Staats, Verwaltung vom 18. Jan. 1825 bis zum Schluſſe des laufenden Monats revidiren. Art. 26. Sie wird die Reviſton der Rechnungen über die Staats Einkünfte und deren Verwendung vem 1. Oct. an fortſetzen. Art. 27. Endlich wird ſie daruber wachen, daß die wendung der Staatsfonds den beſtehenden Geſetzen und Ver. ordnungen gemäß geſchehe, und daß dabei weder Unterſchleif noch Mißbrauch ſtatt finde. Art. 28. Zu dem Ende wird die Kammer mit außerordentlichen Vollmächten verſehen wer= den, kraft deren ſie, Jo oft es ihr dienlich ſcheint, en, anſtellen oder anordnen und die Ober, und Ünterbeamten vorladen kann, um von ihnen Ausweiſungen ber die Be— wahrheitung der abgelegten Rechnun oder über jeden an⸗ deren in ihrem Bereich liegenden Gegenſtand zu fordern. Art. 29. Die Finanz“ Commiſſion und das General⸗Com—- miſſariat werden ihre Archive zur Verfugung der Rechnungs und Controll, Kammer ſtellen, damit dieſelbe ſich des im Art. 24. gegenwärtigen Deerers ihr aufgetragenen Geſchäfts entledigen könne. Art. 30h. Vom 1. Oct. an wird die Ji⸗ nanz Kammer in VaAlziehung der Beſtimmungen des Art. 21. gegenwärtigen Deerets der Rechnungs, und Controll= Kammer alle von ihr ſaldirten Rechnungen nebſt den betref⸗ fenden Belegen einreichen. Art. 31. Eben ſo wird ſie ihr monatlich eine vetaillirte und erläuternde Liſte der in die Staatskaſſe eingegangenen und von ihr. ausgegebenen Sum⸗ men zufertigen. Der General Schatzmeiſter wird ſeinerſenrs bei der Kammer monatlich die Käaſſen Bilan einſenden. Art. 32. In Vollziehung des Art. I wied. bir Rtechmangs= und Controll Kammer jedem Verwaltung ⸗Chef, deſſen Rech