1819 / 7 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 23 Jan 1819 18:00:01 GMT) scan diff

Klaßen allgemeiner wurde, bot das hiernach schon be— stehende System die Möglichkeit dar, diese neuen Ge⸗ nüße hoch zu besteuern. Auch nach der Eroberung Schlesiens, welches nur durch einen vier Meilen brei⸗ ten Landstrich zwischen Züllickau und Krossen mit der Neumark zusammenhing, blieb das Land von allen Seiten gegen nachbarliche Gebiete offen; Berlin, Pots— dam und Frankfurt waren beinahe nur Gränzstädte

gegen Sachsen; Ostpreußen lag ganz abgesondert, und

bis in seine Mitte erstreckte sich das polnische Erme— land. Eine Gränzbesetzung, welche den Schleichhan⸗ del mit hoch besteuerten Waaren hindern konnte, war damals ganz unausführbar. Nur darin, daß aller Handel schlechterdings innerhalb der Accisebarrieren der Städte getrieben ward, daß auf dem Lande höch— stens Krämer sparsam geduldet wurden, die ihren Be— darf blos aus accisbaren Städten nehmen mußten, lag die Möglichkeit, den Verbrauch der fremden Waa— ren hoch zu besteuern, und solchergestalt wurde die Besteurung des äußern Handels mit dem inländischen Accisesysteme in eine nothwendige Verbindung gebracht. Die Zeit hat an den Grundlagen dieses Steuer— systems viel geändert. Schon dadurch, daß die Bauart

der Städte freier wurde, daß die alten Mauern ver⸗

schwanden, und blühende Vorstädte heranwuchsen, daß der Zunftverband sich lüftete, und mit der wachsen— den Ungleichheit des Vermögens die Gleichheit des Gewerbebetriebes verschwand, haben die natürlichen Kontrollen der Verbrauchsteuern sich sehr vermindert, und die künstlichen, welche an deren Stelle traten, waren nur lästiger, ohne eben so wirksam seyn zu kön— nen. Noch sehr viel mehr hat die wachsende Bevölke— rung des Landes gethan. Es ist wider alle Erfah— rung, daß ein hoher Grad von Bevölkerung mit einer Beschränkung der Handwerke und Fabriken auf die Städte bestehen könne. Schlesien, welches doppelt so viel Einwohner auf der Quadratmeile hat, als Bran— denburg, Pommern und Preußen, hatte schon eine große Anzahl von Handwerkern und Fabrikanten auf dem Lande, ehe es an Preußen fiel, und ist auch stets im Verhältniß seiner Bevölkerung minder ergiebig an Accise geblieben. Die neuen Erwerbungen des Staats sind größtentheils ebenso stark, und selbst noch viel stär⸗ ker, als Schlesien bevölkert, und ihre große Fabrika— tion lebt theils auf dem Lande, theils in offnen Städ— ten, die nur aus der allmäligen Erweiterung der Dörfer entstanden und keiner Einschließung durch Accisebarrieren fähig sind.

Die Veranlaßungen, wodurch das alte Steuersy— stem erzeugt wurde, sind längst nicht mehr vorhanden; der Zustand der Städte und des Landes, worauf es gegründet war, hat sich wesentlich verändert. Was auch die Regierung hierauf beschließen mochte: sie mußte zu nächst die Leitung und Besteu— rung des Verkehrs mit dem Auslande un— abhängig von der innern Besteurung ma— chen, um für diese freie Hand zu behalten, und ste nach den erkannten Bedürfnißen des Staats unbefan— gen anzuordnen. Die sehr wesentlich verbesserte Be— gränzung des Staats bot der Regierung die Möglich— keit dar, die Aufsicht über den äußern Verkehr an die Gränzen zu verlegen. Die Ermäßigung der Abga— bensätze und die Erleichterung der Hebeformen ist ein Versuch, den Schleichhandel minder ergiebig zu machen, der erweitert werden kann, wenn der Erfolg ihn be— währt. Von diesen Ansichten aus dürfte das neue Zoll- und Verbrauchs steuersy stem zunächst in den alten Provinzen desStaats, worin es nun auch in Kraft getreten ist, zu wür— digen seyn.

Berichtigungen. Es fällt uns, etwas spät, ein Stück des Oppositonsblattes vom Decbr. v. J. in die Hand, worin dessen hiesiger Korrespondent die kö— nigliche Kabinetsordre vom 29. Aug. v. J. in Bezug auf die Theilnahme des Militairs bei der Feuer-Po⸗ lizei mit einem Tadel belegt, der auf Irrthum und Unkunde der Sache beruht.

Ein älterer Befehl hatte dem kommandirenden Of⸗ ficier jeder Garnison eine Theilnahme an der Polizei bei Feuersbrünsten, Leitung der Löschanstalten u. s. w. zur Pflicht gemacht. Kollistonen mit den Eivilbehörden hatten Verwirrung verursacht. Die Officiere hielten sich streng an die ihnen auferlegte Pflicht, und es ge— hörte ganz recht ein andrer Befehl des Königs dazu, sie von der Theilnahme zu entbinden, und der Eivil— behörde des Orts die Leitung ausschließend zu über— weisen. Die Kabinetsordre vom 29. Aug. v. J. hat diesen Zweck; sie soll nicht Vorschriften wegen des Lö⸗ schens enthalten, sondern nur die Wirksamkeit der Po— lizei in Beziehung auf die Behörde anordnen.

Daher heißt es auch im Rubrum „die Theilnahme des Militairs bei der Feuer-Polizei.“

Wenn nun gleichzeitig gesagt wird, daß das Mili— tair am Löschen in der Regel nicht Theil nehme, so

folgt das schon, nach unsern Einrichtungen, aus der

Ausschließung des kommandirenden Officers von der Theilnahme an der Leitumg der Löschanstalten, und da nach unsrer Feuerlöschordnung jederzeit ein vollkom⸗ men hinreichendes Personal in Thätigkeit gesetzt wird, so ist die Theilnahme des Militairs in der Regel auch gar nicht vonnöthen. Hat der Korrespondent jemals ein Feuer gesehn, so wird er wissen, daß durch ein un— regelmäßiges zweckloses Durcheinandergreifen nichts ge⸗ fördert, wohl aber geschadet wird. Seine Axiom „wer löschen kann; muß löschen“ sagt nichts. Mancher glaubt, löschen zu können, und kann es doch nicht. So— dann kann ihm ja auch nicht unbekannt seyn daß, sobald, die Feuertrommel geht, die Gaͤrnison ins Gewehr tritt, daß die Feuerwache, die täglich bestimmt ist, sofort in der Gegend des Brandes versammelt wird, so wie der übrige Theil sich auf den versc iedenen Läemplätzen einfindet. Wenn es also heißt, daß das Militair nur dann Theil nehme, wenn die leitende Eivilbehörde darum ansucht, so ist das gar keine Weitläuftigkeit, sondern die Sache einiger Minuten, indem in den klei— nern Garnisonstädten der Civtheamte sich nur an den kommandirenden Officier wenden darf, der einige Schritte davon steht, in der größern aber der Gou—

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verneur oder der Kommandant zugegen seyn muß, dessen

Befehle die zum Theil dicht dabei ssehenden, zum Theil nicht sehr entfernten Soldaten sogleich erhalten können.

Die Einwirkung des militatrischen Befehlshabers in die Revision der Löschanstalten hätte beseitigt wer— den können, ist aber doch, als eine größere Vorsorge bei der Kontrolle der Civilbehörden, besonders in den kleinen Städten, nicht ohne Nutzen. Der Offizier

ist doch auch ein Beamter des Staats, mithin zur

Kontrolle sehr wohl geeignet. ;

Derselbe Korrespondent macht der General-Ordens— Kommißion den Vorwurf, daß sie ohne Kompetenz eine Bekanntmachung erlaßen habe, nach welcher die An— warter künftig erledigter eiserner Kreuze eine wider— rechtliche Anmaßung begehen und die gesetzliche Strafe verwirken, wenn sie das Kreuz vor wirklich eingetre— tenem Erbanfall tragen, weil die Ordens-Kommißion

weder ein Strafgesetz zu geben, noch es auf einen

im Gesetz nicht vorgesehenen Fall anzuwenden befugt sei.

Allein das Strafgesetz selbst ist vorhanden. Nie— mand darf ein Ehrenzeichen tragen, dem es vom Staate nicht verliehen ist. Dem Anwarter ist es nicht verliehen; das Kreuz trägt noch ein Andrer. Es ist also von selbst sehr klar, daß es eines besondern Gesetzes für

solchen Fall nicht bedurfte, und die Srdens⸗ Kommisston

mit vollem Recht ihre Warnung erlassen habe.

Bekanntmachung. Auf die der Redaktion der Allgemeinen Staats— Zeitung gewordene Anzeige,

daß das Postamt zu . Gumbinnen 10 Thaler für diese Zeitung fodere, ist.

sofort Remedur veranlaßt worden, welches mit dem

Beifügen, daß es bei dem Preise von 5 Thalern durch die ganze Monarchie unabänderlich verbleibt, und die

öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Januar 181g. Die Redaktion.

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Postämter diesen Preis nicht vertheuern dürfen, r Berlin, den iz

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Al gemeine

reußische Staats-Zeitung.

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7e Stück. Berlin, den 23sten Januar 1819.

IJ. Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Seine Maj. der König haben dem Königl. Fran⸗ zösischen Minister Herzog v. Richelieu, ingleichen den Kaiserlich Rußischen wirklichen Geheimen Räthen und Staats-Sekretaiten, Grafen von Neßelrode und Grafen von Capodistrias, den schwarzen Adler⸗ Orden zu verleihen geruhet.

Des Königs Majestät haben den Prediger und Direktor des Franzèsischen Gymnasiums Palmis, und den Direktor des Berlinissd⸗-Kölnischen Gymnasiums Dr. Bellermann zu Konsistorial-Räthen im Kon— sistorium der Provinz Brandenburg Allergnädigst zu ernennen, und die Bestallungen Allerhöchstselbst zu vollziehen geruhet.

Seine Königl. Majestät haben dem Regierungs— Sekretair Volk zu Magdeburg den Hofraths-Karak— ter allergnädigst ertheilt.

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Seine Majestät der König haben geruhet, durch eine höchste Kabinets-Ordre vom 11ten d. M. fol— gende Anordnungen im Königlichen Staats-Ministe— rio zu befehlen:

1) Der Staatsminister Fürst von Wittgen⸗ stein wird, auf sein Ansuchen, von dem Ministerio der Polizey entbunden, dieses ganz aufgehoben und mit dem Ministerio des Innern vereinigt.

2) Dagegen erhält der Fürst von Wittgen⸗ stein, zu seinem besondern Departement, die Ange—

legenheiten des Königlichen Hauses und der Königl.

Familie, desgleichen alle Geschäfte welche Hofsachen und höhere Hof-Aemter betreffen, so wie solche bis⸗ her vom Staats-Kanzler besorgt worden. 3) Von dem Ministerio des Innern, dessen Ge—⸗ schäftkreis durch das Hinzukommen der Gegenstände des bisherigen Polizey-Ministerii vermehrt wird, wer⸗ den getrennt: a) die ständischen Angelegenheiten und Verhand⸗ lungen mit den Landständen; b) die städtischen und übrigen Kommunal-Sachen; 6) das Provinzial? und Kommunal -Schulden⸗ Wesen;

d) die sogenannten landschaftlichen Kredit⸗Systeme;

e) die Militair-Sachen, in sofern sie nicht als rein- militairisch vom Kriegsminister ausschlisß⸗ lich besorgt werden, also die Angelegenheiten der Armee-Ergänzung, der Landwehr-Formation, des Servis-, Vorspann-, Marsch- und Ein⸗ quartierungs-Wesens, und die Mitwirkung zur Mobilmachung. Dieses, nebst dem Departement des Fürstenthums Neufchatel, welches der Staats⸗ Kanzler abgiebt, wird dem Staatsminister Frei⸗ herrn von Hum bold, welcher Sitz und Stimme im Ministerio erhält, anvertraut.

4) Der Präsident und Staats-Secretair Friese wird, auf sein Ansuchen, von dem Präsidio im Schatz⸗ Ministerio, welches der Graf v. Lottum selbst über— nimmt, und von der ihm deshalb auferlegten Pflicht, den Sitzungen des Staats-Ministerii beizuwohnen, entbunden, damit er sich dem Bank-Präsidio und dem Staats-Secretariat im Staats-Rathe aussch ließ—

lich widmen könne.

5) Für das Secretariat im Staats⸗Ministerio und zur Führung des Protokolls in demselben, wird der Geheime Ober-Regierungsrath Dunker bestimmt.

6) Endlich werden die Angelegenheiten der Thron⸗ Lehen- und Erb-Aemter, welche der Staats-Kanzler bisher besonders besorgte, dem Ministerio des Innern, und die der höchsten geistlichen Würden, die er eben— falls wahrnahm, dem Ministerio der geistlichen Ange— legenheiten zugetheilt, so daß der Staats Kanzler nut bei Standes-Erhöhungen und besondern Gnaden⸗ Sachen die Königlichen Befehle zu vernehmen hat, und nur das Archiv, die Ober-Rechnungs-Kammer und das statistische Büreau unmittelbar unter ihm verbleiben, wonach er sich seinen Geschäften als Staats-Kanzler und der allgemeinen Ober-AUufsicht und Kontrolle jeder Verwaltung desta ungestörter wird widmen können.

In Beziehung auf die kirchliche Feier des Köoͤr⸗ nungs- und Ordensfestes am 24sten d. M. macht die General-Ordens-Kommission hierdurch bekannt:

daß nach beendigtem Gottesdienste und sobald det