1819 / 8 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 26 Jan 1819 18:00:01 GMT) scan diff

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und in den Sälen und Gallerieen des Louvre statt haben. Eine zweite im Jahr 1821. Ueber die Zu— lässigkeit wird eine Jury, eine andre über den Em⸗ pfang einer Prämie (goldner, silberner und bronzener Medaillen) entscheiden.

Eine zweite Verordnung ernennt den Requeten⸗ meister Pich on zum General⸗ Sekretair im Justiz—⸗ Ministerium.

Eine dritte bestimmt, daß auf die Besorgniß meh⸗ rer Inhaber von Liquidations-Anerkenntnißen, sie durch Diebstahl, Brand oder auf andre Art zu verlieren oder sie zu verderben, die Deposition im Königlichen Schatz nachgegeben sey, wogegen die Eigenthümer be⸗ sondre zu endoßirende und mit Zinscoupons versehene Recepisse erhalten, auf welche die Interessen wie auf die den Anerkenntnißen beigefügten Coupons bezahlt werden. (Wenn nun aber ein Recepisse verdirbt, ver⸗ brennt ꝛ2c., wie legitimirt sich deßen Eigenthümer?)

Der General Ex celm ans hat die Erlaubniß er— halten, nach Frankreich zurückzukehren.

In dem Hospital Saint-Louis lebt der letzte Nach⸗ komme des Descartes von einer königlichen Pension.

Ein Brief aus Vincennes, einer kleinen Stadt in dem nordamerikanischen Staat Indiana meldet, daß seit die Amerikaner dieses Land in Besitz genommen und die Wilden daraus vertrieben, die französischen Einwohner der Stadt, etwa 15300, sie verlaßen und fich in der Umgegend zerstreut haben. Eine Deputa⸗ tion der Wilden vom Stamm der Miamis, mit de— nen sie in häufigem Verkehr stehn, hat ihnen Land angeboten mit der Bedingung, ihre Nation zu civili⸗ siren. Ein junger Missionair, Blanc, der schon sie⸗ ben Kinder der Miamis getauft hat, ist entschlossen, den Franzosen von Vincennes zu folgen, wenn sie sich bei den Miamis, etwa 70 Lieues von dort, nieder⸗ laßen sollten.

Der Astronom Vidal ist am 2. d. M., 76 Jahr alt, auf seinem Observator ium während der Beobach⸗ tung eines Kometen, vom Schlage getroffen, ver⸗

storben. Der Cours der Renten ist über 68. (Mon.)

Lon don, vom 11. Jan. Der Courier untersucht weitläuftig das Verfahren der nordamerikanischen Re⸗ gierung in Bezug auf die Hinrichtung der Engländer Armbruster und Arbuthnot. Das Resultat ist, daß sie nicht schuldig gewesen; es sey mehr als wahr—⸗ scheinlich, daß die Sache dem Parlament werde vor⸗ gelegt werden.

Turin, den 5. Januar. Zur Erleichterung der Verwaltung sind die Staaten unsers Königs auf dem festen Lande neu eingetheilt worden. Sie bilden nun 3 große Territorial-Divisionen, nämlich: Savoyen, Turin, Coni, Alessandria, Novara, Aosta, Nizza und Genua.

Malta. Der König von England hat einen neuen Ritterorden zu Ehren der maltesischen Nation gestif⸗ tet. Er heißt, Orden des heil. Georg und des heil. Michael. Der Gouverneur der Insel ist Großmeister. desselben. Die Dekoration besteht in einem Stern von Stralen, ähnlich dem der Ehrenlegion; in der Mitte auf dem Email ist von der einen Seite der heil. Ge⸗ org, von der andern der heil. Michael abgebildet. Ucher dem Stern die Königl. Krone. Das Band ist scharlachroth, auf beiden Seiten blau eingefaßt.

(Monuit. )

Schweizerische Eidgenoßenschaft. Am let⸗ ten Tage des verfloßnen Jahrs hat der Vorort Bern das schweizerische Directorium für die Jahre 1819 und 1820 an Luzern, gemäß dem J. Art. des Bundes⸗ vertrages, ohne desondre Feier übergeben. (Aarauer 3.)

Stuttgard. ward der Leichnam der verewigten Königinn von den

Zimmern aus, in welchen seit dem 11ten d. Vormit⸗ tags um 10 Uhr die öffen liche Aussetzung statt ge⸗

funden hatte, bei Fackelschein in einem feierlichen Zuge, in die griechische Kapetle im Fürstenhause gebracht. Der Zug war von der Königl. Garde umgeben und ging durch ein en hays aufgestelltes Militair. Nach iedersetzung des Sarges begannen die religiösen Feier⸗ sichkeiten nach dem Ritus der griechischen Kirche, wel⸗ che bis zur Beisetzung der hohen Verewigten in der Königlichen Familiengruft ununterbeochen statt fanden.

Am 1J4ten d. erfolgte das feierliche Leichenbegäng⸗

niß und die Beisetzung in die königliche Familiengruft in der hiesigen Haupt- und Stiftskirche. Unter den

Trauertönen der Musik und dem Geläute der Glocken bewegte sich der Zug, nachdem der Sarg aus der grie

chischen Kapelle in Empfang genommen worden, gegen die Kirche, voran die Garde zu Pferde, dann die hö⸗ hern Hofbeamten mit dem kaiserlichen Mantel, den Insignien des St. Katharinen-Ordens, der königlichen Krone, hierauf die Geistlichkeit der griechischen Rapelle. Vor dem mit 8 Pferden bespannten Trauerwagen gin⸗ gen das Marschals-Personale ꝛc. und zu beiden Seiten

des Sargs 16 Kammerherrn als Träger. Ueber dem

Sarge hielten Staabs-Ofsiziere einen Baldachin von Goldstoff. Vier Großkreuze des Ordens der Krone trugen die Ecken des Leichentuchs. Zunächst hinter dem Sarge gingen Se. Maj. der König mit den beiden Prinzen von Oldenburg, denen die Herzöge Wilhelm und Hein⸗ rich, der Prinz Eugen, der Fürst von Hohenlohe, das gesandtschaftliche Personale, die Mitglieder des von der Verewigten gegründeten Instituts und der Stadt⸗

magistrat, dem sich freiwillig eine namhafte Zahl von

Bürgern angeschloßen, folgten. Die Feldjäger⸗Es⸗ kadron schloß den Ing. An der Kirche empfing die Geistlichkeit den Sarg, den die Kammerherrn auf bas mit der Büste der Höchstseligen geschmückte Trau—⸗

ergerüste stellten. serlichen Mantel bedeckt, über dem Haupt die Königl.

Krone und zu den Füßen die Ordens-Insignien, auf gestellt war, begann der Kirchengesang, dem die Trauer

rede folgte. Bie Feierlichkeit schloß mit einer Trauer⸗ kantate, während welcher der Sarg, unter Lösung der Kanonen, durch die Kammerherrn, in Begleitung des Königs, der Oberhofbeamten, und der Geistlich⸗ keit beider Konfeßienen in die Gruft gesonkt und un ter Einsegnungsgebeten beigesetzt wurde.

Die oberste Leitung der von der verewigten Kö⸗ . niginn gestifteten Erziehungs⸗ und unterricht tsanstalt . für die weibliche Jugend hat der König dem Justizaz minister Freih. v. Maucler, das Präsidium der Cen⸗ tral-Leitung des Wohlthätigkeits- und landwirthschaft⸗ lichen Vereins aber, so wie die oberste Aufsicht über sämmtliche mit diesem Institut in Verbindung ste⸗ hende Anstalten dem Geheimen Rath von Hart⸗

mann übetragen. ; Dresden, vom 11. Januar.

Am 12ten d. abends um 10 Uhr

Nachdern der Sarg mit dem Kai⸗

Heut ward das Ver⸗ mählungs⸗Jubiläum Ihrer Majestäten des Königs und der Königin gefeiert. Die feierliche Einsegnung geschah um 9 Uhr in einem Saale des königl. Schlos⸗

sts durch den Bischof Lock, Dechanten von Budißin. In der Hofkirche ward, wie es in allen Landeskirchen geschehen, der ambrosianische Lobgesang unter Abfeu⸗ rung der Kanonen und einer dreimaligen Infanterie— Galve feierlich abgesungen.

Der König von Sachsen hat eine neue Rangord⸗ nung und zugleich eine Eivil-Uniform eingeführt. Es sind, wie ehedem, 5 Klassen beibehalten worden. Die Uniform ist grün mit goldner Stickerei, aber für jede Klasse sind graduirte Abweichungen vorgeschrieben.

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Berichtigungen. Vom Rhein h er sind in dem gten Heft der Isis zween Exceße, die von Officieren gegen Landwehrmänner ausgeübt sind, erzählt worden, deren Wahrheit wir nicht bestreiten können, weil uns die Un⸗ tersuchungsakten nicht vorliegen. Der Einsender selbst bemerkt, daß Seine Maje stät der König befohlen, dergleichen Sachen strenge zu untersuchen, wir wißen auch, daß wegen des ersten Exceßes das Kriegsgericht bereits gehalten worden und die gesetzlich verwirkte Strafe nicht ausbleiben wird. Wegen des andern Ex⸗ cesses, den ein Artillerie- Officier gegen 6 Landwehr— Artilleristen verübt, bemerkt der Einsender, daß die Land- wehr-Inspection dem Officier deshalb 6 Tage Arrest gegeben habe. Dies ist unrichtig. Der Officier erlitt den Arrest um andrer Ursache willen; wegen jenes Ex⸗ ceßes wird er auch zum Kriegsgericht gezegen. Un— längst noch ward ein Officier wegen eines weit gerin— gern Excesses gegen einen Landwehrmann in Pommern, durch ein von Sr. Majestät bestätigtes kriegsrechtli— ches Urtheil zu Kassation und sechsmonatlicher Fe— stungsstrafe verurtheilt.

Wir können uns hiebei einiger Bemerkungen nicht enthalten. Wegen zweier Excesse, die zwei Subaltern⸗ Officiere gegen einige Landwehrmänner verübt haben, ruft der Einsender Götter und Menschen an, und bricht in die Worte aus: „O, der Schande! winkte uns nicht eine beßere Welt in Westen, wer wollte länger zaudern, stolz dem Beispiele Kato's zu folgen!“ Da wir in dem Einsender einen Mann von Einsicht vermuthen, so glauben wir, daß er weiter als bis Frankreich sahe, und nach Nord- oder Südamerika auszuwandern gemeint sey.

Ist, es aber nicht ein Lärm um einen Eierkuchen! Wir können den Einsender versichern, daß die ange— klagten Exceße den allgemeinen Unwillen erregen; er selbst weiß, daß der Konig eine strenge Untersuchung befohlen hat, und die Thäter werden, wenn sie schul— dig sind, gesetzmäßig bestraft werden. Wo in der Welt aber fallen nicht Exceße vor, die kein Gesetz, keine Polizei verhüten kann! Mag der Einwohner von Koblenz nach Illinois oder nach Frankreich wandern, vor Ex— eeßen ist er auch da nicht sicher. Daß wir während der Bonapartischen Herrschaft am Rhein weder in fran⸗ zösischen noch teutschen Zeitungen und Flugschriften dergleichen Klagen eines Einwohners vom linken Rhein— ufer gelesen haben, hatte guten Grund, nicht in Man⸗ gel an Muth, denn ein Mann, der das stolze Bei⸗ spiel Kato's in der Tasche trägt, wäre gewiß furcht— los und entschloßen, auch gegen Bonaparte auf den Kampfplatz der Oeffentlichkeit getreten. Aber die Grau⸗ samkeiten gegen die Konscribirten und ihre Eltern wa⸗ ren gesetzlich; deshalb mußten die Vertheidiger des

Rechts und der Unschuld schweigen, hatten auch nicht

Ursache auszuwandern, weil es nicht mehr Grausam— keit, sondern Recht war.

Der uUnterschied zwischen Damals und Jetzt würde hienach nur darin bestehen, daß die Mißhandlungen

der Militairpflichtigen damals häufig vorfielen und

als gesetzliche Regel nicht bestraft werden konnten, sondern, wenn sie sich als besonders kaiserliche Hand— lungen auszeichneten, belohnt wurden, jetzt aber in zween Ausnahmen vorgefallen sind, welche bestraft werden. Wir halten uns versichert, daß der Einsen⸗ der es irgendwo bereits angezeigt haben würde, wenn noch ein anderweiter Exceß begangen wäre. Er er— wähnt zwar eines dritten, aber verübt an einem Land⸗ mann (es war ein Einwohner aus Metz) deßen Pfer⸗ den die Husaren in Saarbrücken die Schweife abge⸗ schnitten. Sie sind dafür bestraft worden.

Als damals die Willkühr auch die heiligsten Ver⸗ hältniße mit Füßen trat, als Tausende , Jüng⸗ linge die blutigen Opfer der Gewalt und des Eyrgei⸗ jes eines unteutschen Eroberers wurden, damals ward keine Stimme laut, und wir wollen deshalb gegen Niemand einen Stein aufheben. Jetzt wird bei jeder leisen, nur zufälligen, oft unvermeidlichen Berührung ein Geschrei erhoben, als ob die Welt untergehen sollte. Auch das mag hingehn, und wir haben gar keine Ursache, der Oeffentlichkeit ausweichem zu wollen, die vielmehr über manches, was zur Sprache gebracht worden, ganz an ihrem Ort ist. Wer aber damals schwieg und jetzt sehnsuchtsvolle Blicke nach Westen wendet, verlange nur nicht, daß wir in ihm einen Kato ehren, sondern begnüge sich damit, daß wir sei— nem öffentlichen Worte die mildeste Deutung geben, damit seine Compatrioten nicht gewahr werden, daß er nicht den Kato, sondern den Rebell im Namen führe.

In der Geschichte der preußschen Monarchie von Professor Pölitz zu Leipzig, die unlängst . schienen ist, wird Seite 5is behauptet, daß das Ediet vom 9. Oct. 1807 die Erbunterthänigkeit zwar aufgehoben, das Edict vom 27. Jul. 1808 dieses jedoch auf die ost- und westpreußischen Domainenbauern be⸗ schränkt habe, woraus folgen würde, daß die Erbunter= thänigkeit noch jetzt in den alten Provinzen der Mo⸗ narchie fortdaure. Hr. Prof. Pölitz befindet sich in großem Irthum, und muß die beiden Edicte nicht ge⸗ lesen haben. Das Ediet vom 27. Jul. 1808 verleihet den Domainenbauern das Eigenthum ihrer Höfe, wel⸗ ches sie vorhin nicht besaßen. Die Erbunterthänigkeit, so weit sie auf den Domainen noch statt fand (im Ermelande z. B. mußte noch ein Loskaufgeld bezahlt werden), und auf den adlichen 1 wurde durch das Edict vom 9g. Oct. 1807 völlig aufgehoben, und ist, Gott sey Dank! niemals wieper hergestellt wor— den. Durch das zuerst für Schlesien erlaßene, später— hin auf die andern Provinzen ausgedehnte Publtcan— dum vom 8. April 1809 ward erläutert, welche Ge⸗ rechtsame und Verpflichtungen als Aus flülße der Erbun⸗ terthänigkeit, mithin als aufgehoben, zu betrachten, und welche dagegen auf den Besitzungen der Bauern haf— ten und verblieben sind. Die Ablösung dieser Real— leistungen und die Verleihung des Eigenthums an die Bauern auf Privatbesitzungen ist der Gegenstand späte—⸗ rer Gesetze geworden, mit deren Ausführung die verwal⸗ tenden Behörden jetzt beschäftiget sind. Kurz, eine Erb⸗ unterthänigkeit findet nicht weiter statt.

Wir können bei diesem Anlaß nicht umhin, an dem Beispiel eines neuen Wortführers der Leibeigenschaft zu zeigen, wohin man geräth, wenn man vom Lichte der Vernunft verlaßen in den dunkeln Gebieten des Wahns umhertappt. Einer der Mitarbeiter an den teutschen Staatsanzeigen, indem er (S. 415. B. 3.) erzählt, daß die Großherzoge von Meklenburg in Uebereinstimmung mit ihrer Ritter- und Landschaft die Leibeigenschaft aufgehoben haben (welches bekannte lich zwar eingeleitet, aber noch nicht ausgeführt, viel⸗ mehr leider! verschoben ist), wirft die Frage auf: ob denn auch die Leibeignen selbst diese Wohlthat anzu— nehmen gesonnen seyn mögten, weil die Leibeigenschaft, nach Rundens Grundsätzen des teutschen Privat⸗ rechts, auf einem Vertrage beruhe, den zu verletzen die Leibeignen, welchen der altteutsche Geist, der Geist der Rechtlichkeit inwohne, eine ehrwürdige Scheu tra— gen. Wir möchten gern den Vertrag einsehn, von dem eine beglaubte Abschrift nicht beigefügt ist. Die