dorf, Kleve (soweit daselbst die Preußischen Gesetze ein— geführt sind, und nach Nro. 26 und 27 auch von) Ko— blenz, über den ganzen Regierungsbezirk erstreckt.
15) Die fünf größeren von diesen Gerichten erster Instanz in Düßeldorf, Köln, Koblenz, Trier und Aachen, sollen aus einem ersten Präsidenten, zwölf Richtern, drei Beisitzern und dem nöthigen Subaltern— Personale bestehen, damit in der Regel drei Senate zu vier Mitgliedern, die beiden ersten in Civilsachen, und der dritte in Zuchtpolizeisachen gebildet, und gleichwohl die Assisen ohne Unterbrechung der laufenden Ge— schäfte besetzt, außer den Assisen aber auch im Noth— fall vier Kammern zu drei Mitgliedern eingerichtet, und dennoch zu den nöthigen Instruktionen und Un—
tersuchungen beständig vier Mitglieder verwendet wer-
den können.
16) Das öffentliche Ministerium bei jedem dersel— ben soll durch einen Oberprokurator, dem ein Schrei— ber zu bewilligen, und vier Stellvertreter desselben wahrgenommen werden.
15) An jedem Sitze der einzuziehenden Distriktge— richte zu Krefeld, Mülheim, Bonn, Simmern, Saar— brücken, Prüm und Malmedy, soll beständig ein Mit— glied des Gerichts erster Instanz als Instruktionsrich— ter, ein Stellvertreter des Ober-Prokurators zu Wahr— nehmung des öffentlichen Ministeriums, und ein Ge— richtschreiber zu Führung der Untersuchungen in den zu weit entlegenen Gegenden des Regierungs- und Gerichts-Bezirks anwesend seyn, denen zu diesem Be— huf das Geschäftlokale des eingezogenen Distriktgerichts und die Gefängniße desselben zu überweisen sind.
16) Das Gericht erster Instanz zu Kleve soll we— gen seines geringen, auf das linke Rheinufer beschränk— ten Bezirks, nur aus einem Präsidenten, fünf Rich— tern und zwei bis drei Beisitzern, mit dem nöthigen Subaltern-Personale, und das öffentliche Ministerium bei demselben aus einem Oberprokurator, dem eben⸗ falls ein Schreiber zu bewilligen ist, und zwei Stell— vertretern desselben bestehen, damit das Gericht zwei Senate bilden kann.
17) Was oben unter der achten Nummer von dem Wechsel des Vorsitzes, mit Ausnahme des ersten Präsiden— ten, bei dem Appellations-Gerichts-Hofe verordnet ist, soll auch von den Gerichten erster Instanz gelten.
18) Es soll bei sämtlichen Gerichten erster In⸗
stanz eine Einrichtung getroffen werden, daß über Ape
pellationen von zuchtpolizeigerichtlichen Urteln, eine aus andern Mitgliedern als denjenigen, die in erster Instanz gesprochen haben, bestehende Kammer zu fünf Mitgliedern sprechen kann.
19) An diese Kammer sollen auch die Sachen ge— wiesen werden, worin nach den bestehenden Gesetzen keine Appellation von dem Urtelsspruche des Gerichts erster Instanz Statt findet.
20) Die Bezirke der Friedensgerichte sollen mit den Gränzen der landräthlichen Kreise in Ueberein⸗
stimmung gebracht, durch Vereinigung der zu kleinen Friedensgerichte erweitert, so wie anderer seits durch Theilung der zu großen Friedensgerichte der Beamte den Gerichteingesessenen näher gebracht, oder, wo hie und da das Gegentheil nicht zu vermeiden wäre,
durch Anordnung periodischer Gerichtsitzungen vorge,.
sehen werden. 21) Die einfachen Forstfrevel, welche mit keinem
andern Vergehen oder Verbrechen verbunden sind, und geringe Thätlichkeiten, welche keine körperliche — Verletzung zur Folge gehabt haben, werden an die
Friedensgerichte gewiesen.
a2) In jedem Bezirke eines Gerichts erster Instanz sdll am Sitze desselben ein Assisengericht gehalten
werden, in welchem ein Appellationsrichter den Vor— sitz führt.
23) Die Verordnung des Bergischen General-Gou— vernements vom 28. Februar 1816, wodurch die Ge— schworen-Anstalt aufgehoben worden, ist außer Wirkung
zu setzen.
246) Die Chefpräsidenten der Regierungen, oder die ihre Stelle vertretenden Directoren, sollen unter ih—
rer persönlichen Verantwortlichkeit bei Anfertigung der Listen der Geschwornen, die den ehemaligen Präfekten obliegenden Verrichtungen wahrnehmen.
25) In dem eftseitrheinischen Theile des Koblem zer Regierungs-Bezirks sollen die bisherigen Justiz—
ämter sogleich nach Art der Friedensgerichte zur Ent.
scheidung einfacher und minder wichtiger Rechts- und Straffälle eingerichtet werden.
26) Der Justizsenat zu Ehrenbreitstein und die dem— selben untergeordnete Kriminal-Kommission zu Ko—
blenz sind zu einem Gerichte erster Instanz umzu⸗
formen.
27) Für Wetzlar und das Amt Atzbach soll gegen⸗ wärtig noch ein Gericht erster Instanz aus drei Mit— gliedern bestehen bleiben.
28) Der Instanzenzug geht von den Friedensge—
richten an die Gerichte erster Instanz (Nro. 26 und 27) und von diesen an das Appellationsgericht für
die Rheinprovinzen, in letzter Instanz aber an den Revisionsgerichtshof für die Rheinlande zu Berlin. 29g) Die Behandlung und Entscheidung streitiger
Lehnssachen, welche bisher dem Justizsenate zu Eh⸗— ; renbreitstein zustanden, wird künftig von andern Civil⸗ .
sachen sich nicht unterscheiden.
zo) Die Lehnshoheit-Angelegenheiten aber müßen
der Regierung zu Koblenz verbleiben.
31) Se. Majestät behalten sich die Ernennung der Präsidenten und Richter, auch der Gerichte erster In⸗ ¶ stanz, desgleichen sämmtlicher Beamten des öffent?⸗ lichen Ministeriums vor; alle übrigen Justiz-Beam⸗ ten, die Notarien mit eingeschloßen, werden von dem .
Minister ernannt.
z32) Das Personal ber Justizbeamten, sowelt basselbe ö
nicht Gebühren statt Gehalts beziehet, soll mit aus— komlichen Gehalten versehen werden.
35) In Ansehung deßen, was durch die obigen Be⸗ stimmungen nicht ausdrücklich abgeändert worden, bleibt es vorläufig bis zu der im Eingang gedachten definitiven Einrichtung bei der bestehenden Gesetzge— bung und Verfaßung.
Uebrigens wird die Königl. Immediat-Justiz— Kommißion bis auf weitere Verfügung vorläusig in allen ihren bisherigen Funktionen fortfahren, damit der Uebergang der ihr zugetheilt gewesenen Justiz— Ministerial-Angelegenheiten auf mein Ministerium
ohne Stockung der Geschäfte vor sich gehe, und die
Kommißion zu Ausfühung der vorstehenden Aller— höchst beschloßenen Einrichtungen, und zu deren Be— schleunigung mitwirken könne.
Auch die gegenwärtig in den Rheinprovinzen beste⸗ henden Gerichte fahren, bis zur Einführung der an ihre Stelle tretenden, in allen ihren bisherigen Amts— verrichtungen fort.
Berlin, den 13. Januar igig.
Der Minister zur Revision der Gesetzgebung und Justiz-Organisation in den neuen Provinzen. (gez.) v. Beyme.
An die Königl. Immediat-Fustiz— Kommißion zu Cöln.
I. Zeitung s-Nachrichten.
London, vom aß. Januar. In der Rede, durch welche der Lordkanzler im Namen der von dem Prin— zen Regenten ernannten Kommißion das Parlament am 21sten d. M. eröfnete, ward vorläufige Nach— richt von dem Abschluß des mit den Vereinten Staa— ten von Nord-Amerika verlängerten, aber noch nicht ratificirten Handlungs-Traktats gegeben und angekün— digt, daß die Papiere über den Ursprung und Erfolg des Krieges in Ost-Indien vorgelegt werden sollen. Die Dank-Addreße wurde gewohntermaßen in beiden Häusern beschloßen.
Das 20ste Infanterie-Regiment, 600 Mann stark, ist nach St. Helena eingeschifft.
Zu einer nordwestlichen Entdeckungs-Reise werden zwei Schiffe unter Lieutenant Parry ausgerüstet.
Paris, vom 27. Januar. Der Moniteur ent— hält die Berichte, welche über die Abschaffung des droit d' Aubaine (Heimfallrechtes) und des Äbschoßes im Namen der ernannten Kommißion durch den Marquis v. Clermont-Tonnere an die Kammer der Pairs, und über die Tabacks-Regie durch den General-Direktor der indirekten Abgaben, Staatsrath Barante, an den Finanz-Minister erstattet sind. Der erste erklärt sich für die Abschaffung eines barbarischen Rechts, welches schädlich sey, der andre für die Fortdauer der Regie.
In den Sitzungen der Deputirten-Kammer von vorgestern und gestern wurden einige Privatgesuche vorgetragen, und über den Antrag des Herrn Dü— meillet in Bezug auf das Petitionsrecht in Bera— thung getreten. Nur ein einziger von der Kommißion vorgeschlagener Artikel wurde angenommen. Die Be— rathung über die Donation für den Herzog v. Rich e⸗ Lieu wurde angefangen.
In den elyseischen Feldern wird eine große Menge von Bäumen gefällt, um die Aussicht nach mehren Seiten zu verschönern.
Stockholm, vom 22sten Januar. Um den Schleichhandel aus den Nachbar-Gegenden zu er⸗ schweren, ist verordnet worden: daß kein Zucker, Kaffee, Tabak, Wein und Arrak in offenen Fahrzeugen jeder Größe, oder gedeckten unter 25 Last schweren ins Reich eingeführt, und keine Niederlag-Waaren, mit Ausnahme von Salz, Getreide und Hanf, in derglei⸗ chen Fahrzeugen weder ein- noch ausgeführt werden sollen, bet Verlust von Schiff und Gut nebst 500 Bthlr. Strafe. Alle jedoch, die beweisen können, daß ihre Waaren innerhalb des Sundes vor dem nächsten 1sten April, oder außerhalb vor dem 1sten May ver⸗— laden gewesen, sind hiervon ausgenommen.
Stuttgard, den 26. Jannar. Der König hat eine Verordnung erlaßen, durch welche die Staats— verwaltung in Bezug auf die untern Behörden der Justiz und des Innern, anderweit organisirt und we— sentlich reformirt wird.
Das Resultat der Berathungen, die von Seiten einiger teutschen Staaten über die katholischen Kir— chenangelegenheiten zu Frankfurt am Main im vori— gen Jahr gepflogen worden, soll durch den Würtem— bergschen Staatsrath Freiherrn von Schmitz-Grol— lenburg und durch den Badenschen Gesandten am Großherzoglich Heßischen Hofe, Freiherrn von Türk— heim, nach Rom überbracht werden. Sie wollen in den ersten Tagen des Februars abreisen.
Homburg vor der Höhe, vom 26. Januar. Am 21. d. M. starb hieselbst Frau Magdalene So⸗ phie, verwittwete Fürstin von Anhalt Bernburg— Schaumburg, geb. Prinzeßin von Solms-Braun— fels, geb. am 4. Jun. 1762. Ihr Gemahl, der Fürst Victor Amadeus, war bereits im Jahr 1790 als Rußischer General-Lieutenant an seinen im Feldzuge gegen die Schweden erhaltenen Wunden verstorben.
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Preußens neues Zollsystem in Verhältniß zu den teutschen Nachbarstaaten.
Seit langen Jahren erhob die Preußische Regie— rung Durchgangzölle, zum Theil nach sehr hohen Sätzen, fast durchgehends unter sehr lästigen Formen. Die Einfuhr der mehrsten fremden Fabrikate zum in— nern Verbrauch war ganz verboten; selbst die Fabri⸗ kate der Preußischen Provinzen in Westphalen wur⸗ den nur gegen eine Abgabe von 2s Procent des Werths in die Länder an der Elbe, Oder und Weichsel einge— laßen. Kolonialwaaren und Weine zum innern Ver— brauch waren sehr hoch belegt, Taback ein Staats— monopol. — So stand die Sache schon, als die Ael— testen de Jetztlebenden zu denken anfingen. Beson— ders waren bald nach dem siebenjährigen Kriege die
Zölle und Verbrauchsteuern sehr erhöht, die Verbote vermehrt, die Förmlichkeiten erschwert worden, durch⸗ gehends in der Absicht, ausländische Fabrikate abzu— halten, den Handel in die Hände der inländischen Kaufleute zu bringen, und möglichst viel für die Staatskaßen von dem Aufwande der Wohlhabenden zu erheben. Erfolglos verhallten die lautesten und allgemeinsten Beschwerden gegen dieses Steuersystem; Buͤrgers Raubgraf, und vielfache andre witzige und bittre Aeußerungen in den beliebtesten Schriften aus den sechsziger und siebenziger Fahren werden der Nach⸗ welt aufbewahren, wie die Meinung der Zeitgenoßen sich öffentlich darüber aussprach.
In den achtziger und neunziger Jahren, nachdem der Unwille durch die Gewohnheit abgestumpft und