1819 / 13 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

kam man überein, ihnen auch die Insel Banka zu übereignen, welche sie niemals beseßen hatten. Dage: gen mußten sie auch die von den Engländern über— nommenen Verpflichtungen gegen den Sultan erfüllen welches sie aber nicht gethan, indem sie ihn vertrie⸗ ben haben. Sir Raffles hat deshalb die dringend— sten Beschwerden geführt, und es ist die Vorlegung der Papiere, die auf den zwischen Sir Raffles und dem Sultan geschloßenen Traktat Bezug haben, zu— gesichert worden.

Zur Untersuchung der Bank-AUngelegenheiten hat auch das Oberhaus einen geheimen Ausschuß ernannt. Nachrichten aus Ceylon melden die Gefangenneh— mung des Prätendenten von Candy und seines Mi— nisters. Man hält den Krieg daselbst für beendigt, wenn sich dieses Ereigniß bestätigt.

Paris, den 3. Februar. Die Debatten in der Kammer der Deputirten über die Dotation des Her⸗ zogs von Richelieu waren besonders heftig wegen der Stiftung eines Majorats in Frankreich. Die Kommißion hatte sie mit dem bestehenden Gesetz und der Verfaßung nicht unverträglich gefunden. Der Graf Simeon (ein geachteter Rechtsgelehrter) be—

hauptete dasselbe. „Die Verfaßungsurkunde“ sagt er „enthält nichts über die Majorate; aber, erwi— dert man, sie stehn mit der Gleichheit vor dem Gesetz in Widerspruch. Mir seheint es, daß der Titel, unter dem ich ein Grundstück besttzen und übereignen kann, diese Gleichheit gar nicht berühre. Die Gleichheit be⸗ steht darin, daß jedes Eigenthum, es sey so groß oder so klein es wolle, durch die Gesetze geschirmt und ge⸗ sichert sey, die auf jedes andre Eigenthum derselben Gattung Anwendung finden. Die Gleichheit besteht darin, daß niemand sich den Gesetzen entziehen kann, welche befehlen, verbieten, gestatten, bestrafen. Die Gleichheit der Bürger wird gar nicht gefährdet, wenn diejenigen, die ein Majorat zu errichten im Stande sind, die im Gesetz vorgeschriebene Erlaubniß dazu er⸗ halten. Die Majorate sind besondern Vorschriften über die Erbfolge unterworfen. Diese Vorschriften sind in dem bürgerlichen Gesetzbuch enthalten, welches überall, we es der Verfaßung nicht widerspricht, in Kraft verblieben. Die Verfaßung verbietet die Ma— jörate nicht, und sollten die Gründe, die man für die Meinung anführt, als ob ste mit den Verfaßungs⸗ grundsätzen in Widerspruch ständen, Eingang finden, so muß man gleichzeitig die letzte Vorschrift des 896sten Artikels des Gesetzbuchs aufheben. Denn dieser Ar— tikel ist deutlich und seit der Verfaßung vor wie nach angewendet worden und muß angewendet werden. Die Frage, ob die Majorate nützlich sind, beseitiget sich in einer Monarchie, in welcher es eine Kammer von erblichen Pairs giebt, von selbst. Soll man durch die Gleichheit der erbschaftlichen Theilung die Mög⸗ lichkeit herbeiführen, daß diese Würde in Armuth ver— sinke? Soll man durch Besoldungen ihrer Unab⸗—

hängigkeit Eintrag thun? Nichts ist dem Amt und dem Wesen der Pairschaft angemeßner, als daß sie mit Einkünften ausgestattet werde. Buonaparte be griff dieses, als er bei Auflösung der Republik den Senat, ein der Pairs Kammer ähnliches Institut, ausstattete.

Sehr heftig sprach Royer d' Arg en son dagegen

(bekanntlich von sehr altem Adel). „Um zu begreifen, was ihr zu thun habt, wenn es darauf ankommt, diese Feudal⸗ und deshalb verderbliche Einrichtung anfs neue in unser Gesetzbuch aufzunehmen, denkt euch, als werde die Form der Majorate mit allen ihren Auswüchsen, mit allen ihren Widersprüchen gegen das gemeine Recht, dieses Ge- setz werde zum erstenmal eurer Sanktion vorgelegt; ich

frage euch, Repräsentanten der Nation, Bürger Frank

reichs, Menschen des 19ten Jahrhunderts, würdet ihr es genehmigen? würde eure Einsicht nicht alle Miß— bräuche gewahr werden, die daraus entstehen müßen? Hat die Eitelkeit nicht genug andre Nahrung, der Müßiggang nicht Lockungen genug, die Eifersucht nicht Ursachen genug, um die Familien zu entzweien? Wird die Verarmung des Grundeigenthums nicht schnell ge⸗ nug fortschreiten?

(In demselben Geist hat der Graf Lanjuinais, selbst Pair von Frankreich, bei diesem Anlaß gegen

die Majorate geschrieben. Frankreich hat sie niemals begünstigt. In den Provinzen, worin geschriebenes Recht galt (pays de droit écrit), hatte schon eine Verordnung von 1550 die fideikommißarischen Substi⸗ tutionen auf zwei Grade beschränkt. Die vor diesem Zeitpunkt errichteten Majorate wurden jedoch später— hin ausgenommen und die Erbfolge bis zum Aten

Grade erweitert. Ein Gesetz von 1747 bestätigte die

Einschränkung auf den zweiten Grad. Die Provin⸗ zen, worin das Gewohnheitrecht galt (pays coutu- miers), kannten die Substitutionen gar nicht; nur in Bretagne waren zu Gunsten der Familien Rohan und Rieux, als für Abkömmlinge der alten Fürsten des Landes, Ausnahmen ge stattet. )

Bonald, deßen Grundsätze hierüber bekannt sind, suchte den Irrthum seiner Kollegen zu berichtigen. „Sie haben,“ sagte er, „das Majorat als eine poli— tische Einrichtung betrachtet; es ist aber eine häus⸗ liche, eine Befugniß der Familie; es ist in der That nichts, als die letzte Entwickelung und die größte Er⸗ weiterung der Primogenitur, welche die Natur selbst bei den ältesten Völkern, wie in unsern heutigen Staa⸗ ten eingerichtet hat. Der Karaibe, der nur das Ge— schlecht vor sich sieht, das ihm folgt, hinterläßt ster⸗ bend dem Stärksten seiner Söhne Bogen und Pfeil. Der gebildete Mensch, der von einer gebildeten, mo⸗ narchischen Gesellschaft den Gedanken an eine Zukunft, den Begriff einer Nachkommenschaft, einer Fortdauer empfängt, vermacht allen ihm folgenden Geschlechten einen Theil seines Vermögens, welches gesetzlich das ihrige wird. Wenn die Demokratie die Majorate und selbst das Recht der Erstgeburt vertilgt, so ge⸗

schieht es, weil der Mensch in diesem aufgeregten, die Natur der Gesellschaft bekämpfenden Zustande nur auf seine persönliche Erhaltung Bedacht nehmen und für die Fortdauer der Gesellschaft keinen Gedanken faßen kann. Revolutionaire Regierungen haben keine Zu— kunft. Die Majorate oder die Substitutionen sind daher dem Intereße der Familien gemäß, weil sie de— ren Fortdauer sichern; sie sind eben deshalb dem Intereße des Staats gemäß, weil er seine Stärke nicht nach Einzelnen, sondern nach Familien berch— nen muß.“

(Der Streit über die Errichtung eines Majorats für den Herzog von Richelieu scheint, in Bezug auf das bestehende Gesetz, allerdings ganz entbehrlich ge— wesen zu seyn. Denn Artikel 396 des bürgerlichen Gesetzbuchs, welcher die Majorate und Substitutionen untersagt, ist durch ein Dekret vom 3. Sept. 1807 dahin erklärt worden: „Doch können die freien Grund- stücke, welche zur Dotation einer erblichen Würde ge— hören, die zu Gunsten eines Prinzen oder eines Fa— milienhaupts gestiftet worden, mittelst Vererbung über⸗ eignet werden, wie es durch die Akte vom 30. März 2806 und das Senatus-Konsult vom 1. Aug. des. J. angeordnet ist.“ Durch die Verordnung der jetzigen Regierung vom 30. Aug. 1816 ist das Dekret vom 3. Sept. 1807 zu Gunsten fideikommißarischer Sub— stitutionen bestätigt worden. Der Graf Lan juinais bemerkt auch in seiner Schrift, daß in den seit 1814 erschienenen 12 Bänden Königlicher Verordnungen sich eine Menge von Majorats-Diplomen besinde, ja so— gar eine, welche der Verfaßung entgegen, diejenigen von der Ernennung zur Pairschaft ausschließe, die keine Majorate besitzen.)

Auf den Zweisel: ob die Kron-Domainen für die Dotation des Herzogs von Rich elie u noch hinreich⸗ ten, hat der General-Direktor der Domainen die Auskunft gegeben, daß die für den Staat disponibeln, doch in den Departements sehr zerstreut liegenden Domainen noch einen jährlichen Ertrag von 280, 000 Franks gewährten.

Der Vorschlag eines Mitgliedes, dem Herzog von Richelieu, die Vererbung der Dotation auf einen

Aldoptivsohn zu gestatten, blieb unberücksichtigt.

In der Kammer der Pairs sind die Gesetze über die Abschaffung des Heimfallrechts und über die Do—

tation des Herzogs von Richelieu angenommen worden.

Auf dem Bericht des Ministers des Innern hat

der König durch eine Verordnung vom 21. v. M. einen von diesem Minister abhängigen Rath für den Ackerbau, bestehend aus 6 Mitgliedern, errichtet. Er soll über Gegenstände der Gesetzgebung und Verwal— tung in Bezug auf den Ackerbau mit seinem Gutach— ten gehört werden, so wie er seine Vorschläge zur Be⸗ Förderung des Ackerbaues dem Minister einzureichen ö. berechtiget ist. In jedem Departement wird ein kor—

respondirendes Mitglied unter den Landeigenthümern

erwählt werden.

Die elyseischen Felder wird man durch mehre An⸗

pflanzungen und durch Springbrunnen verschönern. Der Vicomte von Bethüne hat sich auf der In⸗

validenbrücke durch einen Pistolenschuß getöõdtet. Man

kennt Ursache dieses Selbstmordes nicht.

Neapel, vom 19gten Januar. Der vormalige Kä⸗ nig von Spanien, Karl der Ate, ist heute an zurück⸗ getretener Gicht hieselbst verstorben. Er war am 11ten Nov. 1J48 geboren, erhielt die Spanische Krone nach dem Ableben seines Vaters des Königs Karl des 3ten am 15. Dez. 1795, und entsagte derselben zu Gun⸗ sten seines Sohnes des jetzt regierenden Königs am 19ten May 1808. Er lebte seitdem anfangs in Frankreich, zuletzt in Rom, von wo aus er seinem Bruder, dem Könige von Neapel, einen Besuch ge⸗ macht hatte.

Madrid, vom 19. Januar. Ein Königliches De⸗ kret verordnet, daß der Kriegsminister eine Anleihe von 15 Mill. Fr. für die nach Süd-Amerika bestimm⸗ te Kadixer Expedition machen soll. Die Junta der überseeischen Geschäfte, (eine Anstalt unter dem Kriegs⸗ minister) soll die Gelder empfangen, und aus Fonds, die der König anweisen werde, mit 8 Procent Zinsen von 6 zu 6 Monaten, jedesmal z, erstatten. Die Moralität der Junta, die Solidität der Hypothek und das Königliche Wort werden als Gewähr aufgeführt.

Malaga, vom 18ten Januar. Seit Anfang die⸗ ses Jahrs ist hier unerwartet ein neuer Zolltarif un⸗ ter dem Namen von Thorzoll erschienen, dem zufolge der Zoll mehrer Einfuhr-Artikel, besonders des Leinen bedeutend erhöht ist. Auch die eignen Landes-Erzeug⸗ niße sind ihm unterworfen. Diese, der Agrikultur des Landes nachtheilige Auflage hat Gegenvorstellungen an den König veranlaßt. (H. Böörsenliste).

München, vom 6. Febr. Nachdem der König den Grafen von Schönborn zum zweiten Präsidenten der Kammer der Reichsräthe (deren erster Präsident der Feldmarschall Fürst v. Wrede ist) und für die Kammer der Abgeordneten, aus der Zahl der ihm vor⸗ geschlagenen 5 Kandidaten, zum ersten Präsidenten den Ober-Appellationsgerichtsrath von Schrenk und zum zweiten den Ober⸗ Appellationsgerichts⸗Präsidenten von Seuffert ernannt hatte, und nach einem am 3. d. M. in der Hof- und allen Pfarrkirchen hieselbst gehaltenen Gottesdienste, ward heute die Sitzung der Stände von Sr. Majestät dem Könige eröffnet. Der König erhob sich um 11 Uhr zu Wagen unter dem Donner des Geschützes nach dem Versamlungshause, an deßen Eingang ihn die Präsidenten nebst 8 Reichs⸗ räthen und 12 Abgeordneten, und im ersteen Zimmer die Prinzen empfingen. Dem feierlichen Zuge nach dem großen Sitzungssaal, in welchem sich zuerst die

Abgeordneten, nach ihnen die Reichsräthe eingefunden,