1819 / 18 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 02 Mar 1819 18:00:01 GMT) scan diff

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ten Abgaben über die Verstenrung des Seesalzes, wel⸗ ches im Salpeter enthalten ist, abzufinden.

Unter den Bittschriften, über deren Inhalt der Bericht an die Kammer erstattet wurde, 2 man eine Beschwerde der Nonnen eines Benediktinerklo⸗ sters, denen ihr Seelsorger untersagt hatte, die mo⸗ talischen Betrachtungen des P. Quesnel zu lesen.

Eine andere Bittschrift hatte die Aufhebung einer Ministerial⸗Verfügung (aus dem Jahre 12 der Re—⸗ publik), durch welche die Ehen zwischen Weißen und Schwarzen verboten worden, zum Gegenstande. Man äußerte, daß diese Aristokratie der Farbe die gehäßigste aller Aristokratien und die verderblichste für den Flor der Kolonien sey. Auf die Bemerkung des vorigen Instizministers, B. Pas quier, daß die Regierung die getadelte Verfügung bereits zurückgenommen habe,

schritt man zur Tagesordnung. Eben dieses geschah

dem Aufsatz eines Herrn Maß eyer zu Straßburg, der mit Bezug auf ein Werk: über den gegenwärti— gen gesellschaftlichen Zustand in Europa, der Kammer guten Rath zu ertheilen meinte. „Er verlangt zum Beispiel, bemerkte der Bericht-Erstatter, daß der Jiste Artikel der Verfaßungs- Urkunde aufgehoben werde; er behauptet, daß aller Adel nothwendig eine verderb⸗ liche Einrichtung, eine Quelle des Unglücks und der Revolutionen sei. Wir können nicht dulden, daß man das Recht der Petitionen dazu mißbrauche, uns An⸗ sichten aufzustellen, die ein Grundgesetz unsers Reichs vernichten wollen, und man wird dem Aufsatz sein Recht wiederfahren laßen, wenn man zur Tages ord⸗ nung übergeht.“ Auf eine Beschwerde über den Misbrauch, der von der polizeilichen Aufsicht gehei⸗ mer Agenten gemacht werde, welche unter dem Vor—⸗ wande auszuhorchen und strafbare Verbindungen zu entdecken, die Treue des Volks wankend machen, statt sie zu befestigen, bemerkte die Kommißion, daß die Petition zwar seht verständige und lobenswerrhe Ge⸗ sinnungen enthalte, aber keinen neuen Gedanken, aus dem man praktischen Nutzen ziehen könne.

Der Moniteur enthält ein Schreiben der Kommis⸗ sion für den öffentlichen unterricht vom 15. d. M. an die sämmtlichen Rektoren der öffentlichen Schulen des Reichs in Bezug auf die Unruhen, die auf einigen vorgefallen sind. Sie erwähnt, daß sie zwar aus meh— ren Gegenden des Königreichs von schriftlichen im Namen der Zöglinge des College Louis · le · Grand ergangenen Auffoderungen, durch welche die Zöglinge der andern Schule aufgehetzt worden, Nachricht erhal⸗ ten, daß die Ruhe an Einem einzigen Ort auch wirk⸗ lich gestört worden, daß es aber alle Gränzen der Ver⸗ läumdung überschreite, wenn man die Verirrungen ei⸗ niger aufsäßigen Schüler religiösen oder politischen Beweggründen zuschreibe. Im College Louis · le Grand habe eine unzeitige Nachsicht gegen einige un⸗ verbeßerliche Subjecte die Unordnungen veranlaßt, de⸗ nen man durch ihre Entfernung sogleich gesteuert habe. Es müße jetzt eine strengere Aufsicht, als jemals, ein⸗

geführt und alles aus dem Wege geräumt werden,

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was ein gegründetes Mißvergnügen verursachen könne. Man müße besonders in der Auswahl der Lehrer, die

Der Bericht, den der Moniteur aus dem Veridique

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hierüber aufgenommen, scheint sehr einseitig. Die ben, der uns das goldne Vließ verschaft, für welches

Indien, Persien, die Türkei und ganz Europa jährlich einige Millionen Rubel nach Kaschemir entrichten.

Studenten, junge Mediciner, haben nach demselben die Stadt verlaßen. Einige Journale erzählen, daß der Herzog von

Richelieu die ihm bewilligte Donation einer Rente

von 5o, oo Franks dem Hospital zu Bordeaux über⸗ laßen habe.

Zu dem Denkmal für den General Kleber haben die vier Söhne des Marschals Ney 100 Fr. unter⸗ schrieben, mit dem Beifügen, daß sie nicht mehr bei⸗ tragen könnten, weil der Nachlaß ihres Vaters kaum zu Bezahlung seiner Schulden hinreiche.

Sifans umher, und bezahlten dem Beherrscher von Tibet einen jährlichen Tribut mit der Wolle ihrer

den entschiedensten Einfluß auf die jungen Leute hät- Ziegen, die der Fürst ausschließlich zu kaufen berech⸗

ten, nicht mehr mit der bisherigen Leichtigkeit verfah— tiget sey und an die Kaschemirschen Kaufleute wie⸗

ren u. s. w. Außer den Unordnungen im College der absetze. Der Briefsteller trägt Bedenken zu glau⸗

Louis - le- Grand sind nach den Zeitungen in Mont— ven, daß Herr Joubert die Erlaubniß zum Kauf

pellier und Nantes Unruhen vorgefallen. (Die ersten der Ziegen erhalten, hält es aber schlechthin für un⸗

scheinen aber mit den ergangenen Auffoderungen, de⸗ mmaöglich, daß derselbe, da er angeblich nur sechs Mo⸗ ren Zweck man nicht einsieht, gar nicht zusammenzu . hangen, sondern sind durch einen Lärm im Theater

entstanden, der schon einige Monate gedauert hatte. leorifére fortgeschaft habe.

nate zur Hin- und Růckreise gebraucht, in so kurzer

Zeit die Reise und den Transport der Ziegen habe

vollenden können, wenn er solche nicht auf einer Ve⸗ Andernfalls würde man

in ihm einen neuen Jason zu bewundern ha⸗

Wien, vom 11. Februar. Für den ganzen Um—

fang unsrer Monarchie ist die Ausfuhr von Gemäl⸗

Der Kaßationshof zu Paris hat das Urtheil des

Gerichtshofes, welches die Anklage der Bigamie wider

den General Sarrazin an den Aßisenhof verwiesen hat, bestätigt und die Berufung des Angeklagten ver— worfen. .

St. Petersburg, vom 19. Febr. Ihre Kaiserl.

Maj. die Frau und Kaiserin Elisabeth Alexeje wn

trafen am 6. d. M. von Ihrer Reise ins Ausland zur allgemeinen Freude wieder in Zarskoje Selo, von Sr. Majestät dem Kaiser daselbst empfangen, und

am folgenden Abende in St. Petersburg ein.

Durch einen Utas vom 28. Decbr. 4. St. sind die Kron⸗, Appanage⸗ gutsherrlichen, und freien Bauern zur Anlage von Fabriken und Manufakturen berech⸗

tigt worden; doch müßen die gutsherrlichen von ihren

Gutsherrn, und die übrigen von ihrer Obrigkeit Er— .

laubnißscheine haben.

tigen Tage den Inhalt eines Briefes über die 1300 Kaschemirschen Ziegen mit,

tungsnachrichten von einem Franzosen, Herrn Jou⸗ bert, aufgekauft und nach Frankreich unterwegs sind.

Der Brief bezweifelt, daß Herr Joubert ächte Kasche⸗

gedehnten Lande, dem vormaligen Königreiche der

die nach mehren Zei⸗- wurf wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftstel⸗

ler und Verleger gegen den Nachdruck zum Vortrage gebracht. Die Instruktionen der Regierungen ssollen mirsche Ziegen, Jzap genannt, die den Webern in ; nunmehr darüber eingezogen werden. Die Hauptmo⸗ Kaschemir die Wolle zum Gewebe ihrer Shawls mente sind: liefern, erhandelt habe, und erzählt: diese Thiere . gehörten ausschließlich zween zahireichen Völterscha“⸗ ten eines Nomaden-Volks, Anbetern des Fo und . unterthan dem Ahbat⸗Mahmud Chan, un abhängigem Beherrscher von Groß-Tibet, deßen . Residenz Ladak auch den Namen Tibet führe. Sie zögen mit zahlreichen Herden in einem weit aus⸗

den, Statüen, Antiken, Münz- und Kupferstichsam⸗ lungen, seltnen Handschriften und ersten Drucken, überhaupt solcher Kunst- und Litteraturgegenstände, welche zur Zierde des Staats gereichen, bei Strafe der Konfiskation oder Buße des doppelten Werthes verboten. Die Werke lebender Künstler sind ausge⸗ nommen. (Hamb. B. L.)

Frankfurt am Main, vom 22. Februar. Die ständische Versamlung des Großherzogthums Weimar hat ihre Sitzungen, die nicht öffentlich waren, ge⸗ schloßen. Die Resultate erwartet man in Druck.

Im Herzogthum Sach sen Hildburghausen ward der Landtag am 10. d. M. festlich eröfnet.

Im Königreich Hanover ist der Zusammentritt der landständischen Versamlung seit Anfang d. Mon. erfolgt. .

Im Herzogthum Naßau hat der Herzog am 19. d. M. die diesjährige Versamlung der Landstände mit einer Rede vom Thron eröfnet.

Im Großherzogthum Baden, woselbst es bei der auf den 25. März festgesetzten Eröfnung der Stãnde⸗ versamlung bleibt, wird, sobald die Stände zusammen⸗

getreten sind, eine Zeitschrit unter dem Titel „Archiv

unsre Zeitung theilt aus der Nordpost vom heu⸗ . für landständische Angelegenheiten im Großherzogthum

Baden“ erscheinen. Die Kommißion des Bundestages hat ihren Ent⸗

a) Der Nachdruck ist als strafbar verboten, und zwar b) auch über die Lebenszeit des Verfaßers hinaus,

15 Jahre beim Selbst- und 10 Jahre bei frem⸗ dem Verlag.

c) Drucschriften, auf deren Titel weder der Ver⸗ faßer, noch der Herausgeber, noch der Verleger, noch der Drucker genannt sind, werden als Ge⸗ meingut betrachtet, und sind dem Verbot des Nach⸗ drucks nicht unterworfen.

d) uebersetzungen in- und ausländischer Werke her⸗ auszugeben, steht frei.

e) Der Verleger darf das Werk über den mit dem Verfaßer geschloßenen Vertrag hinaus nicht ver⸗ vielfältigen;

f) Der Verfaßer aber auch eine neue Ausgabe nicht veranstalten, insofern er sein Werk dem Verleger ohne allen Vorbehalt, oder ausdrücklich für alle künftige Auflagen uͤberlaßen hat. Einzelne Aus⸗ nahmen sind bestimmt.

g) Der gesetzliche Schutz gegen den Nachdruck geht durch unbillige Steigerung der Bücherpreise ver⸗ loren.

b) Der Nachdruck wird mit Konfiskation der nach⸗ gedruckten Exemplare und mit einer Geldbuße bis 1000; Rthlr., im Wiederholungsfall mit Verlust des Gewerbes bestraft, auch ist der Nachdrucker dem Verleger einen Schaden ⸗Ersatz auf Höhe des Verkaufpreises von 500 Exemplaren zu leisten verpflichtet. ( Die größte Schwierigkeit dürfte wohl bei lit. g. eintreten.)

In lan d.

Berlin, am 1. März. Die verbündeten Mächte, England, Oesterreich, Preußen und Rußland, haben sich mit der Französischen Regierung am 2ten v. M. über die von Frankreich noch zu zahlende Entschädi⸗ gung von 100 Millionen Franks ausgeglichen. Dem gemäß verbleibt die von Frankreich zufolge der Kon⸗ vention vom 9. Oktober v. J. ausgestellte Renten⸗ Inskription über 6, si5, gu, Franken in den Händen der Kommißarien der vier Mächte, welche dagegen die Häuser Hope, Baring und Komp. ihrer gegen sie übernommenen Verpflichtung entlaßen. Am 1. Juny 1820 tauscht die Französische Regierung die Inskription gegen Bons über 100 Millionen Franken aus, welche mit Zinsen zu 5 Prozent bis zum 1. März 1821 in täglichen Terminal-Zahlungen berichtigt werden. Das letzte Drittel der Bons kann vom 1. Decbr. 18420 an, mit dem Beding des Verkaufs für die Französische Regierung, an den Markt gebracht und verausert werden; die beiden ersten Drittel nicht. Auf die Uebereinkunft der Französischen Regierung mit den Häusern Hope, Baring und Komp. hat dieser Ver⸗ trag keinen Einfluß.

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Wir haben uns eine naͤhere Auskunft über das vielberufene Rundschreiben des General ⸗Vikars zu Aachen äber die gemischten Ehen vorbehalten. Der

Verlauf der Sache ist dieser: Die Ehen zwischen Perfonen von verschiedenem, obwohl christ lichem Glau⸗ bensbekenntniß sind selbst nach der Satzung der öͤ⸗

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