die Gränzen da Rechtmäßigkeit dergestalt beschrän⸗ ke, daß sie nur wirkliche Rechtsverletzungen des heimischen Staates, fremder Staaten, der Kirche, so wie juridischer und polizeilicher Privatpersonen verhüte. Der Bericht⸗ Erstatter des Ausschußes schilderte zu⸗ nächst die von der Regierung in Angelegenheiten der Preße fortwährend, selbst unter den ungünstigsten Um⸗ ständen bewiesene Liberalität, die in den neusten Zei⸗ ten sogar zu einer übergroßen Licenz der inländischen Zeitungschreiber Anlaß gegeben. Sodann suchte er zu beweisen, daß nach der politischen und geographischen Lage des Staats eine gänzliche Censurfreiheit der Zei— tungen nicht stattfinden könne, und schloß damit, daß der Antrag sowohl dem Ebikt über die Preßfreiheit, als dem 18ten Artikel der Bundesakte entgegen sey. In der Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 10. d. suchte der Hofrath Behr, indem er zu⸗ nächst die Störung der Redefreiheit in voriger Sitzung rügte, seinen Antrag zu rechtfertigen. Er läugnete die Liberalität der Censur, die nur einigen Zeitungs⸗-Cen⸗ soren eigen sey, und stellte dar: daß sein Antrag eben dahin gerichtet seh, nur der Willkühr der Censoren ein Ziel zu setzen, und daß er deshalb mit der Ver⸗ faßungs- Urkunde und der teutschen Bundesakte über⸗ einstimme. Das Edikt über die Preßfreiheit bestimme, was als Mißbrauch der Preße zu betrachten; auf die richtige Anwendung des Edikts habe das Baiersche Volk ein wohlerworbenes Recht und daher die Be— fugniß zu fodern, daß nach diesem Maaßstabe eine entsprechende Censurordnung entwickelt werde. Kurz, die Censur solle bleiben, weil die Verfaßung es wolle, aber sie solle auch handeln im Geiste der Verfaßung.
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Auch über die neuen Pairs von Frankreich.
Der Aufsatz über die Pairs, in Stück 22. der Staats⸗ Zeitung beruht auf einem Irrthum, indem er voraussetzt, daß erst jetzt, bei Wiederaufnahme ausgeschloßner und Er⸗ nennung neuer Pairs, die Ausstattung mit Majoraten aus eignem Vermögen zurPflicht gemacht worden sey. Der früheren Verordnungen Buonaparte's über Majoratstif⸗ tungen und Senatorien wollen wir nicht gedenken, noch weniger, daß er selbst in seiner, während des kurzen Zwi⸗ schenraums von Antib es His Belle⸗Alliance entworfenen, niemals ausgeführten Konstitution, den Ramen Senat aufgegeben, und nach dem Muster von 1816, eine Pairkammer mit erblichen Pairs nach dem Gesetz der Erstgeburt eingeführt hat. Aber daß dem Verfaßer jenes Aufsatzes auch die Verordnung Ludwigs des 16ten vom 25. August 181 unbekannt geblieben, können wir nicht glauben, da eine so be⸗ . Art sich aus zudrücken, und eine von so ruhiger
etrachtung zeugende Darstellung, die vollkommenste hi⸗ storische Kenntniß des Gegenstandes mit Recht erwar⸗ ten laßt. Es bleibt uns nur übrig anzunehmen, daß er dieser Verordnung eine Deutung beigelegt habe, deren sie weder dem Sinne, noch den Worten nach fä⸗ hig 6 Wir wollen sie daher mit ihren eignen Worten anführen: ;
„Nach dem ggosten Artikel des bürgerlichen Gesetz⸗ buches können die freien Güter, welche die Dotation eines erblichen Titels bilden, den Wir zu Gunsten eines Familienhauptes gestiftet haben, vererbt werden. Uns steht es zu, entweder zur Belohnung wichtiger Dienste,
.
Daß die auswärtigen Verhältniße von den Zeitungen ö
geschont werden, sey auch seinem Wunsche gemäß, nut 63) n ö. na
; Uns zur Pairkammer Friedrich Heinrich Jo cobi, Geheimerrath und
vormals Präsident der Akademie der Wißenschaften, - worden ist, ein Majorat zu stiften, und wenn er die⸗ einer der Ersten unter den teutschen Phllosophen, it ses Majorat nicht wirklich gestiftet hat.
müße die Aengstlichkeit nicht zu weit gehn.
am 10. d. im IIsten Jahr hieselbst verstorben.
treten hat.
der vereinigten Staaten hat dem General der Insut genten von Venezuela, Clemen ti, das nachgesucht
Anerkenntniß als Minister der Republik Venezuela ven
bestellten Don Pa zos geschehen.
Der General Jakson war in Washington ang kommen, doch ist die Verhandlung über sein Betra⸗
gen noch nicht beendigt. .
Nach einer Nachricht aus Buenos-Ayres, vom 9. Novbr. war die erste Abtheilung der Chilischen Flotte, bestehend aus 4 Schiffen, unter Segel gegangen, um die nach Peru bestimmten Spanischen Konvoys auf—
weigert. Eben dieses ist dem von jenem als Agenten ö Grundbesitzes nicht ankommen.
ö.
Theilung der
Wien, vom 10. März. Den neusten Nachrich⸗ ⸗ tes ten aus Venedig zufolge waren Ihre Majestäten, der rone 2 . Franken, auf die es hier nicht wei. 3 ter ankommt. Kaiser und die Kaiserin, par a7sten v. M. nach naicht mehr die Besoldung der Pairs aus den Staats⸗ Florenz abgereist, wohin der Fürst von Metter. ü ts g ich seine Reise von hieraus am Sten dieses angt! gung und Bekleidung der Pairswürde nothwendig, nich s Reis h f 9 von dem der Verfaßer des neulichen Aufsatzes nunmehr
bürgerlichen Gesetzbuches und Unsrer Verordnung vom 1815 verordnet und verordnen: Mit Aus⸗ Geistlichen soll in Zukunft Niemand von berufen werden, wenn er nicht
vor seiner Ernennung durch Unsre Gnade ermächtiget
sodann die näheren Bestimmungen, die Pairs in 3 Klaßen (Herzoge mit dem Einkommen von wenigstens 50, oo0 Franken, Marquis und Grafen mit 20,000 Franken, Vicomte's und Ba—⸗
Es folgen
Hiernach ist also schon seit 2 Jahren
Kaßen, sondern derjenige Rechtsgrund zur Erlan—
erst die Befreiung ven allen Gebrechen der Negierungs⸗
Nord-Amerika, vom 31. Januar. Der Präsident ( form, die sichre
z
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3. 9 3
zufangen. (Nach späteren Londoner Nachrichten sind .
auch von den aus Cadix ausgelaufenen 12 Schiffen 8 bereits genommen worden.) Pueyrredon hatte die Einnahme der von den Spaniern geräumten Feste Tal⸗ kahuand bekannt gemacht.
oder um eine wohlthätige Nacheiferung zu beleben, oder
um den Glanz Unsers Throns zu erhöhen, das Haupt einer Familie zur Substitution in seine freien Güter
zu ermächtigen, um die Dotation eines erblichen Ti⸗ tels, den Wir zu seinen Gunsten gestiftet, und die Ue⸗ bertragung des Titels und der Guter auf seinen Sohn
und seine männlichen Rachkommen in direkter Linie,
nach dem Rechte der Erstgeburt zu verordnen. Indem
Wir diese Verfügung erwägen, und mit der Verfas⸗ zung s-Ürkunde in Betref der Institution der Pair⸗ kammer und mit Unsrer Verordnung vom 19.
Aug.
1815 vereinbaren, haben Wir erkannt; daß die Ein setzung der erblichen Pairwürde die Errichtung der gesetzlich zuläßigen Majorate in denjenigen Familien
nothwendig macht, welche mit der sind, um denjenigen, die nach und det werden, Behauptung dieser
die Glieder des ersten Staatskörpers sich geziemt. Aus diesen Gründen haben Wir beschloßen, in Zukunft nut diejenigen zur Pairwürde zu berufen, die vor- läufig in ihrer Familie ein Majorat gestiftet, welches die erbliche Dotation ihres Titels werden kann, und
weifeln übrigens nicht, ich beeifern werden,
daß die gegenwärtigen Pairs dergleichen Majorate zu errich⸗
ten, sobald die Verhältniße, über ihre Besitzungen w
verfügen ihnen gestatten, wozu Wir sie in Betracht der erheblichen Vortheile des Staates, der Pairwürde und Unsers Dienstes hiemit aufgefordert haben wol⸗ len. Wir haben daher in Gefolg jenes Artikels bes?
Pairwürde beehrt nach damit beklei⸗ für immer die Mittel zur anständigen Würde so zu sichern, wie es füe
Gründung des Schwerpunkts der Ver— aßung, die richtige Beantwortung der Frage, was der 3 in Frankreich sey, die Endschaft des vorgeblichen Treibens der sogenannten Ultra:-Rohalisten, und das Aufhören aller unruhigen Bewegungen erwartet. Ob faktisch schon jeder Pair ein Majorat errichtet, dar⸗ auf kann es wegen der Zufälligkeit des hinreichenden Auch kann diese wirk⸗ Jiche Errichtung des Majorats zur Rechtfertigung des aufgestellten Princips nicht gemeint seyn, da man doch zur Zeit gar nicht wißen kann, ob denn auch die jetzt
rnannten Pairs schon das gesetzlich nothwendige Besitz⸗
thum nachzuweisen im Stande sind.
Dieses mag zur Aufklärung des Mis verständnißes und zur Würdigung des Gegenstandes gnügen. Nur scheint noch die Bemerkung nicht überflüßig, daß weder in dem Oberhause Großbritanniens noch in der Pair⸗ Kammer Frankreichs allein, sondern in der Wech sel⸗ wirkung des Ober- und des Unterhauses, der Pair⸗ Und der Deputirten-Kammer, oder vielmehr in der le⸗ bendigen Kraft beider, also im Geiste, und das zwar im guten, der wahre Schwerpunkt zu suchen seyn dürfte, wenn man ihn überhaupt in so beweglichen irdischen Dingen irgendwo zu finden berechtiget ist.
Wir treten diefer Meinung überall bei, und glau⸗ ben gleichfalls, daß die gegenwärtige Ernennung der neuen Pairs in Frankreich die Verpflichtung, ein Ma— jorat zu stiften, nicht erst jezt neu hervorgebracht, und daß vielmehr auch vorhin schon die Pairwürde recht⸗ lich und gesetzlich auf einem Majorate beruhet habe.
Zu Vermeidung alles Mißverständnißes bemerken wir indeßen noch, daß die Tendenz des frühern Aufsatzes nur dahin gerichtet gewesen ist, die Meinung aus— zusprechen: „Die Institution einer Pairkammer, wenn sie in die Verfaßung einer Monarchie aufgenom— men und einer Kammer von Abgeordneten wirksam an die Seite gestellt werden solle, müße nothwendig und wesentlich auf einem Majoratbesitz begründet werden.“
Ueber die Maaßregel der Französtschen Regierung selbst, über ihre Zweckmäßigkeit theils im Allgemeinen, theils in dem gegenwärtigen Augenblicke, als ein Mit⸗ tel, die Gemüther zu beruhigen, hat sich der Verfaßer des Aufsatzes gar kein Urtheil erlauben wollen; seine Ansicht ist nur philosophisch und ganz entfernt von aller Politik des Augenblicks. Wie sehr auch eine praktische Maaßregel an sich und allgemein den Foderungen der Theorie genügen möge, so wenig läßt sich doch bei der Beweglichkeit aller menschlichen Angelegenheiten, bei der Abhängigkeit von den Mitteln und bei der Einwirkung so mancher äußeren theils gar nicht vorhergesehenen und vorherbedachten, theils unausweichlichen Umstände ihr Erfolg verbürgen. Das Gebiet der Tages-Politik . einer philosophischen Erörterung jederzeit
Beiträge zur Wärdigung des neuen Preu⸗ ßi schen Zoll- und Verbrauchstenertarifs.
Oft und lebhaft und mit großem Rechte wird die Belehrung gerühmt, welche Negierungen aus der öf⸗ fentlichen Erörterung von Gesetzvorschlägen entneh⸗ men könnten. Mit gieichem Rechte dürfte jedoch auch die Belehrung gerühmt werden, welche die Sprecher im Volke erhalten könnten, wenn öffentlich bekannt würde, welche Vorbereitung der Abfaßung wichtiger Gesetze vorangegangen, welche Masse von Erfahrungen benutzt, welcher jahrelange Kampf der einungen mit allem Aufwande von Kraft, die Geist und Unter⸗ richt darboten, durchgefoch ten, und welche Gründe zu⸗ letzt für die angenommene Faßung entscheiden müßen.
Wer in einem Gesetze den Ausdruck seiner Ansich⸗ ten vermißt, geräth selten auf den sehr natürlichen Gedanken, daß sie wol erwogen, aber nicht anwend⸗ bar gefunden worden, sondern gefällt sich öfter in dem Glauben, daß die Regierung eine sehr unvollständige Kenntniß gehabt, und seiner Belehrung dringend be⸗ durft hätte.
Zoll⸗ und Accise-Tariffe hat der Preußische Staat seit mehren Menschenaltern gehabt. Erfahrungen von den Wirkungen derselben in seinen Provinzen von der Memel bis zur Maas sind eben so lange gemacht wor⸗ den. Auch fehlte es ihm nie an Mannern, die gar wohl kannten, was Britannien, Frankreich und Hol⸗ land an Grundsätzen und Erfahrungen im Zollwesen aufgestellt hatten. Seit den letzten zwanzig Jahren schon ist besonders das Verlangen nach einer Grund⸗ verbeßerung des Zoll- und Verbrauchsteuer⸗-Systems lebendig worden. Seit drei Jahren endlich ist zwi⸗ schen den ersten Dienern des Staates das Gesetz vom 2B. Mai 1518 erörtett worden. Sie können auch mit diesen Vorbereitungen mannichfaltig gefehlt haben, und Niemand fühlt es mehr als sie, wie viel Man⸗ gelhaftes stehn bleiben mußte, weil das Beßre nicht aufzufinden war. Wenn aber das nach solchen Vor⸗ bereitungen geschah: wie gerecht mag dann das Selbst⸗ vertrauen derer seyn, die mit viel geringeren Hilfs⸗ mitteln, oft sichtlich ganz unvorbereitet, nur dem Ein⸗ drucke des Augenblicks folgend, ihre Lehrer nnd Rich⸗ ter seyn wollen!
Das Türkische Reich hat noch heut den einfach sten Zolltarif; seine Regierung nimmt drei Procent von dem Werthe aller eingehenden Waaren ohne Unter⸗ schied. Auch die Türken haben schon die Erfahrung gemacht, daß weder den Werthangaben der Kaufleute, noch den Schätzungen dazu bestall ter Zöllner zu trauen sey. Sie haben daher Tariffe, welche den amtlich an⸗ genommenen Mittelpreis der einzelnen Waaren ent halten, und solchergestalt den davon zu entrichtenden Zollsatz bestimmen. Erst neuerlich sind die veralteten Tariffe durchgesehn, und die Preisbestimmungen zeit⸗ gemäßer gefaßt worden.
Die Völker, bei welchen das Zollsystem weiter aus⸗ gebildet ist, sind nicht bei einerlei Procentsatz stehn geblieben; sie haben denselben vielmehr höher oder niedriger angenommen, je nachdem die Bestimmung der Waaren und der Gang des Handels eine größere oder geringere Besteurung zu gestatten schien. Nach die⸗ sen Procentsätzen und nach amtlich auf den Grund glaub⸗ hafter Nachrichten angenommenen Mittelwerthen sind die Zollsätze für jede einzelne Waare berechnet; die Tariffe sind zu Folianten angeschwollen. Auch Preuas ßen blieb damit nicht zurück. Der Aceise⸗Tariff für Alt⸗ Ostpreußen, Litthauen, Westpreußen und den etzdistrikt vom 22. Mai 1806, der letzte vor den großen Ereig⸗ nißen welche bald nachher die ganze Verwaltung des Staats umformten, enthält ohne das 1 Publikationspatent, und ohne die angehängten Re= duktionstabellen einhundert und acht und zwan⸗ zig Folio⸗Seiten.
Man kann es für einen geringen Fehler halten, daß solche Tariffe niemals vollständig werden, da die Anzahl der Waarenartikel * e gan ist, und jede
Meße, we nicht wirklich neue Wagren, so doch war