1819 / 26 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Al gemeine

Für die Strafen, welche die Regierungen festsetzen können, wenn der Angeschulbigee sich hren Resolu⸗ ten unterwerfen will, ist allerdings kein Maxi⸗ mum festgesetzt, und es scheint daher, daß sie bis zur

höck sten Strafe in Steuersachen, zehn Jahr Zucht— ö haus, gehen dürfen. Aber es steht den Regierungen allerdings auch frei, selbst wider Willen der Ange— ö ö t 9 9 t 3 2. 6 f l 1 * 3 ng.

Rügen. latt v. Kotzebue, enthält

ng“ und mit der n Aufsatz über das

ten Schriftwechsels. führen, bei dem ine

V

Da unter der

schuldigten, Steuerstrafsachen an die Jastiz abzugeben; Grund, dieß Eberall zu thun,

und sie haben vielfachen Zeit zu erkennen

wo auf Zuchthaus selbst für kurze seyn würde. So ist nun

en übergehn,

che

mit anscheinender Wahrhaftigkeit eine ö Darstellung von dem Strafverfahren bei Steuerver— gehen gemacht worden, welche gerade das was zur

Milderung und Erleichterung für den Schuldigen aufgestellt ist, als den verabscheüwürdigsten Druck der Verwaltung erscheinen läßt. Wir wollen das Beste glauben,

26E6 Stück. Berlin, den zosten Maͤrz 1819.

tlichen Ju i st raf en.“ . n er dies liest? Mensch, der eines

so geringfügig, an—⸗ und hienach an—

Aufsatzes nur aus

J. Amtliche Nachrichten.

Steuervergeh

antragen

wird die Un tersuchung einem Regierung während des ganzen der Angeschuldigte

tragen, wo hörden aufhört Rechtsgang eintritt.

leichtsinnig gewesen zu schuldigung ni

abkommen möchte.

wenn er im

geschuldigt ist, sofort Untersuchung kann. Th hne An⸗ stand an seinen ordentli chem der Fiskus nun als Trägt er nicht auf gerichtliche uchung an, so von der Verwaltungsbehörde, Haupt⸗Zollamte, o der der Provinzialĩ: selb st, gegen ihn geführt. Aber auch Laufs dieser Untersuchung kann noch jederzeit, und bis zum Schluße auf gerichtliche Behandlung der Sache an⸗ das Verfahren der Verwaltungs be⸗ e vorhin der ordentliche

cht viel ode ; genau mit ihm genommen werden; und hätte er aus runde es auf die Untersuchung vor den Ver⸗ hörden ankommen laßen; so kann er noch Verfahrens stets zurücktreten, und auf Entscheidung antragen, hlfeilen Kaufs Angeschuldigte

vor s aufe der Unters die Verwaltungsbeh

Gewicht auf s Antrag auf

auf Stellun

ß ihn die oder zu wenig Ueberhaupt braucht der daß de Verwaltungs be 9

wo die Strafe zehn Th inzialregierung ch gebildeten Män⸗ chen. Von den Re⸗ Regierungen, Finanz⸗

ler ü berst ist, ein zahlreiches, nern bestehendes Kollegium t Haupt⸗ Zollämter soluten der Regi ministerium binnen 10 Tag r Eg kann also Niemand w n Will zen Richter entzogen und die dem ordentlichen dem der Verwaltungs behörd untersuchung frei; Uebereilung und Un⸗ wißenheit ist bei bieser Wahl also gar nicht anzuneh⸗ men. Hiedurch fällt jeder Verdacht einer deabsich⸗ te rtheilichkeit weg. In der That hat daß über Steuervergehen auch von rden erkannt werden kann, wenn llig un terwer⸗ dem Schul- Weitlãäuftig⸗

Straf⸗

dem ordentlichen Wahl zwischen

der gan en

ll. ie höheren Kosten

nehmen, daß Eilfertigkeit, nicht aus Lästersucht, den deutlichen In—

halt des Gesetzes

nen. Der

keit in den

st rechts, diese Cons

Ein Fall; es g

der Verfaßer jenes

entstellt habe.

fälischen Blatte wird die Maasregel in Bezug auf die gemischten Ehen, der Roͤmischen Kirche der Preußi⸗ emeßen, namentlich der Be⸗

jit. IL. P. II. des Landrechtes,

n, auch durch Verträge die ge— in welchem Glaubensbekenntniße den follen, nicht abändern kön— wird sogleich herge— Freiheit der Eltern, selbst zu verfügen, her⸗

SHiegegen ist er stlich zu bedenken, daß diese Vor—= schrift d chts in den Provinzen, woseldst bas Französische besteht, nicht zur Anwendung kommt, also für den General-Vikar zu Aachen ein Sein des Anstoßes noch zun Zeit nicht habe seyn können; zw

die Kinder erzo Friede, t stellt seyn, sobald das Gesetz die über die Erziehung der Kinder gestellt haben wird.

Einwohnern stath

übrigen mit Westpreußen und

katholischen bevölkerten Provinzen, Sch lesien, Posen, gar keine Schwierigkeit darbietet.

Der Freund der Römischen Kirche hätte jedoch vor allen Dingen erwägen sollen, daß die Verfaßer des Land⸗ ortes gloriosi aboris, die wir zu den edelsten Zierden des Vaterlandes zählen, ihre Meinungen

ewürfelt, daß sie, ausgestattet mit ; icher Geschäftkenneniß,

jätz riger

menschl Stelle jugendliche Brau selseitig gewiß, punkt der Kinder ohne chwierigkeit aus, spricht, was die Eltern, die Freunde, die Rathgeb haben wollen, Der Unbesta i ä ü Ansichten während der Ehe wird von Gewißens⸗ Stkrupe Beichtväter thun das ihrige, u das Glück des Hauses ist gestört. jebt deren mehre. erst in stehender Ehe gesch ja wol, wie viel ein äuserer diese Autonomie ist von verder

geber erfüllten nur eine heilige Pflich

eine Bestimmung, in welch cksicht auf etwanige Verträge d

Daß

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vernichteten. nicht davon die Rede; daß die llige s Versprechen der Eltern üb das Glaub ß der Kinder annehmen, si dern daß sie es z eise fodern, und de

digen ie len des gerichtlichen Verfah

fällen zu ersparen, wenn er machen n sch t.

sie, wenn es nicht ge ihren

die Sakramente verweigern.

K ,,,,

eicens daß sie der katholischen Geistlich.

ihrer mühsamen

Dis kretionsalter erzons

Beistand un

Kronik des Tages.

Berlin, vom 30. März. Se. Majestät d er König haben dem evangelischen Pfarrer Natorp zu Gahlen den rothen Adler-Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet.

Seine Majestät der König haben allergnädigst geruhet, dem Landrath von Gruben zu Ahrweiler

II.

Paris, vom 20. März. In der Sitzung der De⸗ putirten vom 17. d. Monats stattete Herr de la Boullaye im Namen der niedergesetzten Kommißion Bericht ab über den Gesetz⸗ Entwurf wegen Erwei— terung des Rentenverkehrs mittels der in den Pro⸗ vinzen zu eröfnenden Hilfs— Bücher. Er bemerkte voraus, daß die Kommißion von 8 Gliedern sich in zween entgegengesetzte Meinungen getheilt habe, die er der Kammer zur Entscheidung vorlege. Die Gegner des Gesetz Entwurfs gingen davon aus, daß man zum Besten der Ackerbaus und der Gewerbsamkeit die Anlegung der in den Provinzen umlaufenden Gelder an die öffentlichen Fonds vielmehr verhüten und der Ein— wohner glückliche Unwißenheit in den Künsten der Geldhändler zu bewahren suchen müße. Zudem sey es ganz gegen Frankreichs Intereße, durch Erweite— rung des Geldmarktes für die Renten den Gewinn, den die Ausländer bei dem Renten-Ankauf zu 50 bis 67 bereits gemacht, zu vermehren und ihnen Gelegen⸗ heit zu geben, ihre Kapitalien vortheilhaft und in kurzer Zeit zurückzuziehen. Die Stimmen für den Gesetz Entwurf führten an, daß die Börse zu Paris den Belauf der Renten nicht zu tragen vermöge. Doch habe man Schulden bezahlen müßen, um die unabhängigkeit des Landes herzustellen, für welche sich, da die Auflagen nicht vermehrt werden könnten, und die Anleihen auch ihre Schwierigkeiten und Ge⸗ fahr hatten, kein anderes Mittel, als das vorgesch la⸗ gene finde. Beschränke sich der Rentenverkehr auf die Börse von Paris, so würden die Ausländer es immer in ihrer Gewalt haben, je nachdem es ihr au⸗ genblickliches Intereße erheische, auf das Steigen oder auf das Fallen zu spielen. Nur dadurch könne man

im Regierungsbezirk Koblenz, die K am 665 z, merherrnwü rde Se. Königl. Majestät hab i

31 . en mittelst Aller höchst vollzogener Kabinets-Ordre vom 22. 34 d 1 den bisherigen Geheimen Seehandlungs-Rath Regi und den bisherigen Geheimen Finanzrath Klaatsch zu

Geheimen Ober-Finanz-Räthen zu ernennen geruhet.

Zeitung s⸗Nachrichten.

n. schaffen, daß man die Nationalschuld nationa⸗ lisire. Das Steigen der Renten komme, wie dem

Fremden, so auch dem Ingebornen zu gut. Im tie—⸗ fen Frieden, den man doch lange zu erhalten hoffe sey ein allmäliges, solides, dauerhaftes Steigen * Renten der unwiderleglichste Beweis des fortschrei⸗ tenden öffentlichen Kredits, und diesen Kredit bern Frankreich noch. Gegen die Agiotage würden sich Mit⸗ tel ergreifen laßen (2), man könne Maasregeln neh⸗ men, daß nicht mehr verkauft werde als wirklich an handen. Flößen die Kapitalien der Rente zu, so werde der Acerkan, der Handel, die Manufakturen daran gewinnen. Die Vermehrung der Renten habe keiner anderen Unternehmung z. B. den Anleihen der Stadt Paris, der Feuerversicherungsgesellschaft, dem Brücken⸗ und Kanal-Bau, die Fonds entzogen ir. . . Die diesjährigen Zinsen der Staatsschuld werden übrigens auf 192 Mill. Fr. angegeben, wozu noch die Dotation der Tilgekaße mit a0 Mill. tritt, so daß überhaupt im laufenden Jahr 252 Mill. Fr. zu bezahlen sind. Die Renten⸗Inskriptionen sind um 6, 223, 691 Fr. vermehrt, welche in obiger Summe begriffen. Im vori⸗ gen Jahr waren mit Einschluß des Tilge⸗Kapitals zu bezahlen 180, 82, 00 Fr.

Unter den Bittschriften, welche der Kammer in dieser Sitzung vorgetragen wurden, bemerkt man vor— züglich eine von den wegen politischer Vergehungen aus Frankreich verbannten Personen, die bisher in 94 Feste Pierre⸗Chatel, Departement L' Ain, deshalb haben verhaftet bleiben müßen, weil die benachbarten Staaten sie aufzunehmen verweigern. Da der Bericht⸗ erstatter anzeigte, daß die Regierung bereits eine Kom⸗ mißion angeordnet habe, um die Gesetzgebung, die für