Zeitverlust hauptsächlich der Versuch wider das Wahl⸗ gesetz schuld sey. „Frankreich will noch heut, sagte der Redner, was es vor 50 Jahren wollte, Freiheit und Ruhe. Die entschiedenste Mehrheit der Franzo⸗ sen sieht in dem Wahlgesetz einen Schutz ihrer Frei heit, ihres Eigenthums, ihrer Industrie, und ei⸗ ner jeden Eroberung, welche die Revolution im Kampfe mit der veralteten und unerträglichen Anmaßung der Privilegien gemacht hat. Man sagt, daß eine neue Municipal-Ordnung die jetzt bestehende Einrichtung, die nichts als eine gutgeheißene Willkühr, eine ver— steckte Feudalität ist, aufheben soll. Dänn wird sich auch das Wahlprinzip in den Departements verwal⸗ tungen wieder finden. Es wird sich, wie ich hoffe, wiederfinden in den Grundzügen des Gesetzes von Agi, in dieser Institution der Nationalgarden, durch die allein das Problem gelöst werden konnte die Freiheit in einem großen Reiche, des festen Landes mit seiner Sicherheit und Selbstständigkeit zu vereinigen. Noch andere Gegenstände stehen unsrer Berathung bevor; meine verehrten Freunde haben angetragen, der Jury ihre Unabhängigkeit, alle ihre beschirmenden Formen wieder zu schaffen, und der Minister sichert uns die Gewährung dieses Wunsches zu; sie haben auf die Zurückberufung der Verbannten angetragen, um den PProscriptions-Maasregeln ein Ziel zu setzen. Auch ich vereinige meine Stimme mit der ihrigen. Auf diesem Wege werden wir der erhabenen Auffoderung des Königs entgegen kommen, wir werden die offne Bahn einer wahrhaften Freiheit betreten, dieser Ordnung im höch— sten Sinne, dieser unumschränkt waltenden Gerechtig⸗ keit, dieser wahren Ehre einer Nation. Aber hinter uns liegen Abgründe, in die ein einziger Rückschritt uns hinabstürzen kann. Die Annahme des Vorschlages der Pairkammer würde dieser erste Rückschritt seyn.“
In der öffentlichen Sitzung der Deputirten kammer vom 20. d. M. ward ihr die Jahresrechnung der Schul— Dentilgungs- und der Depositen-Kaße vorgelegt, über welche weiter verhandelt werden wird.
In derselben Sitzung überreichte der Finanzminister den Entwurf eines zweiten Gesetzes über das Budjet, nemlich die Einnahme des laufenden Jahrs betref⸗ fend, und setzte den Inhalt näher auseinander.
Das Gesetz besteht aus 6 Titeln. Der erste enthält die allgemeine Festsetzung der Einnahmen auf eine Summe von 889, 210,000 Franks; der zweite handelt von den direkten Steuern; der dritte von den für die Departemental⸗Ausgaben bestimmten Fonds; der vierte von verschiedenen Rechten und Erhebungen; der fünfte von den Mitteln des Kredits, und der letzte enthält einige Verfügungen über die Schuldentilgung. Der Finanzminister gab die Einnahmen dieses Jahres in folgender Art an: Franks.
15 Grundsteuerrrnnn- Z65, 558, 000 2) Domainen, Eintrage ⸗ und Stem⸗ pelgefälleeꝛ· 3) Forstgefälle . a5) Jollgefällee . 2 6 s) indirekte Abgaben, mit Einschluß des Tabackverkaufs ö 6) Posten.. H Lotterie 3) Salzwertkc c 9) Zinsen von Renten ⸗Inscriptionen,
Bank- und Salinen⸗Aktien, in deren
Besitz der Schatz mit 72, aoo, ooo Fr.
3 befindet. h, 180,000 20 Gehalt Abzüge . . 11, aoo, ooo
— 889, 210,000
Diese Einnahmen (welche Brutto, mit Einschluß der Verwaltekosten, gerechnet sind) gewährt Frank⸗ reich selbst, und es darf zu keinen außerordentlichen Mitteln geschritten werden. Auch die Paßiva der vier letzten Jahre sind hinreichend gedeckt; da jedoch zu die⸗
en Deckungen das vorhin zu 9 erwähnte Kapital ge⸗ rt, welches man nicht zu veräusern wünscht; se tragt der Minister auf die Bewilligung an, für 48 Millio⸗
165,566, 000 17,600,000 115,0 135, 000
116, 836, 500 22,60, 000 12,500,000
5, 298, 500
nen Bons, denen dieses Kapital zur nöthigenfalls ausgeben zu dürfen.
der Holzungen, d stimmt ist, glaubt sparung von 5
Mill. jährlicher
Aus dem Verkaufe Ertrag für die Tilgekaße be—⸗ Finanzminister (außer der Er⸗ Verwaltekosten und
eßen der
außer den gewiß eben so hoch zu berechnenden künfti⸗
gen Abgaben) ein Kapital von 440 Mill. Fr.
dem neuen Gesetz⸗ Entwurf soll auch Behuf des Tilgefonds
Nach
Strauch bewachsene Land zum
verkauft werden.
zu lösen. das mit
In der Sitzung der Deputirtenkammer vom 22. d.
übergab der Justiz
Freiheit
der Preße betreffend.
minister drei Gesetz⸗ Entwürfe die Das er ste Geseß
enthält die Vorschriften über die Bestrafung der Ver—
brechen und Vergehungen, welche mittelst der Preße
oder einer andern verübt werden.
der öffentlichen Auffoderung zu öffentlichen Schmähungen gegen nigs (Strafe 6 Monat bis 5 10,000 Fr. Geldbuße); 3) von Ver
gleichzeitig Soo bis
letzungen der öffentlichen
ten (1 Monat bis Fr. Geldbuße); 4
(diffamation die den Handlung enthält, und injure, die ohne solchen wurf nur in beschimpfenden
14 8§5. und verschi Das zweite
Prozeßform bei Preßverbrechen ab. tritt das Verfahren der Aßisengerichte ein.
Beschimpfungen (
oder auch der gewöhnlichen Polizei gerichtet. Das“ dritte hat die Zeitungen und Journale zun
Gegenstande. Die
Zeitungen und
handeln und öfter a
müßen ihre Namen sind), ihre Wohnung und die
hiernächst eine Kau
wenn das Blatt täglich, und von 5,000 Fr., wenn h bestellen.
seltner erscheint, geber sind für alle
Gesetzes mit
verdoppelt
schon eine härtere Die Kammer
London, vom 25. März. handlungen des Parlaments kein erhebliches Intereße. werden noch in den Ausschüßen erwogen.
Der Prinz Regent hat bedeutende Preise
jenigen Brittischen
nicht erreichten Grade der Breite
auch der Ausnahme ein, und im Wiederholefall wenn das Strafgesetz auf wiederholte Verbrechen nich
wird sich in geheimer Sitzung übt dieses Gesetz berathen.
Art öffentlicher Bekanntmachung
Es handelt in vier Kapiteln: 1) von
Verbrechen; 2 von Jahr Gefängniß und
Moral und der guten Sit— 1 Jahr Hefängniß und 16 bis 500 von Schmäh- und Schimpfreden Vorwurf einer ehrenkränkenden Vor Ausdrücken besteht) in edenen Strafabstufungen.
Gesetz handelt in 39 Artikeln die
In der Regel Nur bloße Injurien) werden von der Zucht⸗
Sicherheit dient,
die Person des Kön
Eigenthümer oder Herausgeber von
periodischen Schriften, welche ganz oder zum Theil Neuigkeiten oder Gegenstände der Politik ab⸗
ls Einmal in jedem Monat erscheinen, (wenigstens zwei, wenn ihrer mehr Druckerei anzeigen, um tion von 10,00 Franks in Renten
Die angezeigten Hergus— Aufsätze verantwortlich.
treten die Strafen des ersten daß die Geldbußt vervierfacht wirn,
Strafe verordnet hat.
Die bisherigen Var— haben für das Aus land Die wichtigsten Gegen ständt
für dit welche zu einem bisht
Schiffe,
Die Ven handlungen der Kammern in ihren geheimen Sitzun— gen dürfen sie nur mit deren Bewilligung aufnehmen. Das gerichtliche Verfahren findet nach dem zweiten
Gesetze statt;
oder Länge im Nu
den gelangen werden, ausgesetzt.
Bie Bank hat kiers auszugeben. Die neusten N
kannt. dagegen geeif tung keine M
angefangen, Silber an die Ban⸗ achrichten aus Ceylon bis zum 1 Seit der König von Kan ster gefangen genommen wor
sich Überall zur Un
Hannover, vom 25. März. Die Wünsche un⸗ seres verehrten General-Gouverneurs, unseres ganzen Fürstenhauses und der Unterthanen zweier Königreiche sind erfüllt, dur die heute Morgen bald nach 2 Uhr erfolgte glückliche Entbindung Ihrer Königl. Hoheit der 3 Herzogin von Cambridge, von ei⸗ nem Prinzen. Allgemein ist die Freude über die Er— füllung der so sehnlichst gehegten Hoffnungen. Das Befinden der Durchl. Mutter ist erwünscht.
München, vom 24. März, In der Sitzung vom 20. d. ward der Kammer der Abgeordneten von dem Finanzminister der Entwurf eines Staatsschulden—⸗ tilge⸗Gesetzes übergeben, und der Zustand des Schul⸗ denwesens ausführlich vorgetragen. (Wir behalten uns vor, hierauf besonders zurückzukommen). Die Verhandlungen der Abgeordneten selbst bieten kein bedeutendes Resultat dar.
Unsre Blätter enthalten einen Antrag, den der Reichsrath Graf v. Rechtern-Limpurg, in der er⸗ sten Kammer wider den Vorschlag des Finanzmini⸗ sters (in der allgemeinen Darstellung des Finanz⸗
Istadt als am
ben Französischen Kontributions⸗ Effekten der Central-Staatskaße um bei Ausbruch eines
Zustandes) „aus Geldern und den einen Staatsschatz zu bilden, Krieges das Heer in Bewegung zu setzen“ dahin rich⸗ tete: „Seine Majestät zu bitten, diese Fonds zur Schuldentilgung zu verwenden, weil Baiern keines Staatsschatzes bedürfe, vielmehr dee Wohlstand und die treue Vaterlandsliebe der Bürger sein bester Schatz sey.“
Stockholm, vom 19. März. Zu Beförderung einer schnelleren Gemeinschaft Schwedens mit dem Kontinent ist nunmehr, außer der auf Hamburg ge⸗ henden, eine besondere, in Hinsicht des Porto's un⸗ gleich vortheilhaftere Briefpost über Istadt und Stral⸗ fund mittelst der daselbst gehenden Postjachten einge⸗ richtet und die eben so schnelle Ankunft der Briefe in Sunde zu Helsingburg veranstaltet worden; dagegen auf allen Briefen mit den Worten, „über Istadt“ oder „über Helsingburg,“ der Weg be⸗ zeichnet werden muß, welchen die Korrespondenten wäh⸗ len. Das Porto ist für jenen bis Stralsund zu 4 Bthlr., und für diesen bis Hamburg zu 1 Bthlr. festgesetzt.
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Die Rheinischen Blätter Nr. 55. vom 2. d. M. enthalten unter dem Artikel München“ eine Rüge bes Verfahrens, welches im Preußischen Staate bei dem Liquidationsgeschäfte und bei der Vertheilung der von Frankreich fuͤr die Foderungen ven Privaten, Ge⸗ meinden und öffentlichen Anstalten bezahlten Gelder beobachtet wird.
Der Redakteur einer unsrer besten Zeitungen ist verleitet worden, einen Artikel voll falscher Ansichten und faktischer Unwahrheiten aus unkundiger oder bös— gesinnter Feder aufzunehmen, die einer Berichtigung pebürfen. Dieser Korrespondent der Rheinischen Blät⸗ ter behauptet:
) nach dem von Zeit zu Zeit erschienene Borde⸗ reaus sey noch keine Million festgesetzt, so daß für die gesammten 52 Millienen zur Vertheilung und Erhebung 23 Jahr vonnöthen seyn würden;
2) die Liquidations⸗Kommißion erkenne über die Gültigkeit des Anspruchs allein;
3) nur die abgewiesenen Gläubiger hätten die Be— fugniß, auf die in Berlin niedergesetzte schieds— richterliche Kommißion zu provociren, so daß
) die Maße der Gläubiger selbst ohne Vertreter sey und gefährdet werden könne, wenn unzuläßige Foderungen in Arechnung kämen.
Alle diese Behauptungen sind falsch, wie aus nach—
stehender aktenmäßiger Barstellung erhellet:
Nachdem Frankreich durch den Vergleich vom 25. April 1818 gegen die Bezahlung einer Aversional— Summe von allen in dem Friedenstraktat vom 30. Mai 1814 und in der Konvention vom 20. November 1815 vorgesehenen Foderungen Preußischer Untertha⸗ nen u. s. w. entlastet, und die aus jenen Traktaten, zur Berichtigung solcher Foderungen entstandene Ver— bindlichkeit Frankreichs nun von der Preußischen Re⸗ gierung übernommen wurde, war es nothwendig, eine neue Srdnung und neue Geschäftes einzuführen. Zwei Hauptpunkte glaubte man hiebei im Auge halten zu müßen. Das Aver⸗ sionalquantum ist der Garantiefond für die bloß recht⸗ mäßigen Foderungenz also schnelle Befriedigung wahr⸗ hafter und gegründeter Gläubiger nebst unpartheiischer strenger Prüfung unbefugter oder gar arglistiger An⸗ sprüche; sodann gänzliche Trennung jenes Garantiefonds von dem Staatsvermögen, und eine eigene Verwal⸗ tung desselben, um der promptesten Realisirung der Liquidations-Resultate versichert zu seyn: dieses wa⸗ ren die Zwecke, die man zu erreichen suchte, und durch ein Verfahren, welches dem durch die Konven⸗ rion' vom 20. November 1815 vorgeschriebenen, so weit es die geänderten Umstände erlaubten, analog blieb, auch wirklich zu erreichen glaubte.
Rach diesen Grundsätzen wurde die neue Geschäft⸗
Behörden zur Fortsetzung des
Ordnung eingeleitet, die Behörden angestellt, und die Instruktionen entworfen.
Die erste Prüfung aller, vor dem im is. Art. der Konvention vom 20. November 1815 festgesetzten rã⸗ klusionstermin, gegen Frankreich angemeldeten i. rungen ist Sache des Liquidationskommißarius, er ist . 2 instruirende Behörde; das Verfahren ist olgendes:
1) Alle Reklamationen, wogegen der Liquidations⸗ Kommissair durchaus nichts zu erinnern hat, bringt er in periodisch zu fertigende Etats, und legt solche mit motivirten Anträgen auf Bezahlung den Königlichen Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Schatzes zur Genehmigung vor. Diese Ministerien prüfen nun wiederholt, jede einzelne Reklamation, und zwar das Ministerium der auswärtigen Angele⸗ genheiten vorzüglich die Frage, ob die Foderung im Prinzip auf den Traktaten gegründet ist, und jenes des Schatzes, ob dieselbe gehoͤrig und rechtlich justifi⸗ cirt erscheint.
Dem ersten dieser Ministerien gebührt die Ausle⸗ gung der mit fremden Staaten über die Rechte der Ünterthanen geschloßenen Verträge, und nach den von ihm aufgestellten Grundsätzen hat man sich mit Frank⸗ reich in Pausch und Bogen abgefunden, sie müßen also forlwährend gelten, und diese Behörde ist die geeigne⸗ teste, um die Ausführung jener Grundsätze zu kon⸗ trolliren. — Dem Schatzministerium gebührt es aber, die Justifikation der einzelnen Foderungen zu unter⸗ suchen, die definitiv auf einen Fond angewiesen wer⸗ den sollen, über den der Staat die Oberaufsicht führt, und wobei er zugleich in mehrfacher Beziehung, z. B. bei i we des Landes-Schuldenwesens ein In⸗ tereße hat. ;
Finden diese beiden Ministerien weder im Grund⸗ satze noch bei der Justifikation etwas zu erinnern, so kehrt die Sache an den Liquidations: Kommißarius zurück, um die Auszahlung der angewiesenen . zu bewirken. Wird aber etwas ausgestellt, so geht die Sache an die schiedsrichterliche Kommißion zur definitiven Entscheidung.
2) Alle Reklamationen, bei welchen der Liquida⸗ tions- Kommißarius auf ganze oder theilweise Ver⸗ werfung im Grundsahe oder in der Justifikation an⸗ trägt, gehören ausschließlich zur Erkenntniß einer schiedsrichterlichen Kommißion, welche aus fünf Justiz⸗ beamten bestehet, und über alle solche zweifelhafte 6. nach der Stimmenmehrheit definitiv erkennt. Ihre Erkenntniße enthalten die Motive, und kein ferneres Nittel findet gegen dieselben statt.
3) So wie der Liquidations- Kommißarius die in⸗ struirende Behörde ist, so ist er auch die aus führende, er erhebt von Frankreich die periodischen Zahlungen,